Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.497/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_497/2013
{                  
T 0/2
}

Urteil vom 5. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1950 geborene M.________ war als Fahrzeugaufbereiter bei der Firma
X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 7. Oktober 2009 rutschte er beim
Lösen einer Schraube mit dem Schraubenschlüssel ab, wobei er sich eine
transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts zuzog. Die SUVA erbrachte
Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung
vom 9. Februar 2011 sprach sie dem Versicherten für die verbliebene
Beeinträchtigung aus dem obigen Unfall ab 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung bei
einer Integritätseinbusse von 17 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess
sie teilweise gut und setzte den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 19 % fest; im
Übrigen wies sie die Einsprache ab (Entscheid vom 15. September 2011).

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Mai 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei sein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 19 % auf 33 % zu erhöhen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur
die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG) - erkannt, gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik
Y.________ vom 13. August 2010 sei dem Versicherten eine mittelschwere Arbeit
(selten maximal zu hantierende Lasten von 15-25 kg) ganztags zumutbar.
Spezielle Einschränkungen bestünden betreffend die Schulter rechts (dominante
Seite) : keine Arbeit über Brusthöhe; Gewicht könne rechts nur körpernahe
hantiert werden. Aufgrund der im obigen Austrittsbericht betreffend die rechte
Hand erwähnten Einschränkungen sei weder faktische Einhändigkeit noch das
Bestehen einer blossen Zudienerhand anzunehmen, und die im Bericht
hervorgehobene Symptomausweitung sei dem psychischen Bereich zuzuordnen und
falle angesichts des als leicht einzustufenden Unfalls als adäquate Unfallfolge
ausser Betracht. Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise
erzielbaren Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz - wie die SUVA - auf die
vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) ab. Ausgehend vom Bruttolohn gemäss der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2008
bei Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
errechnete sie aufgrund der Nominallohnentwicklung bis 2010 ein Einkommen von
Fr. 61'667.- und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von
10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 55'500.-. Verglichen mit dem ohne
Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 68'900.- resultierte
ein Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.

3.1.2. Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, wie er mit der rechten dominanten Seite ganztägig Gewichte von
15-25 kg hantieren können soll (ganztägige mittelschwere Arbeit), wenn eine
Arbeit über Brusthöhe nicht möglich sei und rechts Gewichte nur körpernah
hantiert werden könnten. Entgegen der Vorinstanz könne nicht behauptet werden,
er könne seine rechte dominante Seite mehr denn als blosse Zudienerhand
einsetzen. Vielmehr sei ihm bereits bei kleinsten Gewichtsbelastungen jegliches
Heben, Tragen, Strecken, Reichen, Stossen und Ziehen mit der rechten dominanten
Hand unmöglich, da Gewichte nur körpernah hantiert werden könnten. Die
Vorinstanz berücksichtige zudem die im Austrittsbericht der Klinik Y.________
hervorgehobene Symptomausweitung, was unzulässig sei. Denn die in diesem
Bericht angegebenen Einschränkungen mit Bezug auf die rechte Schulter seien
unabhängig von einer Symptomausweitung festgestellt worden. Als
Schlussfolgerung sei Folgendes festzuhalten: Indem ihm trotz seiner massiven
medizinischen Einschränkung eine ganztägige mittelschwere Arbeit zugemutet und
lediglich ein leidensbedingter Abzug von 10 % zugebilligt werde, verletze die
Vorinstanz das Gesetz im Sinne einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung.
Angemessen sei ein leidensbedingter Abzug von 25 %, was ein Invalideneinkommen
von Fr. 46'250.- (Fr. 61'667.- minus 25 %) und verglichen mit dem
Valideneinkommen von Fr. 68'900.- einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 %
ergebe.

3.2.

3.2.1. Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE
ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden, soweit
anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder
mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_366/2013 vom 18. Juni
2013 E. 4.1). Die Frage nach der Höhe eines angezeigten Abzuges stellt eine
Ermessensfrage dar, deren Beantwortung einer bundesgerichtlichen Korrektur nur
dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013
E. 5.2).

3.2.2. Entgegen dem Vorbringen des Versicherten stellte die Vorinstanz
unbesehen einer allfälligen Symptomausweitung auf die somatischen
Einschränkungen seiner rechten Schulter ab. Ob diese Einschränkungen grösser
sind, als von der Vorinstanz festgestellt wurde, und dem Versicherten nicht
mittelschwere, sondern nur leichte Arbeiten zumutbar sind, ist im Ergebnis
irrelevant. Denn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die
Vorinstanz - der SUVA folgend - auf das LSE-Anforderungsniveau 4 ab, welches
die tiefsten Lohnansätze enthält. Damit und mit dem zusätzlichen Leidensabzug
von 10 % wird der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten
hinreichend Rechnung getragen. Andere einkommensbeeinflussende Abzugsfaktoren
werden nicht geltend gemacht. Da von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung
nicht gesprochen werden kann, muss es beim vorinstanzlichen Abzug sein Bewenden
haben. Die Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % ist somit zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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