Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.440/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_440/2013
{T                 
0/2
}

Urteil vom 23. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang, Heilbehandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die 1956 geborene S.________ war seit 1. November 1985 bei der Firma X.________
als Berufs- und Laufbahnberaterin angestellt und damit bei der Visana
Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 11. Januar 2011 auf Glatteis ausrutschte und sich beim
Sturz eine Thorax- und Rippenkontusion rechts sowie ein leichtes
posttraumatisches Cervicalsyndrom zuzog. Die Visana erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Am 24. Januar 2011 konnte die Versicherte ihre Arbeit in gewohntem
Umfang (70 %) wieder aufnehmen. Die ärztliche Behandlung durch den Hausarzt Dr.
med. L.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, wurde am 25. Januar 2011
unter Vorbehalt allfälliger Komplikationen abgeschlossen. In der Folge liess
sich die Versicherte ab 2. Februar 2011 physiotherapeutisch und ab 11. April
2011 wegen posttraumatischer Kokzigodynie osteopathisch behandeln (rückwirkende
Verordnung des Dr. med. L.________ vom 20. Mai 2011). Am 16. Dezember 2011
suchte sie u.a. wegen anhaltenden Beschwerden in der Steissbeingegend erneut
den Hausarzt auf. Es folgten physiotherapeutische Behandlungen.
Nach Einholung der medizinischen Unterlagen, insbesondere eines
Verlaufsberichts des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 25. April 2012, und
nach Rücksprache mit dem beratenden Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für
Innere Medizin FMH, vom 3. Mai 2012stellte die Visana ihre
Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. Mai 2012 rückwirkend per 20. Mai
2011 ein, mit der Begründung, dass die Steissbeinbeschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 11. Januar 2011 zurückzuführen
sind. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest, nachdem sie zuvor bei Dr. med.
V.________, Vertrauensärztlicher Dienst, eine Aktenbeurteilung eingeholt hatte
(Einspracheentscheid vom 24. August 2012).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 10. Mai 2013 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid der
Visana vom 24. August 2012 insoweit auf, als es deren Leistungspflicht für die
ab 21. Mai 2011 anhaltenden Beschwerden im Bereich des Steissbeins bejahte und
wies die Sache in diesem Umfang an die Visana zurück, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Die Visana führt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei, insoweit eine
Leistungspflicht der Versicherung für die ab 21. Mai 2011 anhaltenden
Beschwerden im Bereich des Steissbeins bejaht werde, aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 24. August 2012 vollumfänglich zu bestätigen.
Während die Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die
Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen;
Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber
in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105    Abs. 3 BGG). Zu prüfen ist vorliegend
allerdings nur die Rechtmässigkeit der Verweigerung von Versicherungsleistungen
in Form von Heilbehandlung - einer Sachleistung (Art. 14 ATSG) - durch die
Beschwerdeführerin für die ab 21. Mai 2011 anhaltenden Beschwerden. In solchen
Fällen gilt die eingeschränkte Kognition (gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG; SVR 2011 UV Nr. 1 S. 1, 8C_584/2009 E. 4; ferner Ulrich Meyer
/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N.
43 f. und Fn. 156 zu Art. 105 BGG). Danach legt das Bundesgericht seinem Urteil
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Streitig und - im Rahmen der eingeschränkten Kognition - zu prüfen ist
einzig, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die
Leistungspflicht der Visana in Bezug auf die ab 21. Mai 2011 anhaltend
geklagten Beschwerden im Bereich des Steissbeins bejahte. Unbestritten ist
dagegen die Verneinung der Leistungspflicht für die im Dezember 2011 als
Rückfall gemeldeten Beschwerden. Die für die Beurteilung der Streitsache
massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid korrekt
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Formell handelt es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid.
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche -
abgesehen vom hier nicht massgeblichen Fall von Art. 92 BGG - gemäss Art. 93
BGG nur unter den alternativen Voraussetzungen anfechtbar sind, dass sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG); dies
gilt auch, wenn damit über materielle Teilaspekte entschieden wird, weil diese
zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V
477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt
für die Verwaltung vor, wenn sie durch materiellrechtliche Änderungen im
Rückweisungsentscheid verpflichtet wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige
neue Verfügung zu treffen ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Die Rückweisung
erfolgte im angefochtenen Entscheid mit der verbindlichen Feststellung einer
grundsätzlich über den 21. Mai 2011 hinaus bestehenden Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin. Die Visana ist damit verhalten worden, eine aus ihrer Sicht
rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diese wird sie mangels formeller Beschwer
nicht selber anfechten können. Der Rückweisungsentscheid führt unter diesen
Umständen zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

3.

3.1. Nach zutreffender Wiedergabe der medizinischen Unterlagen und Würdigung
der gesamten Aktenlage hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund des Krankheits-
und Therapieverlaufes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
sei, dass die Steissbeinbeschwerden, auch wenn sie ärztlicherseits erstmals am
20. Mai 2011 diagnostiziert wurden, bereits im Verlaufe der am 2. Februar 2011
aufgenommenen Physiotherapiebehandlung aufgetreten sind. Dies lasse sich
nahtlos in das von der Versicherten glaubhaft und nachvollziehbar gezeichnete
Gesamtbild einfügen, wonach diese am 2. Februar 2011 mit der Physiotherapeutin
über die Steissbeinbeschwerden gesprochen habe und ihr diesbezüglich eine
Osteopatiebehandlung vorgeschlagen worden sei. Der Umstand, dass im Anschluss
an den Unfall aufgrund der vorab in Angriff genommenen Therapiemassnahmen
(Physiotherapie- und Osteopathiebehandlungen) vorerst auf eine ausgedehnte
Diagnostik verzichtet worden sei, dürfe der Versicherten nicht zum Nachteil
gereichen. Dass der Hausarzt Dr. med. L.________ bis zum Behandlungsabschluss
vom 25. Januar 2011 keine Befunde beschrieben habe, die für eine
Traumatisierung des Steissbeines sprechen würden, könnte entgegen dem
Vertrauensarzt Dr. med. V.________ daran nichts ändern. Aufgrund der in sich
stimmigen und insgesamt schlüssigen Schilderungen der Versicherten sei
nachvollziehbar, dass vorerst die Beschwerden seitens der Thoraxkontusion im
Vordergrund gestanden und sich die Beschwerden im Bereich des Steissbeines erst
im Verlaufe der Physiotherapie bemerkbar gemacht hätten. Dies werde vom
Vertrauensarzt denn auch grundsätzlich nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beschriebene
Unfallhergang - entgegen der Darstellung des Vertrauensarztes - ohne weiteres
mit der dabei erlittenen Verletzung im Bereich des Steissbeins in Einklang
bringen. Die Vorinstanz bejahte die Unfallkausalität der ab 21. Mai 2011
anhaltenden Beschwerden im Bereich des Steissbeins und wies die Sache zur
Festlegung der diesbezüglichen Leistungspflicht an die Unfallversicherung
zurück. Dies ist nicht zu beanstanden.

3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig, als
Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
BGG (vgl. E. 1 hievor) erscheinen zu lassen, noch führen sie zur Bejahung einer
Rechtsverletzung. Insbesondere hat die Versicherte entgegen der
Beschwerdeführerin den ursprünglich geschilderten Unfallhergang in der
vorinstanzlichen Beschwerde nicht geändert. Vielmehr handelt es sich um eine
Präzisierung, hat sie doch in der echtzeitlichen Schilderung lediglich davon
gesprochen, auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt zu sein. In der
vorinstanzlichen Beschwerde hat sie alsdann ausgeführt, dass sie auf dem
glatten, eisigen, steilen Fussweg ausrutschte, abrupt auf das Gesäss fiel und
es sie gleichzeitig, da sie am Arm ihres Mannes ging, herum zog. Sie seien
gemeinsam gestürzt. Von einem heftigen Sturz auf das Gesäss ist entgegen der
Beschwerdeführerin nicht die Rede. Indem die Vorinstanz auf den in der
Beschwerde beschriebenen Unfallhergang abstellte, kann ihr nicht eine
Missachtung der im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss geltenden Beweismaxime
vorgeworfen werden, wonach den "Aussagen der ersten Stunde" in
beweisrechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen
(BGE 121 V 45 E. 2a S. 46 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin schliesst im
Übrigen auch die echtzeitliche Schilderung des Unfallhergangs jegliche Prellung
des Steissbeins oder des Beckens nicht zum vorneherein aus. Die Feststellung
der Vorinstanz, wonach die Steissbeinbeschwerden im Februar 2011 im Verlauf der
Physiotherapiebehandlung und mithin nur wenige Wochen nach dem Unfall
aufgetreten sind, erweist sich aufgrund der Aktenlage nicht als offensichtlich
unrichtig und ist für das Bundesgericht verbindlich. Dass die
Steissbeinbeschwerden erst im Mai 2011 ärztlich dokumentiert wurden, ist dabei
nicht weiter relevant. Mithin ist entgegen den Versicherungsärzten nicht von
einer Latenzzeit von vier Monaten bis zum Auftreten der Steissbeinbeschwerden
auszugehen. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der
Krankheits- und Therapieverlauf nahtlos in das von der Versicherten glaubhaft
und nachvollziehbar gezeichnete Gesamtbild einfügen lasse, aktenwidrig sein
soll, ist nicht ersichtlich. Ein klarer Widerspruch zur tatsächlichen Situation
vermag die Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Vielmehr hat sich das
kantonale Gericht mit der Aktenlage gehörig auseinandergesetzt und sie
rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind
nicht geeignet, die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Eine
Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn sie nicht mit der
Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Dies trifft hier nicht
zu. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der
Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Steissbeins ausging und die
Leistungspflicht über den 20. Mai 2011 hinaus bejahte. Entgegen der
Beschwerdeführerin bezieht sich die Aussage des Vertrauensarztes Dr. med.
V.________, wonach der status quo sine vel ante anfangs April 2011 erreicht
war, nicht auf die Steissbeinbeschwerden, ging er doch davon aus, dass diese
bis Mai 2011 gar nicht ausgewiesen waren. Hinsichtlich der Dauer der
Leistungspflicht lässt sich daraus nichts ableiten. Damit erweist sich die
Rückweisung der Vorinstanz zur Festsetzung der Leistungspflicht für die ab 21.
Mai 2011 anhaltenden Beschwerden nicht als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde
ist mithin abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter

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