Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.481/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_481/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 7. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision, Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 8. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 

A.a. G.________, geboren am 15. Mai 1948, klagte in der Folge von zwei
Verkehrsunfällen, welche sie 1997 und 2002 als Lenkerin eines Personenwagens
erlitten hatte, insbesondere über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule
(HWS). Von der Invalidenversicherung bezog die Versicherte ab 1. Januar 2001
bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe und ab 1. Juni 2002 bei einem
Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente. Die Visana Versicherungen
AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) sprach ihr für die Folgen der
beiden Unfälle gestützt auf das UVG am 29. April 2004 eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von je 25 %
(insgesamt 50 %) sowie eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 100 % als Komplementärrente zu.

A.b. Im Rahmen eines von Amtes wegen am 8. Februar 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahrens teilte die Visana der Versicherten mit, dass ein neutrales
interdisziplinäres Gutachten zwecks Festlegung der weiteren Leistungspflicht zu
erstellen sei. Sie schlug hiefür als Gutachterstelle das Institut X.________
vor, führte die dort tätigen Fachärzte auf, stellte den Fragenkatalog zu und
setzte zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
Frist bis 14. April 2011 an. Mit Schreiben vom 12. April 2011 lehnte die
zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versicherte eine interdisziplinäre
Begutachtung im Allgemeinen und eine Untersuchung durch die genannten Gutachter
im Besonderen ab. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 hielt die Visana an der
beabsichtigten Durchführung der interdisziplinären Begutachtung in der
genannten Institution fest, nahm zu den Einwänden der Versicherten Stellung und
erteilte den Begutachtungsauftrag unter Beilage des zugestellten Fragebogens.
Hiegegen reichte G.________ am 8. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau Beschwerde ein. In der Hauptsache liess sie beantragen, "die Verfügung
vom 6. Mai 2011, mit der eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Einzelfirma
'Institut X.________' angeordnet wurde, [sei] aufzuheben." Das kantonale
Gericht wies die Beschwerde am 21. Dezember 2011 ab. Mit der dagegen erhobenen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchte die Versicherte
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch
mit Verfügung vom 2. April 2012 ab und trat mit Urteil 8C_157/2012 vom 4.
Oktober 2012 auf die Beschwerde nicht ein.

A.c. Nachdem das Institut X.________ G.________ mit Schreiben vom 19. Januar
2012 unter Hinweis auf die zuständigen fachärztlichen Experten zur
interdisziplinären Begutachtung auf den 17. und 18. April 2012 eingeladen
hatte, liess Letztere die Beschwerdegegnerin wissen, dass die Rechtskraft des
Entscheides über die von der Visana angestrebte Begutachtung abzuwarten sei.
Die Versicherte werde deshalb der Begutachtungseinladung keine Folge leisten
und statt dessen "für den Zeitraum vom 17. bis 18. April 2012 Ferien buchen".
Weitere Mahnschreiben von Seiten der Beschwerdegegnerin blieben erfolglos.
Daraufhin lehnte die Visana androhungsgemäss einen weiteren Anspruch auf
Rentenleistungen der obligatorischen Unfallversicherung infolge Verletzung der
Mitwirkungspflicht ab, stellte die bis dahin auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 100% ausgerichtete Komplementärrente per sofort ein und
entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom
27. April 2012). Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012 hielt die Visana
an der Verfügung vom 27. April 2012 fest.
Nach Empfang des Urteils 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 liess G.________ am
17. Oktober 2012 gegenüber der Visana erklären, nunmehr mit der von der
Beschwerdegegnerin "vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung zur Prüfung der
Rentenrevision" einverstanden zu sein. Daraufhin antwortete die
Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 23. November 2012, sie habe mit
der durch Einspracheentscheid vom 17. August 2012 bestätigten Verfügung vom 27.
April 2012 einen verfahrensabschliessenden Endentscheid gefällt, weshalb sie
keine Veranlassung sehe, eine Begutachtung in Auftrag zu geben.

B. 
Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 als auch gegen das
formlose Schreiben vom 23. November 2012 liess G.________ je separat
fristgerecht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
vereinigte die zwei Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden am 8. Mai
2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt G.________:

"1.       Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.

2.       Die Urteile des Versicherungsgerichts Thurgau vom 08.05.2013 (Proz.
W.2012.313/E und W.2012.425/E) sowie das Urteil des Versicherungsgerichts
Thurgau vom 21.12.2011 (Proz. W.2011.196/E) und die damit verbundenen
Verfügungen und Einspracheentscheide der Visana seien aufzuheben.

3.       Ebenfalls sei die Leistungseinstellung aufzuheben und die Rente
weiterhin auszurichten.

4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."

Am 19. Juli 2013 lässt G.________ unaufgefordert eine "nachträgliche
Beschwerdeeingabe" einreichen.
Während die Visana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf
einzutreten ist, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

D. 
Am 10. September 2013 reicht G.________ nochmals eine mit "freiwillige
Bemerkungen (Spontanreplik) " betitelte Eingabe ein.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil 8C_967/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.1), wobei ein
entsprechendes Revisionsverfahren von der Versicherung jederzeit von Amtes
wegen eingeleitet werden kann (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 154 mit Hinweis). Gemäss dieser Norm wird
die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545).

2.2. Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG
setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus,
welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar ( BGE 112 V 371 E. 2b S. 372
unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2; Urteil 8C_967/2012 vom 31. Mai
2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3. Rechtsprechungsgemäss ist in Revisionsfällen zu beachten, dass sich eine
medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung
abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer
revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines
vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts -
bezieht (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Andreas Traub, Neues aus
den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, Zum Beweiswert
medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183
ff.).

2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17,
8C_310/2011 E. 4.1) erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418
/2010 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2).

3. 

3.1. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich
festzuhalten sind. Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsträger, eine
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente
reduzieren oder aufheben will (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit
Hinweis).

3.2. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte
Person ihre Mitwirkung verweigert. Soweit ärztliche oder fachliche
Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die
versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 28 Abs. 2
ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung
des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich
sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in
Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung
halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen
sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden,
insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über
die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen
herauszugeben und Auskunft zu erteilen (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E.
2 mit Hinweisen).

3.3. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der
Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht
demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist ( UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 52 zu Art. 43 ATSG). Verweigert die
versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht, indem sie den Unfallversicherer bei laufenden
Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt
festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versicherte Person
nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den
Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 S.
21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).

3.4. Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Bei
komplexen Fällen, wie sie länger andauernde Beschwerden nach Schleudertrauma
der HWS häufig darstellen, ist in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung
und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124).
Obwohl die üblichen Untersuchungen einer MEDAS generell als zumutbar im Sinne
von Art. 43 Abs. 2 ATSG gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156, I 988/06 E. 4.2),
kann die betroffene Person zur Teilnahme an der medizinischen Begutachtung
nicht gezwungen werden (vgl. Pra 2009 Nr. 59 S. 382, 6B_937/2008 E. 2.3).
Begründet diese die Verweigerung der persönlichen Mitwirkung an der
Abklärungsmassnahme einzig damit, sie sei rechtlich nicht dazu verpflichtet,
vermag diese Auffassung für sich allein die Verletzung der Mitwirkungspflicht
grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06 E. 4.1
und 4.7; Urteil 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5), ansonsten die
Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Weigert sich die
versicherte Person in diesem Sinne, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie
letztlich die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. E. 3.3 hievor).

4. 

4.1. Wie dargelegt (Sachverhalt lit. A.b) zeigte die Visana der
Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 8. Februar 2011 die
Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG an.
Diese Mitteilung erfolgte mit Blick auf Art. 22 UVG - ungeachtet des auch erst
später durch Erlass der Revisionsverfügung noch zulässigen
Verfahrensabschlusses - rechtzeitig (SVR 2012 UV Nr. 24 S. 87, 8C_759/2011 E. 4
mit Hinweisen) vor Erreichen des AHV-Rentenalters der Versicherten (am 15. Mai
2012; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
entsprach den geltenden, verfahrensmässig garantierten Mitwirkungsrechten der
versicherten Person bei der Bestellung und Verwendung eines medizinischen
Gutachtens durch den UVG-Versicherer (vgl. SVR 1997 UV Nr. 67 S. 229, U 136/95
E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 44 ATSG sowie nunmehr auch E. 6.3.3
hienach), zumal die Beschwerdeführerin weder formelle Ausstandsgründe gegen die
Gutachter des Instituts X.________ (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E.
1.2) noch - gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
21. De-zember 2011 E. 3 - sonst triftige Gründe gegen die von der Visana
angeordnete Begutachtung vorzubringen vermochte.

4.2. Das kantonale Gericht qualifizierte in seinem Entscheid vom 21. Dezember
2011 die von der Visana am 6. Mai 2011 formlos verfügte Anordnung einer
polydisziplinären Begutachtung im Institut X.________ mit dem zugestellten
Fragenkatalog zutreffend als Zwischenverfügung (Urteil 8C_157/2012 vom 4.
Oktober 2012 E. 1.1 i.f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f. S. 256), welche
das am 8. Februar 2011 von Amtes wegen eröffnete Rentenrevisionsverfahren nicht
abschloss. Auf die gegen den kantonalen Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2011
gerichtete Beschwerde der Versicherten trat das Bundesgericht daher
praxisgemäss nicht ein (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 1).

5. 
Entgegen der Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, auf das mit Urteil
8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 rechtskräftig abgeschlossene Zwischenverfahren
betreffend Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung
zurückzukommen. Die Versicherte legt insbesondere keine Gründe im Sinne von
Art. 121 ff. BGG dar, weshalb das genannte Urteil in Revision zu ziehen wäre.
Auch eine geänderte oder präzisierte Rechtsprechung bildet regelmässig keinen
Grund, revisionsweise auf eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung
zurückzukommen (Urteil 9F_7/2008 vom 9. September 2008 E. 2.2 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 135 V 215 E. 5.2 S. 221 f.). Formelle Ausstandsgründe gegen die
medizinisch sachverständigen Personen des Instituts X.________ sind überdies in
dem am 4. Oktober 2012 endgültig abgeschlossenen Zwischenverfahren nicht
geltend gemacht worden (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 1.2), weshalb
das Bundesgericht auf die gegen den kantonalen Zwischenentscheid vom 21.
Dezember 2011 erhobene Beschwerde mangels selbstständiger Anfechtbarkeit zu
Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277). Zudem ist im
hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid - zufolge der noch immer
ausstehenden materiellen Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin
eingeleiteten Rentenrevision - nicht der materielle Endentscheid über den
Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens zu erblicken. Erst im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gegen diesen Endentscheid werden die weiteren Vorbringen
gegen die angeordnete Revisionsbegutachtung ungeschmälert zu kontrollieren sein
(BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277 und E. 3.3 S. 279). Demzufolge ist auf die in
diesem Verfahren - erneut und ausführlich - vorgetragene Argumentation gegen
die Zulässigkeit der von der Visana angeordneten polydisziplinären Begutachtung
und die beantragte Aufhebung des längst in Rechtskraft erwachsenen
vorinstanzlichen Zwischenentscheides vom 21. Dezember 2011 nicht einzutreten,
zumal es sich bei Antrag Ziffer 2 der hier zu beurteilenden Beschwerde (siehe
Sachverhalt lit. C) in Bezug auf den erwähnten kantonalen Zwischenentscheid und
die damit verbundenen Verfügungen und Einspracheentscheide um ein grundsätzlich
unzulässiges, erstmals vor Bundesgericht neu gestelltes Begehren im Sinne von
Art. 99 Abs. 2 BGG handelt.

6.

6.1. Nach Kenntnisnahme von dem am 8. Februar 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahren mandatierte die Beschwerdeführerin am 26. Fe-bruar 2011
ihren Rechtsvertreter und liess zunächst am 3. März 2011 Einwände gegen die
Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens als solches erheben. Sodann weitete
sie mit Schreiben vom 12. April 2011 ihre Kritik am beabsichtigten Vorgehen der
Visana aus und hielt insbesondere fest, dass sie sich einer polydisziplinären
Begutachtung nicht stellen werde, dass sie "mit sämtlichen [von der
Beschwerdegegnerin] aufgeführten Ärzten des Instituts X.________, genau gleich
wie z.B. mit allen Ärzten des Zentrums Y.________ oder ähnlich zu bewertenden
Institutionen, nicht einverstanden" sei und einer "anlasslosen
Revisionsuntersuchung" nicht zustimmen könne. In der Folge stellte sich die
Visana am 6. Mai 2011 auf den Standpunkt, die Versicherte habe sich im Rahmen
der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht von Art. 43 Abs. 3 der beabsichtigten
polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen. Zudem führe sie keine Gründe an,
weshalb sie die namentlich bekannt gegebenen Gutachter des Institut X.________
ablehne. Das Institut X.________ werde daher die Beschwerdeführerin direkt zur
Begutachtung auffordern. Gegen diese Anordnung einer polydisziplinären
Revisionsbegutachtung beschritt die Versicherte den Rechtsweg, welcher mit
Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wurde.

6.2. Im Rahmen dieses mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012
abgeschlossenen Zwischenverfahrens war bisher einzig die Frage der Zulässigkeit
des von der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2011 erteilten Auftrages zur
polydisziplinären Begutachtung im Institut X.________ mit dem zugestellten
Fragebogen Gegenstand der richterlichen Beurteilung. Die Visana war folglich
spätestens mit Kenntnisnahme vom Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 und
insbesondere mit Blick auf das ihr gegenüber ausdrücklich mitgeteilte
Einverständnis der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2012 grundsätzlich
gehalten, die am 6. Mai 2011 angeordnete und seither wiederholt angemahnte
polydisziplinäre Revisionsbegutachtung durchführen zu lassen und das am 8.
Februar 2011 eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen, sofern die
Beschwerdegegnerin die hiefür erforderlichen Beweise erheben (E. 2.4) und die
bisherigen Rentenleistungen nicht weiterhin unverändert ausrichten wollte.

6.3. Strittig und im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob die Visana die bis
dahin auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100%
ausgerichtete Komplementärrente zu Recht am 27. April 2012 per sofort dauerhaft
eingestellt hat.

6.3.1. Verwaltung und Vorinstanz gingen übereinstimmend davon aus, die
Versicherte habe durch Nichtwahrnehmung der Begutachtungstermine vom 17. und
18. April 2012 nach bundesrechtskonformer Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens in unentschuldbarer Weise die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht von Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt, weshalb die am 27. April
2012 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.

6.3.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, die Visana
habe die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Begutachtung gemäss BGE
137 V 210 in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Durch Anordnung einer
polydisziplinären Revisionsbegutachtung habe sie angesichts des ursprünglich
bei Rentenzusprache massgebenden orthopädischen Gutachtens den Grundsatz von
Treu und Glauben verletzt. Art. 43 Abs. 3 ATSG sei auf das Revisionsverfahren
nicht anwendbar. Die fehlende Mitwirkung der Versicherten sei nicht
unentschuldbar, weil sie in eine orthopädische Revisionsbegutachtung
eingewilligt habe. Da keine rechtsgenügliche Anordnungsverfügung nach BGE 137 V
210 ergangen sei, "liege kein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren" vor.
Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Nichtmitwirkung,
weil erst seit 4. Oktober 2012 "rechtskräftig entschieden [sei], dass sich die
Versicherte der von der Visana angeordneten polydisziplinären Begutachtung zur
Prüfung der Rentenanpassung nach Art. 17 ATSG zu unterziehen hat".

6.3.3. In Bezug auf den Bereich des UVG hat das Bundesgericht erst am 13.
August 2012 (BGE 138 V 318) unter anderem erkannt, dass eine Begutachtung (in
Abänderung der Rechtsprechung von BGE 132 V 93) bei Uneinigkeit durch eine beim
kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare
Zwischenverfügung anzuordnen ist, dass der versicherten Person vorgängige
Mitwirkungsrechte zustehen, wobei sich die zu beachtenden Modalitäten
sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 richten, und dass - wie in BGE
138 V 271 für die Invalidenversicherung entschieden - auch im Bereich der
Unfallversicherung kantonale Entscheide bzw. solche des
Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen (Zwischen-) Verfügungen der
Unfallversicherer betreffend Gutachtensanordnung nicht ans Bundesgericht
weitergezogen werden können, sofern nicht formelle Ausstandsgründe beurteilt
worden sind.

6.3.4. Als die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012
die von ihr am 27. April 2012 wegen unentschuldbarer Verletzung der
Mitwirkungspflicht von Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügte Leistungseinstellung
bestätigte, konnten weder die Visana noch die Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung der Entscheidzustellung Kenntnis von dem am 13. August 2012
gefällten BGE 138 V 318 haben. Bis dahin blieb offen, wie weit die auf dem
Gebiet des IVG zur Frage der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten
bei den Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) ergangene Rechtsprechung für
den Bereich des UVG massgebend sein könnte.

6.3.5. Soweit die Versicherte zur Rechtfertigung ihrer ab April 2012
anhaltenden Verweigerung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung in der
Hauptsache geltend macht, die Visana habe die formellen Voraussetzungen bei
Anordnung einer Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 nicht eingehalten, stösst
ihre Argumentation ins Leere, weil die genannte Rechtsprechung im damaligen
Zeitpunkt für den Bereich des UVG nicht massgebend war (E. 6.3.3 hievor).
Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Empfang des kantonalen
Zwischenentscheides vom 21. Dezember 2011 (die Zustellung erfolgte am 18.
Januar 2012) davon ausgehen musste, das Bundesgericht würde voraussichtlich auf
eine hiegegen erhobene Beschwerde praxisgemäss (BGE 132 V 93) nicht eintreten
und demzufolge auch ein damit verbundenes Gesuch um aufschiebende Wirkung mit
grosser Wahrscheinlichkeit abweisen. Letzteres verfügte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesgerichts am 2. April 2012 mit Blick auf das
entsprechende Gesuch, welches die Versicherte gleichzeitig mit der am 13.
Februar 2012 erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit
gestellt hatte. Die Zwischenverfügung des Bundesgerichts vom 2. April 2012
wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. April 2012 zugestellt,
so dass Letztere rechtzeitig der schon seit Januar 2012 bekannten Einladung des
Instituts X.________ zur Revisionsbegutachtung auf den 17. und 18. April 2012
Folge leisten konnte. Zudem hatte die Versicherte zu diesem Zeitpunkt ihr 64.
Altersjahr noch nicht vollendet, so dass die damaligen tatsächlichen
gesundheitlichen Verhältnisse noch echtzeitlich zu überprüfen gewesen wären.

6.3.6. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber unbeirrt an ihrer von Anfang
an ohne zureichende Gründe (vgl. u.a. E. 3.4 hievor) eingenommenen
Verweigerungshaltung bezüglich der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht fest und
liess gegenüber der Visana provokativ verlauten, sie gehe davon aus "für den
Zeitraum vom 17. bis 18. April 2012 Ferien buchen" zu können. Soweit die
Beschwerdegegnerin daraufhin am 27. April 2012 wegen unentschuldbarer
Verletzung der Mitwirkungspflicht androhungsgemäss die Einstellung der
Rentenleistungen verfügte und mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012
bestätigte, ist die Einstellung der Rentenleistungen zwecks Durchsetzung der am
6. Mai 2011 angeordneten und mit kantonalem Zwischenentscheid vom 21. Dezember
2011 geschützten polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X.________
anhand des bekannten Fragebogens entgegen der Versicherten nicht zu
beanstanden.

6.3.7. Hingegen kann der Visana mit Blick auf ihre Interessenabwägung in Bezug
auf die Dauerhaftigkeit dieser Leistungseinstellung nicht gefolgt werden.

6.3.7.1. Wohl war die Beschwerdegegnerin - im Rahmen von Art. 22 UVG - nicht
nur jederzeit berechtigt, von Amtes wegen eine Rentenrevision im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG einzuleiten (E. 2.1 hievor), sondern unter den gegebenen
Umständen auch zu Recht veranlasst, zu diesem Zweck eine polydisziplinäre
Revisionsbegutachtung (vgl. E. 3.4 hievor) anzuordnen (kantonaler
Zwischenentscheid vom 21. De-zember 2011). Zur Durchsetzung dieses
Abklärungsanspruchs (E. 3 hievor) musste die Verwaltung von der Versicherten
die Erfüllung der ihr obliegende Mitwirkungspflicht einfordern und die
Beschwerdeführerin - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch
Leistungseinstellung sanktionieren können.

6.3.7.2. Da jedoch die Visana am 8. Februar 2011 - ohne über konkrete
Anhaltspunkte für den Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse zu verfügen - von Amtes wegen das
Rentenrevisionsverfahren einleitete, und auch bei endgültigem Abschluss des
Zwischenverfahrens mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 noch immer keine
solche Anhaltspunkte erkennbar waren, ist die Ausgangslage hier weder mit dem
von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 noch
mit BGE 129 V 370 und 106 V 18 zu vergleichen. In den genannten Urteilen ging
die Verwaltung jeweils davon aus, gestützt auf einen rechtsgenüglich
nachgewiesenen materiellen Revisionsgrund berechtigt zu sein, Dauerleistungen
einstellen oder herabsetzen zu können, bevor auf dem Rechtsweg die
entsprechende Revisionsverfügung jeweils aufgehoben, die Notwendigkeit weiterer
Abklärungen erkannt und die Sache zur Neuverfügung an den
Sozialversicherungsträger zurückgewiesen wurde. Ein anhaltender Effekt des mit
der strittigen Leistungseinstellung verfügten Entzuges der aufschiebenden
Wirkung (vgl. BGE 129 V 370) bis zum Abschluss des vorliegenden Prozesses oder
gar bis zum Erlass der materiellen Revisionsverfügung nach Abschluss der erst
noch durchzuführenden polydisziplinären Revisionsbegutachtung kommt hier schon
deshalb nicht in Frage, weil sich die Visana seit der von der
Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 ausdrücklich erklärten
Mitwirkungsbereitschaft weigert, das von ihr selbst eingeleitete
Revisionsverfahren fortzusetzen.

6.3.7.3. Zwar verwirklichte sich auch in casu die bereits in BGE 106 V 18 E. 3c
S. 21 erkannte Gefahr, wonach die "Versicherte versucht sein [könnte], den
Erlass der neuen Verfügung möglichst lange hinauszuzögern". Immerhin vermochte
die Beschwerdeführerin, durch ihr renitentes Verhalten den Zeitpunkt der
Durchführung der angeordneten polydisziplinären Revisionsbegutachtung seit
April 2012 zumindest um einige Monate zu verzögern, auch wenn sie mit Schreiben
vom 17. Oktober 2012 gegenüber der Visana schlussendlich doch ihre Bereitschaft
zur "rechtskräftig angeordneten polydisziplinären Begutachtung" erklärte.
Spätestens ab Kenntnisnahme von diesem Schreiben bestand demnach kein
Kausalzusammenhang mehr zwischen der am 27. April 2012 verfügten
Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung. Der
Beschwerdegegnerin stand endlich der Weg frei, die rechtskräftig angeordnete
polydisziplinäre Revisionsbegutachtung durchführen zu lassen und hernach -
gestützt auf die entsprechenden Untersuchungsergebnisse - darüber zu
entscheiden, ob die bisher aufgrund einer vollen unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit ausgerichtete Komplementärrente herabzusetzen oder
aufzuheben sei.

6.3.7.4. Anders als im hier zu beurteilenden Fall war die Invalidenversicherung
gemäss Sachverhalt, welcher dem von der Vorinstanz angerufenen Urteil 8C_733/
2010 vom 10. Dezember 2010 zu Grunde lag, offenbar in der Lage, "auf Grund der
Akten" die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs.
3 ATSG zu verfügen, weshalb es sich im genannten Fall rechtfertigte, die
spätere Bereitschaftserklärung zur Mitwirkungspflichterfüllung "als
Neuanmeldung zu behandeln", so dass sich mit der erneuten Prüfung des
Leistungsanspruchs die festgelegte Sanktion (Rentenaufhebung gestützt auf einen
Entscheid auf Grund der Akten) nur auf die Zeitspanne der Weigerung der
Zusammenarbeit bezog und dadurch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung
getragen werden konnte (Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit
Hinweisen). Demgegenüber betraf das Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010, auf
welches das Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 Bezug nimmt, den
ebenfalls nicht vergleichbaren Fall einer anhaltenden
Mitwirkungspflichtverweigerung anlässlich der Erstanmeldung zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb insoweit - im Gegensatz zur hier
strittigen dauerhaften Leistungseinstellung wegen Mitwirkungspflichtverletzung
- ohne Weiteres sachgerecht erscheint, die später erklärte
Eingliederungsbereitschaft als Neuanmeldung zu betrachten (Urteil 9C_994/2009
vom 22. März 2010 E. 5.1). Entgegen dem hier angefochtenen Entscheid lässt sich
gestützt auf die genannten Urteile das Schreiben der Versicherten vom 17.
Oktober 2012 unter den gegebenen Umständen nicht als Neuanmeldung
qualifizieren, zumal die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Konsequenz, die
Neuanmeldung vom 17. Oktober 2012 sei mit Blick auf Art. 22 UVG verspätet
erfolgt und die Visana demzufolge zu Recht nicht darauf eingetreten, nicht zu
überzeugen vermag.

6.3.7.5. Massgebend ist vielmehr, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
praxisgemäss auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden
Sanktion zu berücksichtigen ist. Denn wird die verweigerte Mitwirkung in einem
späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion -
Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne
beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde ( UELI KIESER, a.a.O., N.
56 zu Art. 43 ATSG mit Hinweis). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden
Fall, dass die am 27. April 2012 wegen unentschuldbarer Verletzung der
Mitwirkungspflicht verfügte Leistungseinstellung entgegen Verwaltung und
Vorinstanz nur bis zum 18. Oktober 2012 andauern konnte, weil nach der
gewöhnlichen Postzustellungspraxis - die Beschwerdegegnerin macht nicht
geltend, das per eingeschriebener Postsendung zugestellte Schreiben erst
verspätet erhalten zu haben - die Visana spätestens ab diesem Zeitpunkt in der
Lage war, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen und
die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und vorbehaltlos angebotene
Mitwirkung bei der rechtskräftig beurteilten Anordnung der polydisziplinären
Revisionsbegutachtung im Institut X.________ anhand des seit 6. Mai 2011
bekannten Fragebogens kompromisslos einzufordern.

6.3.8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen
zu Recht am 27. April 2012 wegen anhaltender unentschuldbarer
Mitwirkungspflichtverletzung eingestellt. Mit Kenntnisnahme von der
Bereitschaftserklärung der vorbehaltlosen Einwilligung in die rechtskräftig
beurteilte Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut
X.________ anhand des bekannten Fragenkatalogs war die Visana spätestens ab 18.
Oktober 2012 in der Lage, das eingeleitete Rentenrevisionsverfahren
fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis zum
27. April 2012 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100%
erbrachte Komplementärrente wieder auszurichten und zwar bis zum Zeitpunkt, in
welchem der Visana im Rahmen des laufenden Rentenrevisionsverfahrens
gegebenenfalls der rechtsgenügliche Nachweis einer anspruchsrelevanten
erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gelingt (vgl. E. 2 hievor).
Die seit 18. Oktober 2012 eingetretene Verzögerung hat sich die
Beschwerdegegnerin selber zuzuschreiben.

6.3.9. Die im Weiteren strittige Frage, ob die Visana zur anhaltenden
Leistungseinstellung ab Erlass des Urteils 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 bzw.
über den 17. Oktober 2012 hinaus berechtigt war, ist damit ebenfalls
beantwortet. Nachdem das Zwischenverfahren zur Frage der Rechtmässigkeit der
Anordnung einer polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X.________
spätestens mit dem Erlass des Urteils 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 endgültig
abgeschlossen war und die Beschwerdegegnerin von der ausdrücklichen
Einwilligung der Versicherten in diese Begutachtung Kenntnis genommen hatte,
war die Visana nach Treu und Glauben gehalten, das von ihr selber von Amtes
wegen eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen und die hiefür
notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Parteien haben die Gerichtskosten im Masse ihres Unterliegens je hälftig zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2013 und der
Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 17. August 2012 werden
insoweit abgeändert, als die am 27. April 2012 von der Beschwerdegegnerin per
sofort unbefristet verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab 18. Oktober
2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem
Zeitpunkt im Sinne der Erwägungen Ziffer 6.3.8 und 6.3.9 wieder im bisherigen
Umfang auszurichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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