Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.46/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_46/2013

Urteil vom 27. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Überentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene B.________ arbeitete seit Februar 2000 als Operator/
Galvaniker bei der X.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. In der Zeit von Januar 1990 bis März 2007 übte
er zudem eine Nebenbeschäftigung als Kellner im Stundenlohn im Restaurant
Y.________ aus. Am 20. Februar 2008 zog er sich bei der Arbeit an der
Goldverarbeitungsmaschine Vorderarmverletzungen zu und war in der Folge bis zur
definitiven Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende August 2009 vollständig
arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete ab
23. Februar 2008 Taggelder aus.
Die Invalidenversicherung sprach B.________ mit Verfügung vom 10. Juni 2010 bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine ganze
Invalidenrente zu. Die SUVA nahm in der Folge für den Zeitraum vom 20. Februar
2008 bis 31. Oktober 2010 eine Überentschädigungsberechnung vor. Mit Schreiben
vom 23. November 2010 machte sie gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung
in Höhe von Fr. 35'047.80 geltend und zeigte ihm eine Kürzung des Taggeldes ab
1. November 2010 auf Fr. 88.45 pro Kalendertag an. Da der Versicherte geltend
machte, er habe im Januar 2008 mit der Z.________ GmbH einen Arbeitsvertrag für
eine Nebenbeschäftigung abgeschlossen, führte die SUVA bei der X.________ AG
Abklärungen über die Bewilligungspraxis von Nebentätigkeiten durch. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2011 teilte der Unfallversicherer B.________ mit, der
geltend gemachte Nebenerwerb könne bei der Überentschädigungsberechnung nicht
berücksichtigt werden, weshalb an der Rückforderung in Höhe von Fr. 35'047.80
festgehalten werde. Dies bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15.
September 2011.

B.
Die von B.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu
verpflichten, von einer Rückforderung abzusehen. Eventualiter sei der
Überentschädigungsbetrag auf Fr. 858.55 zu reduzieren.
Während die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V
250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig ist die koordinationsrechtlich begründete Rückforderung von im
Zeitraum vom 23. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 ausbezahlten Unfalltaggelder
von Fr. 35'047.80.

2.1. Gemäss Art. 68 ATSG (SR 830.1) werden Taggelder unter Vorbehalt der
Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.
Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener
Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person
führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher
Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person
aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine
Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen
Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich
entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten
Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen
(Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt.
Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen-
und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert
berücksichtigt (Abs. 3).

2.2. Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person
ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, und zwar im
Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 468 E. 4a S. 471;
Urteil 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.6). Rechtlich entspricht der
mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem
versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich
erzielten Einkommen (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96). Hingegen besteht eine
weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss
Art. 16 ATSG ( UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 16 zu Art. 69
ATSG). Beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person
- nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im jeweils
massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde
(vgl. Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 5.3.1). Es ist in beiden Fällen
den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten
Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom
zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten
Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu
berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten
wären (vgl. BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen; Urteil 9C_434/2012 vom
11. Oktober 2012 E. 2.1). Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V
297 E. 5.1 S. 300 mit Hinweisen).

2.3. Eine Nebenbeschäftigung und das daraus erzielte Einkommen ist zu
berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin
erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies
gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen und
leistungsmässigen Aufwand. Auch Einkünfte, die im Rahmen einer oberhalb eines
bestimmten Durchschnitts liegenden Arbeitszeit erzielt werden, sind mit
einzubeziehen. Die Frage der Zumutbarkeit des Nebenerwerbs spielt dabei keine
Rolle (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.2; 2003 Nr. U 476 S. 107, U
130/02 E. 3.2.1). Nicht massgebend sind dabei die Bestimmungen der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetzgebung über die wöchentliche
Höchstarbeitszeit (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11; Urteile 8C_676/
2007 vom 11. März 2008 E. 3.3.4; K 15/03 vom 4. August 2003 E. 3.3).

2.4. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten.

3.
Die Überentschädigungsberechnung wird lediglich hinsichtlich des mutmasslich
entgangenen Verdienstes bestritten. Dabei stellt sich die Frage, ob bei der
Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zusätzlich zum Verdienst bei
der X.________ AG Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen
ist. Die übrigen Parameter der Überentschädigung - insbesondere die
anzurechnenden Sozialversicherungsleistungen - werden in der Beschwerde nicht
gerügt, weshalb dazu Weiterungen unterbleiben können.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz musste der Versicherte seine langjährige
Nebenerwerbstätigkeit als Aushilfskellner im Jahr 2007 aufgrund eines
Pächterwechsels aufgeben. Am 8. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer der
SUVA einen unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Z.________ GmbH vom 29.
Januar 2008 ein, gemäss welchem er bei dieser Firma ab 3. März 2008 als Fahrer
und Hilfsarbeiter mit einem Pensum von 25 Prozent (entsprechend einer
Arbeitszeit von monatlich 40 Stunden) eingestellt worden wäre und dabei ein
Salär von brutto Fr. 14'400.- pro Jahr erzielt hätte. Das kantonale Gericht hat
geprüft, ob der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hätte, wenn
er nicht am 20. Februar 2008 den Unfall erlitten hätte. Dabei hat es erwogen,
sowohl aufgrund des Angestelltenreglements der X.________ AG vom 1. Oktober
1991 wie auch gemäss Mitarbeiterreglement 2003 der Firma seien auf Gelderwerb
ausgerichtete Nebenbeschäftigungen bewilligungspflichtig. Gestützt auf die von
der X.________ AG gegenüber der SUVA erteilte Auskunft, wonach der
Beschwerdeführer kein Gesuch um Aufnahme einer neuen Zusatzbeschäftigung zu
seinem im Schichtbetrieb ausgeübten Arbeitspensum von 40 Wochenstunden
eingereicht hatte, und eine entsprechende Bewilligung angesichts des mit der
Nebenerwerbstätigkeit verbundenen relativ hohen Arbeitspensums auch nicht
erteilt worden wäre, ging das kantonale Gericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer bei Aufnahme der Nebentätigkeit seine Treuepflicht gegenüber
der X.________ AG verletzt hätte. Daraus schloss es, dass er das Nebeneinkommen
nicht hätte erzielen können, weshalb das geltend gemachte Entgelt nicht als
mutmasslich entgangener Verdienst im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG zu
berücksichtigen sei. Die Vorinstanz hat die Rückforderung der SUVA in Höhe von
Fr. 35'047.80 daher bestätigt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, SUVA und Vorinstanz hätten bei der Ermittlung
des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu Unrecht kein Einkommen aus
Nebenerwerb berücksichtigt. Er macht in diesem Zusammenhang eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
habe er die Nebenbeschäftigung als Kellner nicht erst am 16. Dezember 2008
gegenüber der Invalidenversicherung erwähnt. Vielmehr habe er diese Tätigkeit
bereits beim Einstellungsgespräch bei der X.________ AG offengelegt, worauf ihm
die Arbeitgeberin die Ausübung der Zusatztätigkeit bewilligt habe. Veranlassung
zur Angabe des Nebenverdienstes gegenüber der SUVA habe erst die Festlegung der
Versicherungsleistungen gegeben. Das kantonale Gericht hat keine davon
abweichende Feststellung getroffen, weshalb nicht ersichtlich ist, was der
Beschwerdeführer daraus ableiten will. Insbesondere hat es nicht übersehen,
dass die X.________ AG einer Zusatzbeschäftigung als Kellner im Restaurant
Y.________ zugestimmt hatte.

4.2.

4.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die X.________ AG für die Ausübung einer
Nebenerwerbstätigkeit bei der Z.________ GmbH keine Bewilligung erteilt hätte,
beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verletze den
Untersuchungsgrundsatz.

4.2.2. Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann
Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für
den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus
den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; Urteil 8C_206/2012 vom 12. April 2012 E. 1).

4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die X.________
AG habe im Schreiben vom 24. August 2011 gegenüber der SUVA die
Nichtbewilligung einer Zusatzbeschäftigung bei der Z.________ GmbH mit der
damit verbundenen Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit begründet.
Obwohl das kantonale Gericht bestätigt habe, dass das Arbeitspensum von Haupt-
und Nebenerwerbstätigkeit insgesamt 49 Stunden ausgemacht hätte und die
Höchstarbeitszeit gemäss ArG somit nicht überschritten worden wäre, vertrete
dieses die Ansicht, dass die Nebenbeschäftigung trotzdem nicht bewilligt worden
wäre. Dabei habe es den Umstand nicht gewürdigt, dass er während den sieben
Jahren, in denen er nebst dem Vollpensum im Schichtbetrieb einer
Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von monatlich durchschnittlich 18 Stunden
nachgegangen sei, ohne dass die Leistungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt
worden wäre. Das kantonale Gericht hat diesem Einwand jedoch mit dem Hinweis
auf die unterschiedliche zeitliche Arbeitsbelastung in der bisherigen, von der
X.________ AG bewilligten Tätigkeit und der beabsichtigten Arbeit für die
Z.________ GmbH durchaus Rechnung getragen. Nach Ansicht der Vorinstanz kann
unabhängig davon, ob die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten worden
wäre oder nicht, aus dem Umstand, dass die X.________ AG einer Nebentätigkeit
mit einem zeitlichen Aufwand von 18 Stunden pro Monat zustimmte, nicht
geschlossen werden, dass sie auch eine Zusatzbeschäftigung von 25 Prozent eines
Vollzeitpensums bewilligt hätte. Eine Tätigkeit in diesem Umfang ist nach den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid geeignet, die Leistungsfähigkeit des
Mitarbeiters herabzusetzen. Laut dem ab 1. Oktober 1991 gültigen
Angestelltenreglement der X.________ AG könne eine Nebenbeschäftigung nur
bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der Leistungen des Mitarbeiters
zu befürchten sei. Das kantonale Gericht kam daher zum Schluss, der Versicherte
hätte eine Stelle bei der Z.________ GmbH gar nicht antreten können. Die zu
dieser Erkenntnis führende vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung steht nicht im
Widerspruch zu den Angaben der Arbeitgeberin im Schreiben vom 24. August 2011
und erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft.

4.3.

4.3.1. Dem Argument des Beschwerdeführers, aufgrund des Mitarbeiterreglements
2003, welches alle früheren Bestimmungen und somit auch das
Angestelltenreglement vom 1. Oktober 1991 und dessen Vorschriften über die
Bewilligung von Nebenbeschäftigungen ersetzt habe, hätte er gar keine Erlaubnis
für die Tätigkeit bei der Z.________ GmbH einholen müssen, hält die Vorinstanz
entgegen, das Mitarbeiterreglement 2003 sehe in den Schlussbestimmungen (8.2
"Gültigkeit") der Kapitel "Allgemeine Anstellungsbedingungen" vor, dass in
Fällen, die durch dieses Reglement nicht eindeutig geregelt seien, die
Geschäftsleitung entscheide. Sonderabmachungen zwischen der X.________ AG und
ihren Mitarbeitern müssten in schriftlicher Form festgehalten werden. Gleiches
gelte gemäss den Schlussbestimmungen der Kapitel "Reglement: Ferien, Urlaub,
Feiertag, Absenzen" und "Reglement: Flexible Arbeitszeit". Zudem sei das
Angestelltenreglement von 1991 laut den Ausführungen der Arbeitgeberfirma im
Schreiben vom 24. August 2011 für Mitarbeitende mit Stellenantritt vor Juli
2002 weiterhin gültig. Für die andern Angestellten sei der Passus betreffend
Nebenbeschäftigung in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden.

4.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz bei der
Massgeblichkeit und Auslegung des Reglements einseitig auf die Sichtweise der
Arbeitgeberin abgestellt und damit die Regeln der Beweiswürdigung verletzt
habe. Mit dem Hinweis, die Ausführungen der Arbeitgeberin seien plausibel, habe
sie den Grundsatz der Auslegung nach der Regel in dubio contra stipulatorem
verletzt. Zudem wirft er dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör resp. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) vor, weil es auf seine Vorbringen
bezüglich des zeitlichen Geltungsbereichs des Mitarbeiterreglements 2003 nicht
eingegangen sei.

4.3.3. Zwar ist die Vorinstanz nicht explizit auf den Einwand eingegangen,
gemäss Art. 1 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen des Mitarbeiterreglements
2003 werde dessen Geltungsbereich ausdrücklich als auf alle Mitarbeitenden der
X.________ AG anwendbar erklärt. Implizit hat sie jedoch mittels ihrer konkret
vorgenommenen Auslegung der Reglementbestimmungen die Auffassung des
Beschwerdeführers verworfen, es habe keine reglementarische Pflicht bestanden,
um Erlaubnis für die beabsichtigte Nebenbeschäftigung nachzusuchen. Diesem war
es denn auch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (
BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), weshalb nicht von einer Verletzung der
Begründungspflicht gesprochen werden kann. Hingegen hat sich die Vorinstanz -
wenn auch ohne Art. 3.2 der Schlussbestimmungen ausdrücklich zu erwähnen - mit
dem beschwerdeführerischen Argument, das Reglement habe mit Inkrafttreten am 1.
Januar 2000 (recte wohl: 1. Januar 2003) alle früheren Bestimmungen ersetzt,
einlässlich auseinandergesetzt.

4.3.4. Während das Mitarbeiterreglement 2003 das Vorgehen beim Engagement in
öffentlichen Ämtern und in der Freiwilligenarbeit ausdrücklich regelt, enthält
es - anders als noch das Angestelltenreglement vom 1. Oktober 1991 - keine
Bestimmung bezüglich einer bezahlten Nebenbeschäftigung. Dafür bestand auch
kein Handlungsbedarf, weil die Regelung der Nebenbeschäftigungen laut Angaben
der Arbeitgeberfirma seit Juli 2002 Gegenstand des Arbeitsvertrages bilden. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die seither abgeschlossenen
Arbeitsverträge eine entsprechende Klausel enthalten. Das Mitarbeiterreglement
2003 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass darin nicht eindeutig geregelte Fälle
der Geschäftsleitung zum Entscheid vorzulegen seien und Sonderabmachungen für
ihre Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

4.3.5. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen
Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Dabei hat das
Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht
erscheint (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121; Urteil 4A_308/2008 vom 25. September
2008 E. 4.1 f.). Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den
übereinstimmenden Willen der Parteien festzulegen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).
Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Steht eine
tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem
Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil 4A_610/2009 vom 8. März
2010 E. 1.1).

4.3.6. Da das Mitarbeiterreglement 2003 keine ausdrückliche Bestimmung
hinsichtlich der Nebenbeschäftigungen enthält, hat das kantonale Gericht eine
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen und dabei namentlich die
bisherige Regelung gemäss Angestelltenreglement vom 1. Oktober 1991
herangezogen, welche für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages mit der X.________ AG unbestrittenermassen Gültigkeit hatte.
Dieses enthielt nicht nur Bestimmungen über die Ausübung eines öffentlichen
Amtes, sondern regelte in Ziff. 12.2 ausdrücklich auch die Nebenbeschäftigung.
Danach waren auf Gelderwerb gerichtete Nebenbeschäftigungen grundsätzlich nicht
gestattet. Ausnahmen konnten bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der
Leistungen des Angestellten in der Firma zu befürchten waren (Abs. 1). Gesuche
um Bewilligung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit waren über den Vorgesetzten
dem Personalchef schriftlich einzureichen (Abs. 2). Diese Bestimmungen wurden
den Arbeitnehmenden von der Geschäftsleitung im April 2000 ausdrücklich in
Erinnerung gerufen mit der Aufforderung, sich im Sinne der Gleichberechtigung
aller Mitarbeitenden daran zu halten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
die Melde- und Bewilligungspflicht für geldwerte Zusatzbeschäftigungen nach
Inkrafttreten des Mitarbeiterreglements 2003 für unter dem alten
Angestelltenreglement eingestellte Mitarbeitende nicht mehr gelten sollte. Es
ist somit nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht Recht verletzt haben
sollte, wenn es davon ausging, gestützt auf die Schlussbestimmungen des
Mitarbeiterreglements 2003 hätten sich die Betroffenen mit einem Gesuch an die
Geschäftsleitung zu wenden. Da sich aufgrund der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip der Sinn der Reglementbestimmungen ermitteln lässt, bleibt
kein Raum für die geforderte Anwendung der Formel "in dubio contra
stipulatorem", welche gegenüber diesem Auslegungselement subsidiären Charakter
hat (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69).

4.3.7. Daraus folgt auch, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die
Reglementbestimmungen nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass
er keine Treuepflicht verletze, wenn er weiterhin einer Nebenerwerbstätigkeit
nachgehe, wie er dies bereits seit sieben Jahren getan habe. Etwas anderes kann
er zudem auch nicht aus der Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 3 OR ableiten,
wonach der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit
gegen Entgelt für einen Dritten leisten darf, soweit er dadurch seine
Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. Denn
infolge der dispositiven Natur von Art. 321a OR kann die Treuepflicht
vertraglich erweitert oder konkretisiert werden. Absatz 3 der Bestimmung regelt
den Fall der entgeltlichen Nebenbeschäftigung mit der Erwähnung des
Konkurrenzverbots zudem nicht abschliessend (dazu: WOLFGANG PORTMANN, Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 16 und N. 19 ff. S. 1832
ff.). Darauf hat bereits die Vorinstanz implizit hingewiesen, weshalb ihr keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) zum Vorwurf gemacht werden kann.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer in weiteren Punkten eine Verletzung der
Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, erweist sich der Einwand als unbegründet. Die
Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid bei der Beurteilung der
Frage, ob der Beschwerdeführer eine 25 %-Tätigkeit bei der Z.________ GmbH
aufgenommen hätte, gerecht.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer bei der
Überentschädigungsberechnung kein Einkommen aus einer Tätigkeit bei der
Z.________ GmbH im geltend gemachten Umfang von 40 Stunden pro Monat als
mutmasslich entgangener Verdienst anzurechnen ist. In diesem Punkt ist die
Beschwerde daher abzuweisen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil die Vorinstanz sich nicht zu seinem Eventualantrag geäussert habe, dass
er, falls die X.________ AG die Bewilligung für die beabsichtigte
Zusatzbeschäftigung nicht erteilt hätte, im Gesundheitsfall sonstwie einer
Zusatzbeschäftigung nachgegangen wäre, sei dies bei der Z.________ GmbH in
reduziertem Pensum oder in einem anderen Betrieb im Rahmen des bisherigen
Umfangs. Nachdem er während sieben Jahren durchschnittlich 17.6 Stunden
zusätzlich gearbeitet habe und dies nie zu Problemen mit dem Hauptarbeitgeber
geführt habe, bestehe kein Grund, weshalb ihm dies nicht weiterhin möglich
gewesen wäre. Die Tatsache, dass er bereits vor dem Unfall einen Vertrag für
einen Nebenerwerb unterzeichnet hatte, unterstreicht laut Beschwerdeführer
seinen Willen, einen zusätzlichen Nebenerwerb zu erzielen.

5.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h
ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und
Begründungspflicht durch das kantonale Gericht (vgl. u.a. Urteil 8C_54/2013 vom
8. Mai 2013 E. 4.2) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es
kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht
besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen).

5.3. Eine ausdrückliche Behandlung des Eventualantrags, die Überentschädigung
unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Arbeitstätigkeit auf Fr. 858.45 zu
reduzieren, findet sich in den Erwägungen der Vorinstanz nicht.

5.4. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mangels Begründung eines Antrags in
schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung des Mangels im vorliegenden
Verfahren ist mangels hinreichender Sachverhaltsangaben in den Akten nicht
möglich. Die SUVA hat sich im Einspracheentscheid einzig mit der Feststellung
begnügt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die X.________ AG die
Tätigkeit bei der Z.________ GmbH mit einem geringeren Arbeitspensum bewilligt
hätte; zudem sei unklar, ob der Versicherte bei der genannten Firma überhaupt
für ein geringeres Pensum eingestellt worden wäre. Einen formalistischen
Leerlauf stellt die Rückweisung der Angelegenheit nicht dar. Denn es ist nicht
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder zusätzlich zu seiner
Haupttätigkeit eine Nebenbeschäftigung im bisherigen Umfang ausgeübt hätte. In
den sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers sind Mehrfachbeschäftigungen
durchaus üblich und verbreitet. Selbst wenn er bei der Z.________ GmbH nicht
für ein geringeres Pensum eingestellt worden wäre, bestehen aufgrund der Akten
doch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte nach einer
Übergangsfrist für die Suche einer anderen Stelle wieder eine
Nebenbeschäftigung im bisherigen Umfang aufgenommen hätte. Für die
Verdienstmöglichkeiten bietet sich allenfalls ein Rückgriff auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik an.

6.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder den Versicherungsträger
zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die
Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2
BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das Begehren im
Haupt- oder im Eventualantrag gestellt worden ist (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235
mit Hinweisen; bereits erwähntes Urteil 8C_54/2013 E. 6). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 15.
September 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne
der Erwägungen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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