Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.490/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_490/2013

Urteil vom 18. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Furler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die 1976 geborene R.________ war ab September 2005 als Verkaufsberaterin bei
der X.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 10. April 2006 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma (Thorax,
Abdomen, Becken und Wirbelsäule). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete
Taggeld aus. Die X.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Juni
2007. Die Versicherte liess sich hierauf zur Betreuerin von Kleinkindern
ausbilden und schloss diese Umschulung im August 2010 ab. Die SUVA zog die
Akten der Invalidenversicherung (IV), bei der sich R.________ ebenfalls zum
Leistungsbezug angemeldet hatte, bei und traf medizinische sowie erwerbliche
Abklärungen. Am 23. Juli 2010 verfügte sie eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer - mit einer Endoprothese nach Aortenruptur und mit
Restfolgen einer Sacrumlängs- und Schambeinastfraktur begründeten -
Integritätseinbusse von 15 %. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 sprach die
SUVA R.________ sodann eine ab 1. Dezember 2011 laufende Invalidenrente
entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine zusätzliche
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines - psychiatrisch begründeten -
Integritätsschadens von 15 % zu. Die von der Versicherten gegen die Verfügung
vom 31. Oktober 2011 erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit
Entscheid vom 8. Juni 2012 ab.
Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle Zug R.________ mit Verfügung vom 20. Juni
2011 rückwirkend ab 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2008
eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2010, bei einem Invaliditätsgrad von
noch 57 %, eine halbe Invalidenrente der IV zugesprochen.

B. 
Beschwerdeweise beantragte R.________, die SUVA sei zu verpflichten, die
versicherten Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente von mindestens
57 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % auszurichten sowie
weitere Heilbehandlung nach Art. 21 UVG zu erbringen. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2013 ab.

C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, eine UVG-Invalidenrente von 57 % und
eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten sowie weitere
Heilungskosten für die unfallkausalen Kopfschmerzen zu erbringen.
Die SUVA und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 lässt sich R.________ nochmals vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführerin hat für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 10.
April 2006 unbestrittenermassen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. Streitig und
zu prüfen ist, ob die diesen Leistungen zugrunde zu legende Erwerbsunfähigkeit
und Integritätseinbusse höher anzusetzen sind und ob Anspruch auf weitere
Heilbehandlung besteht. Als gegebenenfalls leistungserhöhender resp.
-begründender Faktor steht letztinstanzlich nurmehr eine Migräne/
Kopfschmerzen-Problematik zur Diskussion. Unfallversicherer und Vorinstanz
haben einen Leistungsanspruch hiefür mit der Begründung verneint, diese
Beschwerden stünden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall
vom 10. April 2006. Nach Auffassung der Versicherten sind die Beschwerden
unfallbedingt.

3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch aus der obligatorischen
Unfallversicherung auf eine Invalidenrente, auf eine Integritätsentschädigung
und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente zutreffend dargelegt. Richtig
sind auch die Erwägungen zum für einen Leistungsanspruch nebst anderem
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden sowie zu den hiebei zu beachtenden Beweisregeln. Das gilt
insbesondere auch für die Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und
Gutachten. Darauf wird verwiesen.

4. 
In den medizinischen Akten wird die Frage, ob die besagten Beschwerden
unfallkausal sind oder nicht, unterschiedlich beantwortet. SUVA und Vorinstanz
stellen auf die Berichte und Stellungnahmen der SUVA-Ärzte Dr. med. B.________,
Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie FMH, ab. Die
Versicherungsmediziner beurteilen die Beschwerden als unfallfremd. Die
Beschwerdeführerin beruft sich zur Stützung ihres abweichenden Standpunktes auf
die Berichte des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Neurologie. Dieser
erachtet die Beschwerden als unfallbedingt.

5.

5.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen
allerdings auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen).

5.2. Es stehen sich medizinische Berichte gegenüber, welche mit jeweils
einlässlicher Begründung die Unfallkausalität der Beschwerden entweder
verneinen oder bejahen. Dabei werfen die Ausführungen des Dr. med. I.________
Fragen hinsichtlich der abweichenden Auffassung der Versicherungsmediziner auf,
welche nicht gestatten, einzig auf Letztere abzustellen. Anderseits genügen
aber die Berichte des Dr. med. I.________ - wie auch die übrigen medizinischen
Akten - ebenfalls nicht, um die Unfallkausalität verlässlich zu bejahen. Das
bedingt eine ergänzende Abklärung im Sinne eines durch die Vorinstanz
einzuholenden medizinischen Gutachtens, zumal nicht gesagt werden kann, hievon
sei von vornherein kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Bei
der vorzunehmenden Begutachtung ist auch der letztinstanzlich aufgelegte
Bericht vom 27. Juni 2013 über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung der
Schädelbasis mittels Computertomografie (CT) zu berücksichtigen. Die Sache ist
für diese Beweisergänzung und zum neuen Entscheid über die vorinstanzliche
Beschwerde an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird
zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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