Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.520/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
{T 0/2}
                   

8C_520/2013

Urteil vom 10. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Lindau, Sozialbehörde, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 an B.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von B.________ am 14. August 2013eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff.
BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung
blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet;
vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der
beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135
V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG/ZH vorgenommene Kürzung der
Sozialhilfe des Beschwerdeführers wegen verweigerter Annahme einer
Arbeitsstelle bei der Sozialfirma D.________ bestätigt hat,
dass es ihm sodann in Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
gestützt auf § 16 Abs. 1, § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG/ZH Gerichtskosten
auferlegte,
dass der Beschwerdeführer zwar einzelne vorinstanzliche Erwägungen kritisch
kommentiert, ohne indessen dabei klar und detailliert aufzuzeigen, welche 
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese  durch den angefochtenen
Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen; lediglich seine
Sicht der Dinge darzulegen und den Entscheid pauschal als gegen (kantonale)
Gesetze verstossend zu bezeichnen, genügt nach Gesagtem offenkundig genau so
wenig, wie die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im ursprünglichen Verwaltungsverfahren zu behaupten,
ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese behauptete Verletzung auch im
hernach folgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren begangen worden sein soll und
endlich für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren von Bedeutung gewesen sein
könnte,
dass demnach auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht eingetreten werden kann,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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