Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.513/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_513/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die 1962 geborene B.________ war mit einem Pensum von 65 % als Sozialpädagogin
an der Schule Z.________ tätig, als sie am 7. Juni 2002 als Fahrradfahrerin von
einem Auto angefahren wurde und stürzte. Sie bezog für die Folgen des
Unfallereignisses bis 31. Juli 2006 Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung (UV). Ein zusätzlicher Leistungsanspruch aus der UV wurde
mit rechtskräftigem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. Januar 2013 verneint.

Im November 2003 hatte sich B.________ auch bei der Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog nebst
weiteren Abklärungen die Akten des Unfallversicherers, worunter das - auch
Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortende - Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle X.________ vom 24. Dezember 2010 bei. Mit Verfügung vom 12.
Juli 2012 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV mit der
Begründung, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 20 %.

B. 
B.________ erhob gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 Beschwerde auf
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und führte am 12. Juni
2013 eine Verhandlung im Sinne einer mündlichen Anhörung der Versicherten
durch. Am gleichen Tag hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die
Verfügung vom 12. Juli 2012 aufhob, B.________ bei einem Invaliditätsgrad von
56 % eine halbe Rente zusprach und die Sache zur Festlegung des Rentenbeginns
sowie zur Rentenberechnung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die
Verwaltung zurückwies.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, es sei der kantonale Entscheid vom 12. Juni 2013 aufzuheben und die
Verwaltungsverfügung vom 12. Juli 2012 zu bestätigen. Weiter wird darum
ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Das Bundesgericht hat das Protokoll der Anhörung vom 12. Juni 2012 beigezogen.

Erwägungen:

1. 
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG,
gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Erstere Voraussetzung ist hier erfüllt, da das kantonale Gericht
einen Rentenanspruch bejaht hat und die Rückweisung letztlich nurmehr der
Umsetzung dient. Weil die Verwaltung damit gezwungen wäre, eine ihres Erachtens
rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat der vorinstanzliche Entscheid für sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2
S. 483 ff.). Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde
sind ebenfalls erfüllt.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Die Bestimmungen und Grundsätze zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften
Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Erfordernis einer Mindestinvalidität
von 40 %, zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich,
zum Beginn des Rentenanspruchs sowie zu den Anforderungen an beweiswertige
ärztliche Berichte und Gutachten sind in der Verwaltungsverfügung vom 12. Juli
2012 und im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

4.

4.1. Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 12. Juli 2012 und dem diesem
zugrunde liegenden Berechnungsblatt vom 5. Juni 2012 zum Ergebnis gelangt, nach
Ablauf der gesetzlichen Wartefrist habe keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr
vorgelegen. Vom 7. Mai 2004 bis 31. Juli 2006 sei die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit nur leicht eingeschränkt gewesen. Gemäss einem weiteren
Gutachten (gemeint ist die Expertise der medizinischen Abklärungsstelle
X.________ vom 24. Dezember 2010) sei die Versicherte in der angestammten
Tätigkeit in reiner Verwaltungstätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Das Einkommen
ohne Behinderung (Valideneinkommen) als voll erwerbstätige Sozialpädagogin
betrage im Jahr 2011 Fr. 86'631.-. Das trotz Behinderung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sei für das Jahr 2011 bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit auf Fr. 69'305.-
festzusetzen. Der Einkommensvergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr.
17'326.-, entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20
%.

4.2. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, Hinweise für eine
strukturelle neurologische Schädigung fehlten. Sodann sei der von der
Versicherten postulierten Neurasthenie nach der analog anwendbaren
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen eine invalidisierende
Wirkung abzusprechen. Die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle
X.________ seien aber zum Schluss gekommen, aus neuropsychologischer Sicht sei
die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Sozialpädagogin nicht gegeben
resp. sei von einer entsprechenden Tätigkeit bei authentischen leichten bis
mittelgradigen kognitiven Einbussen abzuraten. Die medizinischen Experten
erachteten eine einfachere Verweistätigkeit, wie beispielsweise die Arbeit als
Sozialpädagogin im Verwaltungsbereich, im Beschäftigungsumfang von 80 %,
vorzugsweise verteilt auf fünf Tage ohne leistungsmässige Einschränkungen, für
zumutbar. Die IV-Stelle habe gestützt auf diese Einschätzung einen
Einkommensvergleich vorgenommen. Das Valideneinkommen habe sie auf der
angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin bemessen. Als Invalideneinkommen
habe sie ein um 20 % reduziertes Einkommen in einer 80 %-Tätigkeit als
Sozialpädagogin im Verwaltungsbereich angenommen. Dies habe die IV-Stelle
getan, obschon sie zuvor zum Schluss gelangt sei, die Versicherte könne in
einer Verwaltungstätigkeit (Sozialpädagogin) keinen branchenüblichen Lohn
erzielen. Die Frage, inwiefern die 20 %ige medizinisch begründete Einschränkung
des Leistungsvermögens eine (rentenbegründende) Invalidität zu begründen
vermöge, sei daher mit dem von der Verwaltung vorgenommenen Einkommensvergleich
nicht zuverlässig beantwortet. Aufgrund der in jeder Hinsicht glaubwürdigen und
überzeugenden Darlegungen der Versicherten zu ihrer verbleibenden
Arbeitsfähigkeit anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2013 habe sich
eindrücklich ergeben, dass sie für eine verwaltungsmässig orientierte Arbeit
als Sozialpädagogin, sofern eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt
überhaupt zur Verfügung stehe, ungeeignet wäre. Aufgrund der medizinischen
Situation sei eine leichte Hilfstätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar.
Dies legten auch die Ausführungen der Versicherten zu ihren tatsächlichen
Verhältnissen nahe, habe sie doch bei der Anhörung angegeben, nebst der -
finanziell bisher wenig ergiebigen - künstlerischen Tätigkeit an vier Tagen in
der Woche jeweils vier Stunden einer leichten Hilfsarbeit nachzugehen.
Ausgehend von den in Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
2008 ausgewiesenen Tabellenlöhnen von Frauen für Arbeiten auf dem niedrigsten
Anforderungsniveau 4 sei das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der
wochenüblichen Arbeitszeit, der statistischen Lohnentwicklung, des 80 %igen
Restleistungsvermögens und eines leidensbedingten Abzuges, welcher aufgrund der
konkreten Umstände und der an der Anhörung vom 12. Juni 2013 augenfällig zu
Tage getretenen Verlangsamung im gesamten Gehabe auf 10 % anzusetzen sei,
ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'539.-. Aus der Gegenüberstellung
mit dem Valideneinkommen von Fr. 86'631.- resultiere ein Invaliditätsgrad von
56 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

4.3. Die IV-Stelle argumentiert wie bereits in ihrer vorinstanzlichen
Beschwerdeantwort, bei der Versicherten liege rechtlich gesehen gar kein
invalidisierendes Leiden vor. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es
bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen und die Verfügung vom 12. Juli 2012 sei
somit im Ergebnis richtig. Die Verwaltung führt dazu weiter aus, aus rein
somatischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen. Der unter Berufung auf von der Beschwerdegegnerin subjektiv
empfundene, objektiv nicht begründbare Schmerzen postulierte vermehrte
Pausenbedarf könne ebenso wenig die niedrigeren Anforderungen einer
Verweistätigkeit an die kognitiven Fähigkeiten - trotz Fehlen jeglicher
klinischer Befunde seitens der Neurologie - beachtlich sein. Die Vorinstanz
habe sich hiezu nicht geäussert und damit keine für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen getroffen. Sie habe Bundesrecht verletzt, indem
sie übersehen habe, dass mangels relevanter organischer Befunde in somatischer
Hinsicht durch die auf Schmerzen beruhenden Diagnose keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit dargetan sei. Aus rechtlicher Sicht
liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Leiden vor. Das
kantonale Gericht habe zu Recht dargelegt, dass die Kriterien, nach welchen ein
solches Leiden als invalidisierend zu betrachten sei, nicht erfüllt seien.
Indem es dennoch eine Leistungsminderung von 20 % bejaht habe, habe es den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben resp. qualifiziert
unrichtig gewürdigt und damit die Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer
invalidisierenden Gesundheitsschädigung unzutreffend beantwortet. Auszugehen
sei vielmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit. Der dies nicht
berücksichtigende Einkommensvergleich der Vorinstanz verletze Bundesrecht. Ein
Rentenanspruch sei mangels eines relevanten Gesundheitsschadens zu verneinen.

4.3.1. Die Einwände sind berechtigt. Aus dem Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle X.________ vom 24. Dezember 2010 ergibt sich, dass die
medizinischen Experten die geklagten Beschwerden organisch nicht erklären
können. Das gilt auch bezüglich kognitiver Defizite. Soweit solche angenommen
werden, beruht dies auf Vermutungen und dem Einbezug von Möglichkeiten, welche
sich auf offensichtlich nicht weiter verifizierbare Angaben der
Beschwerdegegnerin stützen. Die Aussagen im Gutachten zeigen dies deutlich.
Soweit die Vorinstanz solche Defizite mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
bejaht hat, liess sie sich denn auch augenscheinlich vom an der mündlichen
Anhörung gewonnenen Eindruck leiten. Eine verlässliche medizinische Grundlage
für die Annahme solcher Beschwerden fehlt jedoch. Sie lässt sich auch den
übrigen Akten nicht entnehmen. Weitere Abklärungen lassen keinen
entscheidrelevanten neuen Aufschluss hiezu erwarten. Daher postuliert die
IV-Stelle zu Recht, die Frage nach der Invalidität sei in Bezug auf die gesamte
geklagte Symptomatik nach der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
(nachfolgend: unklare Beschwerden; vgl. BGE 130 V 352 und seitherige
Entscheide; sodann: zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_972/2012 vom 31.
Oktober 2013 E. 2 ff.) zu beurteilen.

4.3.2. Nach dieser Rechtsprechung sind unklare Beschwerden nur im Ausnahmefall
als mit einer zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar, und damit als
invalidisierend, zu betrachten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund
steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so:
chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger
dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person (BGE 131 V 49; 130 V 352; erwähntes Urteil 8C_972/2012 E.
9.1).

4.3.3. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die von der Versicherten geltend
gemachten Neurasthenie die Invaliditätsfrage nach der dargelegten
Rechtsprechung geprüft. Sie ist mit überzeugender Begründung zum Ergebnis
gelangt, dass die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt sind und mithin kein
invalidisierendes Leiden vorliegt. Die entsprechenden Erwägungen lassen sich
ohne Weiteres auf die Gesamtheit der geklagten unklaren Beschwerden übertragen.
Es liegt mithin kein invalidisierendes Leiden vor.

4.3.4. Was die Beschwerdegegnerin vorträgt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Die medizinischen Akten, einschliesslich des Gutachtens der medizinischen
Abklärungsstelle X.________, bieten genügend verlässlichen Aufschluss über die
sich in medizinischer Hinsicht stellenden Fragen. Von weiteren Abklärungen ist
kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Die Anwendbarkeit der
Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerden ist gegeben. Daran vermögen die
Hinweise auf erfolglose Eingliederungsbemühungen und die dazu ergangenen
Aussagen eines Psychiaters nichts zu ändern. Die demnach relevanten Kriterien
sind jedenfalls nicht in hinreichender Weise erfüllt, um die geklagten
Beschwerden als mit zumutbarer Willensanstrengung unüberwindbar zu betrachten.

4.4. Sind die geklagten Beschwerden nach dem Gesagten nicht als invalidisierend
zu betrachten, ist der Vornahme eines Einkommensvergleichs und der darauf
gestützten Bejahung eines Rentenanspruchs durch das kantonale Gericht die
Grundlage entzogen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.

5. 
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2012 bestätigt.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Dr. Roland
Pedergnana als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Dr. Roland Pedergnana wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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