Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.474/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_474/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003
Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 13. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des F.________ vom 22. Juni 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht
Luzern) vom 13. Mai 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2013, worin auf den Mangel der
Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG (Weitschweifigkeit) hingewiesen und
eine bis zum 8. Juli 2013 laufende Frist zur Verbesserung gesetzt
wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des F.________ vom 8.
Juli 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass die Beschwerde vom 22. Juni 2013 zufolge übermässiger Weitschweifigkeit im
Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG an den Beschwerdeführer zur Verbesserung
zurückgewiesen wurde mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibe,
dass indessen der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel
innert der gesetzten Frist nicht behoben hat, indem die neue Beschwerde vom 8.
Juli 2013 in weiten Teilen praktisch wörtlich der ersten Eingabe entspricht -
die nunmehr auf 73 statt 110 Seiten verfasste Beschwerde ist im Wesentlichen
bloss etwas enger und kleiner geschrieben - und deshalb weiterhin ein
unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
dass demzufolge androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren
Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE
138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95, 134 II
244 E. 2.1 f. S. 245 f.), deren Erfüllung vorliegend ebenfalls nicht als
gegeben erscheint, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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