Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.562/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_562/2013

Urteil vom 3. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden
vom 24. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. August 2013 gegen den Entscheid des Obergerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 24. Juni 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff.
BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung in einem Sozialhilfeprozess -,
die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund
bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der
beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135
V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der
vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid des kantonalen Gerichts (Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Verfahren ERV 13 15 vor Obergericht Appenzell Ausserrhoden)
verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen
Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen
Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, den angefochtenen
Entscheid rein appellatorisch zu bemängeln und darüber hinaus teils ausserhalb
des Anfechtungsobjektes Liegendes zu thematisieren (mögliche Gerichtskosten im
Hauptverfahren), was nach Gesagtem nicht genügt oder aber unzulässig ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Sozialkommission Schwellbrunn
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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