Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.482/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_482/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
W.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
Laut Unfallmeldung der Firma V.________ GmbH vom 8. November 2011 zog sich ihr
"stv. Geschäftsführer" W.________ (Jg. 1966) am 22. Oktober 2011 bei einer
Auseinandersetzung in einem Nachtclub Gesichtsverletzungen zu. Die SWICA
Versicherungen AG anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer
vorerst, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.

 Wegen selbst provozierter Gefahr (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV) kürzte die SWICA
den Taggeldanspruch mit Verfügung vom 12. November 2012 um 50 %. Dagegen liess
W.________ Einsprache erheben und gleichzeitig um Akteneinsicht und
Fristansetzung zur ergänzenden Einsprachebegründung ersuchen. Mit Schreiben vom
3. Dezember 2012 setzte die SWICA eine Frist bis 31. Januar 2013 zur
definitiven Stellungnahme. Diese wurde nach unbenutztem Ablauf bis 15. Februar
2013 verlängert.

 Im erwähnten Schreiben vom 3. Dezember 2012 hatte die SWICA W.________ auch
mitgeteilt, dass die weitere Leistungsausrichtung bis Abschluss der
erforderlichen Abklärungen hinsichtlich seiner Versicherungsdeckung im
Unfallzeitpunkt sistiert bleibe. Darauf reagierte W.________, indem er am 7.
Dezember 2012 um Erlass einer entsprechenden verfahrensleitenden Verfügung
ersuchte. Dieses Begehren erneuerte er mit Eingabe vom 9. Januar 2013, wobei er
nunmehr für den Unterlassungsfall eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht
stellte.

 Am 30. Januar 2013 bat W.________ um eine Sistierung des hängigen, die
verfügte Taggeldkürzung betreffenden Einspracheverfahrens bis zur Klärung der
Frage nach seiner Versicherteneigenschaft. Diesem Ersuchen kam die SWICA mit
Schreiben vom 6. Februar 2013 nach.

B. 
Ebenfalls am 6. Februar 2013 liess W.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin
beantragte er, die SWICA sei anzuhalten, über die Frage der
Verfahrenssistierung mittels formeller Verfügung umgehend zu entscheiden; zudem
sei ihm für das gerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 Lite pendente verneinte die SWICA am 13. März 2013 verfügungsweise jeglichen
unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch aufgrund des gemeldeten
Ereignisses vom 22. Oktober 2011. Zur Begründung führte sie aus, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass W.________ nicht bei der Firma V.________ GmbH
angestellt war und für das als Unfall angezeigte Ereignis vom 22. Oktober 2011
demzufolge keine Versicherungsdeckung bestehe.

 Das kantonale Gericht schrieb die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde darauf
mit Entscheid ("Beschluss") vom 7. Mai 2013 wegen Gegenstandslosigkeit ab
(Dispositiv-Ziffer 2), dies ohne Zusprache einer Prozessentschädigung
(Dispositiv-Ziffer 4) und - zufolge Aussichtslosigkeit des ergriffenen
Rechtsmittels - unter Verweigerung der beantragten unentgeltlichen
Verbeiständung (Dispositiv-Ziffer 1).

C. 
W.________ lässt beschwerdeweise beantragen, Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des
kantonalen Entscheids seien aufzuheben und es sei ihm für das kantonale
Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen; eventuell sei ihm
für das kantonale Verfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die
Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen andere selbstständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - die Beschwerde in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2. 
Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 7. Mai
2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, weil ihm
keine Parteientschädigung zugesprochen und überdies auch sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt worden ist. Damit der Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz
abschliessen (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 4332; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, Bern
2009, N. 9 zu Art. 90 BGG).

2.1. Mit dem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 7. Mai 2013 wurde die dort
zur Diskussion stehende Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben; dies nachdem der Unfallversicherer lite pendente einen
Leistungsanspruch mangels Versicherteneigenschaft mit Verfügung vom 13. März
2013 gänzlich verneint hatte. Bezüglich der Entschädigungsregelung wurde die
geltend gemachte Rechtsverzögerung - für den hypothetischen Fall, dass die
aufgeworfene Problematik nicht wie von der Vorinstanz angenommen gegenstandslos
geworden wäre - verneint. Über das der Rechtsverzögerungsbeschwerde zugrunde
liegende Rechtsverhältnis selbst, nämlich den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung an sich und
gegebenenfalls dessen - in diesem Zeitpunkt bereits einspracheweise
angefochtene - Kürzung zufolge für die erlittene Körperschädigung ursächlichen
Fehlverhaltens im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV, ist damit aber nicht
abschliessend befunden worden. Der Abschreibungsbeschluss vom 7. Mai 2013
stellt deshalb noch keinen Endentscheid dar, sondern lediglich einen einzelnen
Schritt auf dem Weg dazu (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteil 8C_243/
2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008
E. 1). Als solcher ist er nach Art. 90 BGG grundsätzlich nicht mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar. Diesem Grundsatz nach
kann ebenso wenig zu diesem Rechtsbehelf gegriffen werden, um sich gegen die
dort als Nebenpunkt geregelte Entschädigungsfolge (keine Parteientschädigung zu
Lasten der Gegenpartei, Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung) zur
Wehr zu setzen (BGE 133 V 645 E. 1 f. S. 646 ff.).

2.2. Als Ausnahme hievon wäre der kantonale Entscheid vom 7. Mai 2013 als
Zwischenentscheid nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG alternativ
genannten Voraussetzungen (vgl. E. 1 hievor) anfechtbar.
Eine Berufung auf die in lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG vorgesehene
Prozessvoraussetzung fällt ausser Betracht, weil ein bundesgerichtliches Urteil
über die Parteientschädigung im kantonalen Verfahren und die dort gleichzeitig
erfolgte Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung über den zur
Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung
nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer
Beschwerdegutheissung nicht zu einem Endentscheid führen könnte. Ebenso wenig
ist der kantonale Entscheid vom 7. Mai 2013 mit einem im Sinne von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden. Ein solcher müsste
rechtlicher Natur sein und liesse sich auch mit einem für die Beschwerde
führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig beheben (
BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Beurteilung der
beschwerdeweise geltend gemachten Rechtsverzögerung, welche hier im - zumindest
vorläufig - ausbleibenden Erlass einer Verfügung über die (schriftlich bereits
zugesicherte) Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend Leistungskürzung
oder aber einer solchen über die Leistungseinstellung während der weiteren
Abklärungen der Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers - beide Varianten
fallen aufgrund der Darlegungen in der Beschwerdeschrift in Betracht - bestehen
würde, bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, zumal Nachteile
rein tatsächlicher Art wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als solcher zu qualifizieren sind
(BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188 E. 2.2 S. 191, je mit Hinweisen).

2.3. Kann auf eine gegen die Erledigung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im
kantonalen Entscheid vom 7. Mai 2013 erhobene Beschwerde nicht eingetreten
werden, trifft dies auch bezüglich der dort erfolgten und nunmehr einzig
gerügten Regelung der Entschädigungsfrage einschliesslich unentgeltlicher
Verbeiständung zu. Auch insoweit ist ein Rechtsmittel erst gegen den
Endentscheid in der Sache selbst gegeben. Einen solchen Endentscheid könnte -
Eintritt der Rechtskraft vorausgesetzt - auch die Verfügung des
Unfallversicherers vom 13. März 2013 bilden, aufgrund welcher die Vorinstanz
die bei ihr anhängig gemachte Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos
geworden abgeschrieben hat. Sollten diese oder allfällige spätere
Rechtsmittelentscheide dem Beschwerdeführer keinen anderweitigen Anlass zur
Beschwerdeerhebung bieten, hätte er - zu gegebener Zeit - in einem dagegen
gerichteten Rechtsmittelverfahren noch die Möglichkeit, die im kantonalen
Entscheid vom 7. Mai 2013 getroffene Regelung der Entschädigungsfolge vor
Bundesgericht anzufechten (BGE 133 V 642 E. 5.5 S. 644 mit Hinweis; Urteile
9C_319/2009 vom 30. April 2009 E. 1 [in fine] und 9C_567/2008 vom 30. Oktober
2008, E. 4.2). Auf die gegen den Entscheid vom 7. Mai 2013 erhobene Beschwerde
ist hingegen nicht einzutreten.

3. 
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist unzulässig und ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) zu erledigen. Letzteres schliesst
weitere Vorbringen aus, zu welchen der Beschwerdeführer allenfalls noch sollte
Stellung nehmen können, weshalb sein verfahrensrechtliches Gesuch um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hinfällig wird. Dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, weil von der
gewählten Rechtsvorkehr kein Erfolg zu erwarten war, das ergriffene
Rechtsmittel mithin als von vornherein aussichtslos gewesen zu qualifizieren
ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der SWICA Versicherungen AG, Winterthur, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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