Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.546/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_546/2013

Urteil vom 24. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Lehmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die 1975 geborene B.________ wurde am 13. Dezember 2011 auf dem
Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren. Sie zog sich dabei im
Wesentlichen Kontusionen am rechten Knie und an der rechten Hand sowie am Kopf
mit Commotio cerebri zu. Als zuständiger Unfallversicherer anerkannte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für
diesen Unfall, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Unter
anderem gestützt auf einen Bericht des Spitals X.________ vom 3. Oktober 2012,
worin eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: R52.0, M62.80) festgehalten
wurde, stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 31. Oktober 2012 mangels
adäquater Unfallkausalität der weiterhin geklagten Beschwerden ein (Verfügung
vom 11. Oktober 2012, Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 2. Juli 2013 ab.

C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr
weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor
Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

2. 
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom kantonalen Gericht geschützte
Leistungseinstellung auf den 31. Oktober 2012 zufolge fehlenden adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 2011 und den
verbliebenen Beschwerden.

2.1. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung sind im
kantonalen Entscheid richtig dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.2. Wie das kantonale Gericht nach Würdigung der medizinischen Akten
zutreffend erwog, sind keine im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen erstellt, welche die Restbeschwerden (mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) zu erklären vermöchten, was auch
unbestritten ist.

3.

3.1. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem
Unfall kann demnach nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. Nachdem das
erstbehandelnde Notfallzentrum des Spitals X.________ ein leichtes
Schädel-Hirntrauma diagnostizierte (Arztzeugnis vom 7. Januar 2012) und keine
psychische Erkrankung vorliegt, wird zu Recht nicht beanstandet, dass die
Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung nach Massgabe der in BGE 134 V 109
präzisierten, sogenannten Schleudertrauma-Praxis vornahm.

3.2. Der Verkehrsunfall, bei dem die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen von
einem mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h fahrenden Personenwagen
frontal erfasst wurde und verletzt auf der Strasse liegen blieb, ist nach dem
massgebenden augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden
Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) insbesondere angesichts der
Gewalteinwirkung auf die Versicherte (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04 E.
3.4.2) als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren,
sodass von den in die Beurteilung mit einzubeziehenden Kriterien jedenfalls
mindestens deren drei gegeben sein müssten (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/
2009 E. 4.5). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Unfall
sei im Grenzbereich zu den schweren Geschehnissen einzuordnen, scheidet dies
mit Blick auf die Judikatur aus (Urteile 8C_786/2010 vom 16. Dezember 2010 E.
3.1 mit weiterem Hinweis; 8C_990/2008 vom 6. März 2009 E. 5.3.1 u. 6.1; U 129/
04 vom 25. Oktober 2004 E. 2.2; 8C_359/2012 vom 20. Juli 2012 E. 6; SVR 2008 UV
Nr. 35 S. 133, 8C_476/2007 E. 6).

3.3.

3.3.1. Von den für die Adäquanzprüfung relevanten Kriterien erachtete das
kantonale Gericht lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden als
(ansatzweise) erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Adäquanzkriterien bestehen -
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, welche die Kriterien der
besonderen Eindrücklichkeit, der spezifischen und belastenden ärztlichen
Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit (trotz ausgewiesener Anstrengungen) als gegeben erachtet -
keinerlei Anhaltspunkte: Das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit ist bei objektiver
Betrachtungsweise zu verneinen; es liegen keine Umstände vor, welche die
Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit
rechtfertigen. Die Heilbehandlung bestand in erster Linie in Physiotherapie,
alternativ-medizinischen Massnahmen und Medikation. Eine fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist damit nicht gegeben.
Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt
(vgl. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80 E. 5.4, 8C_209/2008; Urteil 8C_30/2009 vom
13. Mai 2009 E. 5.2.3).

3.3.2. Selbst wenn ihr somit erhebliche Beschwerden und eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zugebilligt werden
könnten, wären lediglich zwei der insgesamt sieben relevanten Kriterien - und
diese jedenfalls nicht in ausgeprägtem Masse - erfüllt. Dies genügt beim
gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der adäquaten
Kausalität, weshalb die Leistungseinstellung durch die SUVA per 31. Oktober
2012 rechtens war.

4. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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