Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.547/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_547/2013

Urteil vom 30. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
W._________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       Volksschulamt des Kantons Zürich,
       Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
2.       Staat Zürich,
       vertreten durch das Volksschulamt des Kantons              Zürich,
Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht/Staatshaftung
(Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Entscheide
VB.2013.00180, VB.2013.00196 und VB.2013.00243
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Juli 2013.

Nach Einsicht
in die Entscheide VB.2013.00180, VB.2013.00196 und VB.2013.00243 vom 31. Juli
2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
in die mit Eingaben vom 6., 8., 10., 16., 19., 20., 21., 24., 25. und 26.
August 2013 dagegen erhobene Beschwerde,

in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen in Anwendung kantonalen
Rechts ergangene Entscheide richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts
keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde
führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass sich die Eingaben in erster Linie gegen den Entscheid VB.2013.00180
richten, worin die Verfügung des kantonalen Volksschulamts vom 12. November
2012 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr
als Lehrperson an der Volksschule angestellt werde, solange er nicht über ein
EDK-anerkanntes Lehrerdiplom verfüge,
dass gemäss § 25 Abs. 3 LPG/ZH Personen ohne anerkanntes Lehrerdiplom lediglich
in Ausnahmefällen für ein Vikariat eingesetzt werden dürfen,
dass die Vorinstanz erwog, dem Amt stünde dergestalt beim Entscheid, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es jemanden trotz fehlenden
Lehrerdiploms im Sinne einer Ausnahme als Vikar einstellen wolle, ein weiter
Ermessenspielraum zu; es bestünde insbesondere kein Anspruch auf Anstellung,
woran auch das in Art. 27 BV festgeschriebene Grundrecht auf
Wirtschaftsfreiheit nichts ändere, von dessen Schutzbereich
öffentlich-rechtliche Funktionen erst gar nicht erfasst seien,
dass es den Entscheid der Verwaltung, den künftigen Einsatz des
Beschwerdeführers als Vikar bis auf Weiteres von einem Lehrerdiplom abhängig zu
machen, als grundsätzlich durch § 25 Abs. 3 LPG/ZH abgedeckt wertete,
dass es gestützt auf die rapportierten Geschehnisse rund um den Arbeitseinsatz
des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 bis am 11. Februar 2011 als Vikar in
O.________ diesen Entscheid auch konkret als sachlich vertretbar und damit
rechtlich korrekt betrachtete,
dass, soweit der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu seiner Unterrichtstauglichkeit
kritisiert, er es unterlässt, hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern die
dabei vorgenommene Würdigung der Akten, insbesondere jene des E-Mail-Verkehrs
zwischen ihm und dem Schulleiter sowie jene des Erkenntnisberichtes des
Schulleiters willkürlich erfolgt sein soll; sich lediglich auf die ihm als
Lehrperson ausgestellten, von der Vorinstanz in die Gesamtwürdigung ebenfalls
einbezogenen Arbeitszeugnisse zu berufen, genügt klarerweise nicht,
dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Art. 27 BV anruft, indem er eine
unzulässige Einschränkung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten
rügt, er auf die dazu getätigten Ausführungen der Vorinstanz nicht Bezug nimmt,
dass der Beschwerdeführer sodann weitere Verfassungsbestimmungen anruft, ohne
indessen in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sein könnten,
dass damit die Begründung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid
VB.2013.00180 richtet, in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen zu
genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von
Grundrechtsverletzungen stellt,
dass, soweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die Entscheide
VB.2013.00196 und VB.2013.00243 vom 31. Juli 2013 richtet, indem in der Eingabe
vom 10. August 2013 um Aufhebung auch dieser Entscheide ersucht wird,
offenkundig ebenfalls keine diesen Anforderungen entsprechende
Beschwerdebegründung vorliegt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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