Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.561/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_561/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

PK Rück Lebensversicherungsgesellschaft
für die betriebliche Vorsorge AG.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente;
vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
5. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene B.________ war als Betonwerker bei der X.________
Beton-Fertigteile AG tätig. Wegen starken Rückenschmerzen meldete er sich am
11. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
verschiedenen medizinischen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle des Kantons
Aargau einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte mit Verfügung vom 26.
April 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 17.
November 2010 ab, wohingegen das Bundesgericht mit Urteil 8C_73/2011 vom 1.
April 2011 diesen und die Verfügung vom 26. April 2010 aufhob und die Sache zur
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und neuer Verfügung an die
IV-Stelle zurückwies.

A.b. Die IV-Stelle liess B.________ beim Begutachtungszentrum Y.________
gutachterlich untersuchen. Gestützt auf die Expertise vom 7. Februar 2012
sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. September 2012 eine vom 1.
November 2009 bis 30. April 2012 befristete Viertelsrente zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, welches B.________ zuvor eine mögliche Schlechterstellung im Vergleich
zu seiner bisherigen Rechtsstellung (reformatio in peius) angezeigt und
Gelegenheit zu einem allfälligen Beschwerderückzug gegeben hatte, mit Entscheid
vom 5. Juni 2013 ab und stellte fest, es bestehe kein Rentenanspruch.

C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Begehren, der kantonale Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle seien
aufzuheben. Die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell seien ihm ab 1. November 2009 bis
mindestens 30. April 2012 Leistungen auf Grund eines Invaliditätsgrades von
mindestens 44 % auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale
Versicherungsgericht, die PK Rück Lebensversicherung für die betriebliche
Vorsorge AG und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt ist, und wenn ja, ob ein Anspruch auf eine (befristete)
Invalidenrente besteht.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die Arbeitsunfähigkeit (Art.
6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 Abs.
1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychischer
Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen) richtig
dargelegt. Gleiches gilt zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE
134 V 231 f. E. 5.1). Darauf wird verweisen.

Zu ergänzen ist, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1
ATSG; Art. 88a IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese
Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder
befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird
rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung
die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteil 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz setzte sich einlässlich mit den medizinischen Akten
auseinander und erwog, das Gutachten des Begutachtungszentrums Y.________
erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Expertise. Aus
somatischer Sicht bestehe spätestens seit dem 8. September 2009 eine volle
Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte
Tätigkeit. Bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit wich das
kantonale Gericht vom genannten Gutachten ab. Die von Dr. med. A.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie attestierte Arbeitsunfähigkeit
von 40 % seit April/Mai 2009 bis 16. Januar 2012 und von 20 % seit diesem
Zeitpunkt sei im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen
Leistungszusprache nicht zu berücksichtigen. Sie werde durch psychosoziale
Umstände bestimmt und unterhalten, weshalb nicht von einem invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden könne. Entsprechend ermittelte
das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 7 % seit November 2009 und
verneinte einen Anspruch auf eine Rente.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie hinsichtlich des somatischen
Gesundheitsschadens auf das Gutachten des Begutachtungszentrums Y.________
abgestellt habe, obwohl dieses ohne neue bildgebende Untersuchungen verfasst
worden sei; der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Willkürlich habe das
kantonale Gericht entschieden, es sei bezüglich der psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Einschätzung der Experten abzustellen. Indem
es sich über die Beurteilung des Gesundheitszustandes und das Attest der
Arbeitsunfähigkeit des Begutachtungszentrums Y.________ hinweggesetzt habe,
ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, habe es den Untersuchungsgrundsatz und
die Beweiswürdigungsregeln verletzt.

4. 

4.1. Gemäss angefochtenem Entscheid hat der Gutachter Dr. med. W.________,
Facharzt FMH für Rheumatologie, überzeugend ausgeführt, weshalb er es nicht für
notwendig erachtete, eine neue bildgebende Abklärung zu veranlassen. Die
Vorinstanz begründet eingehend, weshalb die somatische Gesundheitsschädigung
genügend untersucht worden und die sich aus dem Gutachten ergebende
Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden,
leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachvollziehbar ist. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag den Beweiswert des Gutachtens
nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen. Es ist nicht rechtsverletzend, dass im
angefochtenen Entscheid mit guten Gründen auf das Gutachten abgestellt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer inhaltliche Kritik am Gutachten übt und dieses
nicht als beweistauglich hält, so trägt er lediglich die eigene Sicht der Dinge
vor. Er setzt sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des kantonalen
Gerichts auseinander und legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche
Argumentation Bundesrecht verletzt.

4.2.

4.2.1. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. A.________ die
Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10: F32.0) und attestierte ab dem Untersuchungsdatum vom 16. Januar 2012
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Seit April/Mai 2009 habe eine mittelgradige
depressive Episode bestanden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %
geführt, sich aber inzwischen gebessert habe. Gemäss Feststellung des
kantonalen Gerichts erfüllt auch dieses Teilgutachten die bundesgerichtlichen
Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz
setzte sich nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen mit den
Differenzen zwischen den Berichten der behandelnden Ärzte und Ausführungen des
Gutachters des Begutachtungszentrums Y.________ auseinander und begründete,
weshalb eine retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers möglich ist
und weswegen seines Erachtens nicht auf die im Gutachten attestierte
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Entgegen der Expertise bestehe in
einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit.

4.2.2. Das kantonale Gericht wich in seiner Sachverhaltsfeststellung nicht nur
bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch hinsichtlich der
Befunde vom Gutachten ab. Es führte aus, bei den beim Beschwerdeführer
diagnostizierten psychischen Faktoren (wie Depressionen, Lust- und
Freudlosigkeit, Schlaflosigkeit, Reizbarkeit und gedrückte Stimmung) handle es
sich um ausgeprägte psychosoziale Faktoren, weshalb in Anwendung der
Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294 nicht von einem invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden könne. Es hat das Vorliegen
einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode seit dem Frühjahr 2009
entgegen aller echtzeitlichen medizinischen Akten und dem Gutachten vom 7.
Februar 2012 verneint. Bei seiner Einschätzung, das Beschwerdebild werde von
psychosozialen und demnach nicht von gesundheitlichen Faktoren aufrecht
erhalten, stützt es sich auf punktuelle Angaben aus ärztlichen Berichten,
blendet aber andere Ausführungen zum selben Thema aus. Entgegen der Darstellung
im angefochtenen Entscheid besteht das klinische Beschwerdebild beim
Beschwerdeführer nicht (einzig) in Beeinträchtigungen, welche von belastenden
soziokulturellen Faktoren herrühren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Vielmehr
wurden eigenständige psychiatrische Befunde erhoben. Dr. med. A.________ hat
die psychosoziale Funktionsfähigkeit ausdrücklich abgeklärt und diese als
intakt bezeichnet. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde vom
Gutachter ausdrücklich verneint. Das Gericht setzt seine eigene Einschätzung
und damit die allgemeine Lebenserfahrung über die medizinische Fachmeinung. Die
vorinstanzlichen Feststellungen sind aktenwidrig, weshalb die
Beweiswürdigungsregeln verletzt wurden.

4.2.3. Aktenwidrige tatsächliche Feststellungen sind offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. statt vieler BGE 136 II 304 E. 4.3 am
Ende S. 317); in einem solchen Fall erfolgt eine Berichtigung oder Ergänzung
des Sachverhalts auch von Amtes wegen. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid
daher den als zutreffend erkannten rechtserheblichen Sachverhalt zugrunde.
Dabei ist auf die überzeugenden Ausführungen im Gutachten vom 7. Februar 2012
abzustellen. Demnach ist der Beschwerdeführer seit November 2008 in seiner
angestammten Tätigkeit als Betonbauer zu 100 % arbeitsunfähig. Seit September
2009 besteht für eine leichte bis mittelschwere, den Rücken nicht belastende
Arbeit eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Einschränkung durch die im
April/Mai 2009 aufgetretene mittelgradige Depression begründet ist. Diese hat
sich bis zur Untersuchung durch die Gutachter des Begutachtungszentrums
Y.________ gebessert, sodass seit dem 16. Januar 2012 von veränderten
gesundheitlichen Verhältnissen auszugehen ist. Seit diesem Zeitpunkt besteht in
derselben Tätigkeit eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht
möglich, weshalb vom Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des
behandelnden Dr. med. U.________, Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten,
vom 12. Juli 2011 auszugehen sei, ist ihm nicht zu folgen. Dr. med. A.________
hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei der vom behandelnden Arzt
diagnostizierten mittelgradigen Depression beim Beschwerdeführer höchstens von
einer 40 %igen Einschränkung auszugehen ist, wohingegen die vollständige
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht begründet wird.

4.3. Ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer zumutbaren Tätigkeit
ab September 2009 hat die IV-Stelle nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG) per 25. November 2009 einen Invaliditätsgrad von 44 % festgestellt.
Gegen die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades und den von der Verwaltung
festgesetzten Zeitpunkt des Rentenbeginns bringt der Beschwerdeführer keine
Einwendungen vor, weshalb es damit sein Bewenden hat. Dasselbe gilt für die
Terminierung des Anspruchs nach der spätestens per 16. Januar 2012
eingetretenen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes (nurmehr
leichte depressive Episode) und der damit verbundenen Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit. Wie von der IV-Stelle verfügt, hat der Beschwerdeführer in
der Zeit vom November 2009 bis 31. März 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5. 
Soweit der Beschwerdeführer um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen
ersucht, hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass solche nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren, weshalb es auf den entsprechenden
Antrag nicht eintrat. Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Februar
2010 hatte die IV-Stelle berufliche Massnahmen abgelehnt, da der
Beschwerdeführer sich damals als nicht eingliederungsfähig erachtete. Falls
inzwischen diesbezüglich veränderte Verhältnisse vorliegen, kann er sich erneut
bei der IV-Stelle melden und ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen stellen.
Das kantonale Gericht ist zu Recht nicht auf das entsprechende Rechtsbegehren
eingetreten.

6. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin und dem Versicherten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2013 wird bezüglich des
verneinten Rentenanspruchs aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Aargau vom 27. September 2012 bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und
zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der PK Rück Lebensversicherungsgesellschaft
für die betriebliche Vorsorge AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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