Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.488/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_488/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
19. Juni 2013.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 19. Juni
2013, mit welchem dieses die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gemäss faktischer Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 13. Februar 2013
schützte,
in die Beschwerde des L.________, mit welcher dieser unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab Juni 2008, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
in Verbindung mit der Verpflichtung der IV-Stelle, ihm rückwirkend ab Juni 2008
bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten, und eventualiter bis
auf weiteres die Ausrichtung des ihm ab Juni 2008 zustehenden Rentenanspruchs
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen liess,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 die Verfügung
der IV-Stelle vom 26. Mai 2008, mit welcher diese die laufende ganze
Invalidenrente des L.________ aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, aufhob und die Sache zu
weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies,
dass dasselbe Gericht am 19. Dezember 2012 erneut die rentenaufhebende
Verfügung der IV-Stelle vom 19. April 2011 aufhob und die Sache an die
IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückwies,
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Februar 2013 die beantragte vorläufige
Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente ablehnte,
dass angesichts der faktischen Verfügung vom 13. Februar 2013 im Rahmen des
kantonalen Prozesses einzig die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung Verfahrensgegenstand war,
dass demnach auf den materiellen Antrag des Versicherten, es sei ihm
rückwirkend eine ganze Invalidenrente auszurichten, nicht eingetreten werden
kann,
dass vorinstanzliche Entscheide über den Entzug oder die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung Zwischenentscheide sind, da sie das Verfahren nicht
abschliessen, so dass gegen sie die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG (vgl. dazu BGE 133 V 477 E. 5 S. 482) zulässig
ist,
dass der Versicherte in seiner Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die
Voraussetzungen des Art. 93 BGG, namentlich ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil, vorliegen soll,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen und demnach das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 65 Abs. 4 BGG),
dass angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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