Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.526/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_526/2013

Urteil vom 11. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt (RAV), Utengasse 36, 4058
Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle
für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 25. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juli 2013 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2013,
in die Verfügung vom 15. November 2013, mit welcher S.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. November 2013
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgefordert wurde,
gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-
einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer der ihm am 16. Oktober 2013 ausgehändigten Verfügung
keine Folge geleistet und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
dass er deshalb mit Verfügung vom 15. November 2013 erneut zur Bezahlung des
Kostenvorschusses - innert einer Nachfrist bis zum 28. November 2013 -
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung mit dem postalischen Vermerk
"nicht abgeholt" an das Gericht zurückgelangt ist,
dass die Sendung rechtsprechungsgemäss als am letzten Tag der von der Post
gewährten Abholfrist (Art. 11 Postverordnung vom 29. August 2012; Allgemeine
Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" Ziff. 2.3.7 lit. b), hier am 25.
November 2013, zugestellt gilt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 199; 127 I 31; 123
III 493; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94), zumal der Beschwerdeführer auf Grund des von
ihm eingereichten Rechtsmittels und der in der Folge ergangenen Korrespondenz
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen
Aktes rechnen musste und bei Entfernung von dem den Behörden bekannt gegebenen
Adressort für die Nachsendung oder Mitteilung, wo er nun zu erreichen sei,
hätte besorgt sein müssen oder einen Vertreter zur Entgegennahme hätte
beauftragen müssen (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 199),
dass sich der Beschwerdeführer daher die Nichtleistung des Kostenvorschusses
innert Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu
tragen hat,
dass wie angedroht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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