Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.437/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_437/2013
{                  
T 0/2
}

Urteil vom 27. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,

gegen

SOLIDA Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,
8580 Amriswil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
D.________, geboren 1954, war im Betrieb ihres Ehemannes U.________, Firma
X.________ beschäftigt und bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend:
Solida) obligatorisch unfallversichert. Beim Umladen von Granitsteinen in einen
Lieferwagen zog sie sich eine Rotatorenmanschettenläsion rechts zu. Mit
Verfügung vom 15. März 2012 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 sprach
ihr die Solida eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von
30% zu, lehnte indessen den Anspruch auf eine Invalidenrente zufolge
rentenausschliessendem Invaliditätsgrad ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 16. Mai 2013 ab.

C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung
einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16%, eventualiter 11%.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Letztinstanzlich streitig sind einzig die erwerblichen Auswirkungen der
Gesundheitsschädigung, wobei einerseits die Parallelisierung der
Vergleichseinkommen zufolge unterdurchschnittlichen Valideneinkommens und
andererseits ein höherer Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des
Invalideneinkommens beantragt wird.

2.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht aus freien Stücken
damit begnügen, hat eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu
erfolgen. Massgeblich für die Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des
Valideneinkommens ist der branchenübliche Tabellenlohn (BGE 135 V 297; 135 V 58
; 134 V 322). Nicht relevant ist, ob die Versicherte in einem anderen Beruf
mehr hätte verdienen können. Der Durchschnittslohn im Gartenbau belief sich im
Jahr 2004 auf monatlich Fr. 2'732.- (Bundesamt für Statistik, Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen)
beziehungsweise Fr. 32'784.- im Jahr. Auch ohne die Zahlen für das Jahr 2005 im
Einzelnen zu ermitteln (Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit, allfällige Lohnentwicklung), steht fest, dass das Einkommen,
welches die Versicherte im Gartenbauunternehmen ihres Ehegatten erzielt hatte,
offensichtlich nicht unterdurchschnittlich war, was entscheidwesentlich ist.

2.2. Zur Begründung ihres Antrags auf einen 20%igen Abzug vom Tabellenlohn
anstelle der von der Vorinstanz gewährten Reduktion um 15% beruft sich die
Beschwerdeführerin (allein) auf ihre leidensbedingte Einschränkung. Eine
Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht indessen verwehrt (Art. 95 lit.
a BGG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E.
6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch
BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328). Dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen geradezu rechtsfehlerhaft wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht
darzutun. Sie beruft sich darauf, faktisch einhändig zu sein. Wie aus dem von
der Beschwerdegegnerin eingeholten rheumatologischen Gutachten des Dr. med.
H.________ vom 26. Mai 2010 hervorgeht, sind leichte Tätigkeiten zumutbar.
Schmerzexazerbationen limitieren den Einsatz des rechten Armes bei zusätzlicher
Belastung, und jegliche Tätigkeit mit dem rechten Arm auf und über
Schulterniveau ist aufgrund der Funktionsstörung der Schulter nicht möglich.
Die Einschränkungen ergeben sich somit durch die Schulterbeschwerden, ohne dass
jedoch die rechte Hand für sich gesehen in ihrer Beweglichkeit und
Geschicklichkeit beziehungsweise auch kräftemässig beeinträchtigt wäre. Eine
funktionelle Einhändigkeit liegt unter diesen Umständen nicht vor, weshalb die
Beschwerdeführerin aus dem von ihr angeführten Entscheid 8C_1050/2009 vom 28.
April 2010 (E. 3.4 und 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

2.3. Damit muss es mit der vorinstanzlichen Ermittlung eines
rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 9% (bei einem Valideneinkommen
von Fr. 49'653.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'362.- unter
Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn) sein
Bewenden haben.

3. 
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) erledigt werden.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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