Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.560/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
{T 0/2}
                   

8C_560/2013

Urteil vom 11. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 13. August 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013
und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2013, worin unter anderem
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des Versicherten vom
3. September 2013 (Poststempel), 

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen
der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1
S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 13. August 2013 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und
sich nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne
von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, woran auch die dem Bundesgericht
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zugestellte und damit
zum Vornherein unzulässige Beschwerde vom 3. September 2013 nichts ändert,
zumal das Gericht den Versicherten auf die nur innert der Beschwerdefrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 19. August 2013 ausdrücklich hingewiesen
hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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