Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.518/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_518/2013

Urteil vom 3. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2013,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der
Unfallversicherung Stadt Zürich vom 21. März 2012 aufhob und die Sache zu
ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender
Neuverfügung zurückwies,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein
muss,
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V
477 E. 5.2.4 S. 484 sowie statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29.
Juli 2013 mit Hinweisen ),
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b
angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein
sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im
Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet
würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu
statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29. Juli 2013 mit Hinweisen),
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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