Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.554/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_554/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 14. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt
vom 26. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene P.________ war bis Ende 2007 als selbstständig erwerbender
Vermittler im Unterrichtswesen tätig. Am 20. Oktober 2009 meldete er sich bei
der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche
Abklärungen und holte diverse ärztliche Unterlagen sowie ein Gutachten der
Klinik X.________, vom 3. Mai 2011 ein. Hierin wurden folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), Status nach Dysthymia (ICD-10 F34.1),
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und narzisstischen Zügen
(ICD-10 F61.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Arbeitslosigkeit
(ICD-10 Z56.0) und Mangel an Tagesstruktur (ICD-10 Z73.8). Somatische Diagnosen
seien aktenanamnestisch Hypogonadismus, Polyallergie mit Exanthemen, u.a. an
Händen und Fingern, Asthma bronchiale. Mit Verfügung vom 15. August 2012
verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 0 %).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2013 ab, nachdem es gleichentags eine
Verhandlung durchgeführt hatte.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die Sache zu einer Neubestimmung des Invaliditätsgrades im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in
seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdi-gungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund
Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht
publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S.
164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad zu Recht nach der allgemeinen
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dies
ist unbestritten.

2.1. Für die Bestimmung des von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was sie im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - hier das Jahr 2010, da die
Anmeldung bei der IV-Stelle im Oktober 2009 erfolgte (Art. 29 Abs. 1 IVG) -
überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht,
was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Bezog
die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse,
beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG durch eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte. Nützte sie im Gesundheitsfall ihr
wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil
der Erwerbsfähigkeit nicht versichert, denn die Erwerbsinvalidität hängt nicht
von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials bzw. des funktionellen
Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich
bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und E.
3.4.1-3.4.6 S. 60 ff.). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann
zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden.
Weist es starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene
Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79 E. 3.3 [8C_9/
2009]; Urteil 8C_607/2011 16. März 2012 E. 8.2.1).

2.2. Die Vorinstanz erwog, die psychische Erkrankung des Versicherten habe sich
aufgrund der ärztlichen Akten im Rahmen der Trennung vom Lebenspartner im
August 2007 entwickelt. In den Jahren 2003 bis 2006 sei er voll arbeitsfähig
gewesen; in dieser Zeit habe er sich mit einem sehr bescheidenen Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit als Vermittler von Seminaraufträgen begnügt. Die
Tatsache, dass er diese nicht einträgliche Tätigkeit während mehrerer Jahre
nicht aufgegeben und keine besser entlöhnte andere Arbeit angenommen habe,
sondern von der finanziellen Unterstützung des damaligen Lebenspartners
profitiert habe, zeige, dass er auch ohne Erkrankung überwiegend wahrscheinlich
als Vermittler mit tiefen Einnahmen tätig wäre. Demnach bestehe kein Grund, das
unterdurchschnittliche Valideneinkommen auf einen durchschnittlichen
Tabellenlohn aufzurechnen. Somit habe die IV-Stelle das Valideneinkommen zu
Recht aufgrund der IK-Einträge der Jahre 2003 bis 2006 ermittelt, was
aufgewertet auf das Jahr 2010 jährlich Fr. 18'412.- ergebe.
Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen, die zur Bejahung einer
Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen
lassen (E. 1 hievor). Festzuhalten ist Folgendes:

2.3. Der Versicherte bringt vor, er habe schon zwischen 2003 und 2007 an
psychischen Problemen gelitten. Die Gutachter der Klinik X.________ hätten es
unterlassen, ihn hierzu zu befragen. Dann hätte er angegeben, dass er schon in
den Jahren 1996, 2000 und 2001 aufgrund psychischer Probleme behandelt worden
sei. Daraufhin hätten die ärztlichen Unterlagen eingeholt werden können. Der
massgebliche Sachverhalt sei somit nicht vollständig erfasst worden. Demnach
könne von einem freiwilligen Verzicht auf ein höheres Validenein-kommen keine
Rede sein. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn der Versicherte bringt nicht
vor, in den streitigen Jahren 2003 bis 2006 in psychischer Behandlung gewesen
zu sein. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, er sei in diesem
Zeitraum aus psychischer Sicht voll arbeitsfähig gewesen, ist somit nicht zu
beanstanden.

2.4.

2.4.1. Der Versicherte macht weiter geltend, er habe seine Firma im Jahre 2003
gegründet. Am Anfang sei es nichts Ungewöhnliches, wenn die Erträge im
Vergleich zu einer unselbstständigen Tätigkeit niedriger oder sogar
überdurchschnittlich tiefer seien. Neben Investitionen zu Beginn müsse sich ein
Geschäft erst entwickeln. Es fehlten Kontakte zu potenziellen Kunden. Erst im
Laufe der Zeit könne es zu einer Umsatz- und Gewinnsteigerung kommen, wodurch
sich auch das Einkommen des Geschäftsführers erhöhe. Von 2003 bis 2005 habe
sich sein Einkommen jedes Jahr erhöht. Erst 2006 habe es wieder einen Rückgang
gegeben. Insgesamt seien vier Jahre eine äusserst kurze Zeit für eine
selbstständige Erwerbstätigkeit. Es könne daher nicht gesagt werden, er habe
sich freiwillig mit dem unterdurchschnittlich tiefen Einkommen von jährlich Fr.
18'412.- begnügt.

2.4.2. In dieser Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, mit etwas mehr als vier
Jahren liege keine kurze Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor, aus
welcher auf eine ungenügende Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens
zu schliessen wäre. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte
wegen der Firmengründung über Jahre hinweg hohe Auslagen gehabt habe. Er habe
seine Arbeiten in einer dafür eingerichteten Büroecke der Eigentumswohnung
seines Lebenspartners erledigt, wo er kostenlos habe leben und arbeiten können.
Allfällige Auslagen (Büromöbel) könne er nicht belegen. Schliesslich habe er
seine Geschäftspartner resp. Kundschaft über Beziehungen und sogenannte
Netzwerke generiert und habe seine Dienstleistung nicht kostenintensiv bewerben
müssen.
Die bloss pauschalen Vorbringen des Versicherten (E. 2.4.1 hievor) vermögen
diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Frage zu stellen.
Zudem sind seine Angaben zum Valideneinkommen widersprüchlich. Während er
nunmehr geltend macht, es sei nicht ungewöhnlich, dass sein Einkommen zu Beginn
seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit mit jährlich Fr. 18'412.-
überdurchschnittlich tief gewesen sei, legte er im Rahmen des von der IV-Stelle
veranlassten Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 18. Januar 2012
dar, er habe teilweise Bruttogewinne von Fr. 30'000.- bis Fr. 60'000.- pro Jahr
generieren können. Er habe jedoch sehr viel an den Steuern abgezogen, wie z.B.
eine hohe Büromiete, die er gar nie gehabt habe, da er in der Wohnung des
Lebenspartners gearbeitet habe. Auch habe er die meiste Kleidung und
Restaurantbesuche in Abzug gebracht. Ebenso habe er nach den Kursen in
Deutschland oder Frankreich oft noch eine bis zwei Nächte für Freizeit/Ferien
angehängt und auch diese bei den Steuern unter den Reisekosten verbucht.
Vorinstanzlich brachte er vor, der angegebene Nettogewinn sei nicht massgebend,
da er aus steuerlichen Gründen legalerweise möglichst klein gehalten werde; es
seien die ganzen Bilanzen zu studieren sowie Abschreibungen und z.B. die
Privatbezüge von der Firma aufzurechnen. Falls der Versicherte im Lichte dieser
Ausführungen tatsächlich mehr verdiente, als aus dem IK-Auszug hervorgeht,
könnte dies nicht berücksichtigt werden, da es nicht angeht, Einkünfte bei den
Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall
trotzdem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil 8C_930/2012 vom 25.
Januar 20132 E. 4.1).

3.

3.1. Laut dem Gutachten der Klinik X.________ vom 3. Mai 2011 ist der
Versicherte aus rein psychiatrischer Sicht zu 75 % arbeitsunfähig. Die
Einschränkung ergebe sich aus der deutlichen Antriebsminderung, Verlangsamung,
verminderten Entscheidungsfähigkeit im Rahmen der schweren depressiven Episode
mit psychotischen Symptomen. Weiter ergäben sich Einschränkungen im Rahmen der
kombinierten Persönlichkeitsstörung; hier sei zu erwarten, dass bezüglich
Anpassung an Regeln und Routine, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeiten, Durchhaltevermögen, Konfliktfähigkeit zu
Dritten, Gruppenfähigkeit etc. eine erhebliche Einschränkung bestehe. In einer
seinem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit, z.B. als Journa-list,
Übersetzer, Lektor o.Ä. sei denkbar, dass er ca. 2,5 Stunden pro Tag arbeiten
könne. Bedingung sei, dass der Arbeitsplatz möglichst eine freie
Arbeitsaufteilung zulasse sowie keine höheren Anforde-rungen an Teamfähigkeit
und soziale Interaktion stelle.

3.2. Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren
Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2010 ab (
BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn gemäss der
Tabelle TA1 "Total" für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden von Fr. 4'901.- ermittelte sie
umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit "Total" von 41,6
Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013, S. 94 Tabelle B9.2) ein
Jahreseinkommen von Fr. 61'164.- bzw. bei der Restarbeitsfähigkeit von 25 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 15'291.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von
Fr. 18'412.- resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
gerundet 17 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

3.3. Entgegen dem Versicherten wurden seine gesundheitlichen Einschränkungen
mit der Feststellung einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit und der Wahl des
Anforderungsniveaus 4 des Arbeitsplatzes hinreichend berücksichtigt, weshalb
diesbezüglich kein Abzug vom LSE-Tabellenlohn angebracht ist (Urteil 8C_712/
2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1). Denn laut dem Gutachten der Klinik
X.________ sind ihm die Tätigkeiten im genannten zeitlichen und qualitativen
Rahmen auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar. Der relevante ausgeglichene
Arbeitsmarkt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die
hier in Frage kommen. Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens
Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt nicht als eigenständiger abzugsfähiger
Umstand (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 E. 2.3.2 [9C_708/2009]; Urteil 9C_226/2013
vom 4. September 2013 E. 4.2.2).

3.4. Der Versicherte wendet weiter ein, er habe lange Zeit als Vermittler im
Unterrichtswesen gearbeitet. Eine Arbeit in einem anderen Sektor komme daher
kaum in Frage. Demnach erscheine es mit Blick auf das Urteil 9C_311/2012 vom
23. August 2012 E. 4.1 sachgerechter, bei der LSE-Tabelle TA1 im
Anforderungsniveau 4 die Wirtschaftsabteilungen 77-82 "sonstige wirtschaftliche
Dienstleistungen" oder 94-96 "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen"
anzuwenden. Eine Herabsetzung des Tabellenlohnes sei auch deshalb notwendig,
weil ein lediglich 2,5-stündiger Arbeitstag bei Tätigkeiten wie Journalist,
Übersetzer oder Lektor keinesfalls ausreiche, um das von der Vorinstanz
berechnete Invalideneinkommen zu erreichen.
Es kann offen bleiben, ob auf das vom Versicherten geltend gemachte tiefste
Männer-Einkommen gemäss der Wirtschaftsabteilung 94-96 "Erbringung von
sonstigen Dienstleistungen" der LSE-Tabelle TA1 von monatlich Fr 4'474.- im
Jahre 2010 abzustellen ist. Diesfalls resultiert umgerechnet auf die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt "Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen" von 41,8 Stunden im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft, a.a.O.,
Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 56'104.- bzw. bei 25%iger
Arbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 14'026.-. Beizupflichten ist dem
Versicherten, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu
Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (
BGE 126 V 472 E. 4.2.3 S. 481); sie verdienen im Anforderungsniveau 4 bei einem
Beschäftigungsgrad zwischen 25 und 49 % um 18,4 % weniger als
vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (LSE-Tabelle "Standardisierter monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] in Franken nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau
des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund]
zusammen, 2010"). Selbst wenn ein 20%iger Abzug vom Einkommen von Fr. 14'026.-
veranschlagt wird, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 11'221.- bzw.
verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 18'412.- ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von gerundet 39 %.

4. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art.
68 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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