Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.557/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_557/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 24. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 22. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene I.________ arbeitete als Maurer in der Bauunternehmung
S.________ AG und war über diese Arbeitgeberin obligatorisch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Mai 2011 wurde er in einer Baugrube
von einem herabrollenden schweren Stein getroffen. Dr. med. T.________, welcher
den Versicherten gleichentags untersuchte, diagnostizierte eine Fraktur im
linken Fuss sowie Kontusionen der Rippen, des Sacrums und des linken
Unterschenkels. Vom 11. bis 13. Mai 2011 war I.________ im Spital V.________
hospitalisiert, wo folgende Diagnose festgehalten wurde: Trümmerfraktur des Os
cuboideium, Os cuneiforme nicht disloziert, Os naviculare. Im Weiteren zog sich
der Versicherte Zahnschäden zu. Anlässlich der Untersuchung vom 9. September
2011 ordnete die Kreisärztin der SUVA, Dr. med. B.________, ein CT des linken
Fusses und Röntgenaufnahmen der rechten Schulter an. Am 11. Oktober 2011
untersuchte PD Dr. med. W.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik am
Spital Z.________, den Versicherten und am 10. November 2011 nahm Dr. med.
L.________ eine Sonographie des rechten Schultergelenks vor. Vom 15. November
bis 20. Dezember 2011 weilte I.________ in der Klinik A.________. Am 22.
Februar 2012 nahm Frau Dr. med. B.________ zur Unfallkausalität der
Schulterbeschwerden Stellung. Auf Anordnung des Hausarztes wurde am 19. Juni
2012 im Institut für Radiologie ein MRI der rechten Schulter durchgeführt. Mit
Verfügung vom 13. Juli 2012 bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung
bezüglich der Schulterbeschwerden auf Ende April 2012 mit der Begründung, beim
in Frage stehenden Unfallereignis habe sich der Versicherte höchstens eine
Schulterkontusion zugezogen, jedoch keine strukturellen Läsionen; der Status
quo sine sei diesbezüglich spätestens nach sechs Monaten erreicht worden. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2012 fest.

B. 
Die von I.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis
mit Entscheid vom 22. Juli 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die
Unfallkausalität der Schulterprobleme zu bestätigen und die SUVA zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Übrigen
wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob
der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der
Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter
die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit
Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Streitig ist, ob die SUVA über den 30. April 2012 hinaus Leistungen für die
geltend gemachten Schulterbeschwerden zu erbringen hat.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den
für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) richtig dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs
und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des
Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2) und zu
dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3S. 352 mit
Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise zum Untersuchungsgrundsatz und zur
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sowie zur Beweislast des
Unfallversicherers bei anspruchsaufhebenden Tatsachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45, U 355/98 E. 2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Zum Unfallhergang enthalten die unmittelbar nach dem Unfallereignis vom
11. Mai 2011 erstellten Unterlagen keine detaillierten Angaben. Die
Unfallmeldung enthält lediglich den Hinweis: "Stein auf Fuss gefallen". Da der
Versicherte bei seiner ersten Unfallschilderung gegenüber einem
SUVA-Mitarbeiter am 21. Juni 2011 nicht erwähnt habe, dass seine rechte
Schulter vom herabfallenden Stein berührt worden wäre und sich in den Berichten
des erstbehandelnden Arztes, des Spitals V.________ und des Hausarztes keine
Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schulter fänden, sondern eine solche am
9. Sep-tember 2011 gegenüber der Kreisärztin geltend gemacht und erst am 16.
Februar 2012 gegenüber der SUVA einen dazu führenden Unfallhergang geschildert
habe, schloss das kantonale Gericht, der herabrollende Stein habe die rechte
Schulter überwiegend wahrscheinlich nicht berührt, bevor er den Fuss getroffen
habe. Allfällige Schulterbeschwerden stehen gemäss Vorinstanz daher in keinem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis.

3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt. Insbesondere treffe nicht zu, dass er erst vier
Monate nach dem Unfallereignis Schulterbeschwerden geltend gemacht habe.
Gegenüber den behandelnden Ärzten habe er stets Beschwerden in Form von Hüft-,
Rücken- und Seitenprellungen erwähnt, welchen diese aufgrund der gravierenden
Verletzungen am Fuss allerdings zunächst nur wenig Beachtung geschenkt hätten.
Dr. med. C.________ habe jedoch im Bericht vom 13. Juli 2011 und in den
Verordnungen zur Physiotherapie vom 6. Juli und 14. September 2011
Prellungsverletzungen an Hüfte und Flanke sowie Schulterbeschwerden
festgehalten. Zudem sei die Schilderung des Unfallhergangs seitens der SUVA
zunächst nicht korrekt festgehalten und von ihm daher später richtig gestellt
worden.

3.3. Ob die nachträglich gegenüber der SUVA präzisierte Hergangsbeschreibung
zutrifft, kann offen bleiben. Selbst wenn nämlich der Beurteilung die
Schilderung des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2012 zugrunde gelegt wird,
wonach ihn der Stein zuerst an der Schulter getroffen und zur Wand gedrückt
hat, bevor er auf dem linken Fuss landete, besteht spätestens ab Ende April
2012 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den
Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 11. Mai 2011 keine Leistungspflicht
der Unfallversicherung mehr, wie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung
dargelegt hat und sich auch nachfolgend zeigt.

4.

4.1. Kreisärztin Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 9. Sep-tember 2011
aus, der Versicherte habe ihr gegenüber angegeben, hinunterfallende Steine
hätten ihn an der rechten Schulter dorsal und am rechten Gesäss gestreift.
Dieser leide noch unter Schmerzen an rechter Hüfte und Schulter. In der
Beurteilung hielt die Ärztin fest, neben der Quetschverletzung des linken
Fusses habe beim Unfallereignis eine Kontusion im Bereich der rechten Schulter
dorsal oberhalb der Spina scapula sowie gluteal rechts stattgefunden. Die
Röntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 13. September 2011 zeigten keine
Frakturhinweise und ein unauffälliges AC- und Schultergelenk. Die Sonographie
vom 10. November 2011 ergab lediglich den Verdacht auf einen kleinen
Teileinriss der Supraspinatussehne im Insertionsareal und eine Tendinose der
Subskapularissehne.

4.2. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2012 verneint Frau Dr. med.
B.________ die natürliche Kausalität für die noch geltend gemachten
Schulterbeschwerden, weil mit Blick auf den ihr gegenüber geschilderten
Unfallhergang die rechte Schulter dorsal oberhalb der Spina scapula und somit
in einem muskulär geschützten Bereich getroffen worden sei. Daraus habe eine
Schulterprellung, nicht aber eine strukturelle Verletzung resultiert. Die in
der Schultersonographie gezeigten degenerativen Veränderungen des Subscapularis
und eines fraglichen kleinen Risses am Ansatz des Supraspinatus könnten nicht
durch ein Direkttrauma der Schulter dorsal verursacht worden sein. Nach
Auffassung von Frau Dr. med. B.________ ist der Status quo sine bezüglich der
Kontusion spätestens nach sechs Monaten erreicht worden. Auch das vom Hausarzt
des Versicherten, Dr. med. P.________, eingereichte MRI der rechten Schulter
vom 19. Juni 2012 zeigt gemäss den Ausführungen der Kreisärztin vom 20. Juli
2012 keine traumatischen strukturellen Läsionen, sondern nur degenerative
Veränderungen. Ein Zusammenhang zwischen den erhobenen Befunden und dem
Ereignis vom Mai 2011 bestehe nicht.

4.3. Von einer Schulterkontusion geht auch Dr. med. P.________ gemäss Bericht
vom 13. Juli 2012 aus. Mit seinem nicht näher begründeten Hinweis, die
Schulterkontusion sei durch den Unfall verursacht worden, vermag er die
kreisärztliche Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen. Eine
gesundheitliche Schädigung kann namentlich nicht schon dann als durch einen
Unfall verursacht gelten, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Im neu
aufgelegten Bericht vom 7. August 2013 macht Dr. med. P.________ keine davon
abweichenden Aussagen, weshalb offen bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt
um ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG handelt. Ansonsten
liegen keine der Beurteilung von Frau Dr. med. B.________ entgegenstehende
Arztberichte bei den Akten. Da der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt
wurde und von weiteren Beweismassnahmen überwiegend wahrscheinlich keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf die beantragte Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten.

4.4. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Einschätzungen von Frau Dr. med. B.________ muss demgemäss der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Ereignis vom 11. Mai 2011 und den
nach der Leistungseinstellung von Ende April 2012 weiterhin geltend gemachten
Schulterbeschwerden verneint werden. Vorinstanz und SUVA haben deshalb die
Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus zu Recht abgelehnt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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