Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.506/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_506/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
Bei der 1962 geborenen M.________ erfolgte im Jahre 1997 im Spital X.________
eine Mikrodiskektomie L5/S1 links. Seit 29. Oktober 2001 war sie
Servicemitarbeiterin im Hotel Z.________. Am 23. Juni 2006 wurde bei ihr im
Spital Y.________ eine Mikrodiskektomie/Wurzelneurolyse S1 links durchgeführt.
Am 8. Dezember 2006 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum
Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen und
sprach ihr mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Mai
2008 ab 1. März 2007 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 55 %) zu. Im
Mai 2009 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Sie zog diverse Arztberichte,
einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 15. Januar 2010 sowie
die Gutachten des Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Chefarzt Klinik A.________, vom 11. Februar 2011 und des Zentrums B.________,
vom 6. Juni 2011 bei; die interdisziplinäre Beurteilung wurde im letztgenannten
Gutachten integriert. Die Versicherte reichte einen Bericht des Dr. med.
H.________, Facharzt FMH für Neurologie Computer-Tomographie, vom 13. September
2011 ein. Mit Verfügung vom 15. November 2011 hob die IV-Stelle die Rente nach
Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Mai 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihr nach dem 31. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen; es seien ihr die Kosten der Abklärung durch Dr. med. H.________
von Fr. 1'839.15 zu erstatten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur
die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund
Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht
publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S.
164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG),
die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Rentenrevision
(Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), die Invalidität bei
psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1
S. 353) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Rentenbeginn am 1. März 2007 und
der Rentenaufhebungsverfügung vom 15. November 2011 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
320) eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintrat.

3.1. Im Rahmen der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Mai 2008 wurde
aufgrund der medizinischen Aktenlage davon ausgegangen, der Versicherten sei
die angestammte Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin nicht mehr, eine angepasste
Tätigkeit hingegen zu 50 % zumutbar.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gutachten des Dr. med. K.________ vom 11.
Februar 2011 und des AEH vom 6. Juni 2011 erfüllten die Anforderungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage. Gestützt darauf sei bei der Versicherten
eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht
eingetreten. Da ihr die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sowie eine
angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar seien, bestehe keine Erwerbseinbusse
mehr, weshalb die Rente zu Recht aufgehoben worden sei.

3.2.2. Das AEH konsultierte die Ergebnisse der im Spital Y.________, erfolgten
MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 14. März und 28. Juni 2006
sowie der Iliosakralgelenke (ISG) vom 27. März 2006 und der von Dr. med.
H.________ vorgenommenen CT der LWS vom 13. Oktober 2006. Aktuelle bildgebende
Abklärungen lagen dem AEH nicht vor. Es führte eine klinische Untersuchung und
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten durch.
Das AEH kam zum Schluss, es müsse von einer vollen Arbeitsfähigkeit der
Versicherten seit dem 11. März 2007 ausgegangen werden; seit diesem Zeitpunkt
sei ihr Gesundheitszustand weitgehend stabil. Demnach liegt seitens des AEH
bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines aus seiner Sicht seit der
Rentenzusprache ab März 2007 im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
vor, die im revisionsrechtlichen Kontext grundsätzlich unbeachtlich ist (nicht
publ. E. 3.2 des Urteils BGE 136 V 216, veröffentlicht in SVR 2011 IV Nr. 1 S.
1 E. 3.2 [8C_972/2009]; SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140 E. 3.1 [9C_896/2011]). In
diesem Lichte überzeugt das AEH-Gutachten entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung nicht.
Es kann auch nicht gesagt werden, es seien die Voraussetzungen für eine
prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
ATSG) der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Mai 2008 gegeben (vgl. SVR 2012
IV Nr. 36 S. 140 E. 4.1 f.).
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein
medizinisches Gerichtsgutachten einholt. Danach hat sie über die Beschwerde
betreffend den Rentenanspruch neu zu entscheiden.

4. 
Die Versicherte verlangt, die IV-Stelle habe ihr die Kosten von Fr. 1'839.15
für die medizinischen Untersuchungen und die Berichterstattung des Dr. med.
H.________ zu erstatten. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass
dieser Betrag seinen Bericht vom 13. September 2011 (Fr. 450.-) sowie die ihm
zu Grunde liegenden, vom 25. August bis 13. September 2011 getätigten
Abklärungen bzw. Aufwendungen (Fr. 1'389.15) betrifft. Vor Bundesgericht setzt
sich die Versicherte indessen mit diesen Akten inhaltlich nicht auseinander und
zeigt nicht auf, inwiefern ihnen massgebende Bedeutung für die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zukommt (vgl. BGE 115 V 62; SVR
2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [9C_178/2010]; Urteil 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013
E. 6). Die IV-Stelle hat die entsprechenden Kosten somit nicht zu übernehmen.

5. 
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu neuem Entscheid über den
Rentenanspruch mit noch offenem Ausgang gilt für die Auferlegung der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der Versicherten
(Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Hingegen
unterliegt sie bezüglich der Kostenvergütung für die von ihr veranlassten
medizinischen Abklärungen durch Dr. med. H.________. Die Verfahrenskosten sind
demnach zu einem Fünftel der Versicherten und zu vier Fünfteln der IV-Stelle
aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2013 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Fr. 160.- der Beschwerdeführerin
und Fr. 640.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'240.- (vier Fünftel von Fr. 2'800.-) zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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