Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.436/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_436/2013

Urteil vom 23. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1961 geborene W.________ meldete sich unter Verweis auf diverse
Bewegungseinschränkungen infolge einer Gangstörung mit massiven
Rückenbeschwerden sowie Stuhl- und Harninkontinenz am 8. Juli 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 27.
Januar 2003 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Auf
Einsprache hin hob sie diese Verfügung aufgrund eines ergänzenden
psychiatrischen Gutachtens der Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 17. Juli 2003, bei dem eine Somatisierungsstörung
diagnostiziert wurde, wieder auf (Einspracheentscheid vom 13. November 2003).
In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar
2004 rückwirkend ab dem 1. August 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Rente zu. Zusätzlich zur ganzen Invalidenrente wurden im Laufe der
Zeit verschiedene Hilfsmittel, unter anderem ein Rollstuhl und ein Badelift
gewährt. Mit Mitteilung vom 13. März 2007 bestätigte die IV-Stelle die
Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente. Ein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung wurde dagegen verneint (Verfügung vom 11. Mai 2007).

A.b. Im Rahmen eines im Oktober 2010 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom 5. August 2011)
und veranlasste bei Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine Begutachtung (Expertise vom 20. April 2012). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie mit Verfügung vom 7. Dezember
2012 die bisherige ganze Rente per 31. Januar 2013 auf. Am 10. Dezember 2012
erteilte sie Kostengutsprache für ein vom 3. Dezember 2012 bis 27. Januar 2013
dauerndes Belastungstraining im Alters- und Pflegeheim X.________, welches ab
dem 28. Januar 2013 in der Eingliederungsstätte für Behinderte Y.________
fortgesetzt wurde. Am 11. Dezember 2012 verfügte die IV-Stelle die
Weiterausrichtung der ganzen Rente ab dem 1. Februar 2013 längstens bis zum 31.
Januar 2015, dies im Falle der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen.

B. 
Die gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2012 erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Mai 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die bisherige
Rente weiterhin zu gewähren. Eventualiter sei zur Klärung der Frage der
gesundheitlichen Einschränkungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufhebung der seit 1. August
2002 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per 31. Januar 2013 zu Recht
bestätigt hat. Mangels Anfechtungsgegenstand nicht weiter einzugehen ist auf
die von Seiten der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die am 11.
Dezember 2012 verfügte Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. Februar 2013
längstens bis 31. Januar 2015 im Falle der Durchführung von
Wiedereingliederungsmassnahmen.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Renteneinstellung einzig auf lit. a
Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, ab. Danach werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend: Unklare Beschwerden) gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 4 der Bestimmung präzisiert, dass Abs. 1 keine
Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung
eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung
beziehen.

2.2. Mit der Vorinstanz steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass
der strittigen Invalidenrente kein nachweisbarer organischer Befund zugrunde
gelegen hatte. Die Gehschwierigkeiten waren nicht objektivierbar, insbesondere
bestanden hiefür weder orthopädische noch rheumatologische noch neurologische
Ursachen. Die mit Verfügung vom 8. Januar 2004 erfolgte Zusprache einer ganzen
Invalidenrente erging aufgrund des Gutachtens der Psychiaterin Dr. med.
C.________ vom 17. Juli 2003, wonach die Beschwerdeführerin an einer
Somatisierungsstörung litt. Dieses Beschwerdebild gehört unbestrittenermassen
zu den hievor genannten unklaren Beschwerden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68
mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober
2003 E. 2.2). Mit der Vorinstanz sind daher die Voraussetzungen für eine
Rentenüberprüfung nach Massgabe der SchlB IVG grundsätzlich gegeben. Entgegen
der Beschwerdeführerin bedarf es mithin keiner Veränderung des
Gesundheitszustandes bzw. eines Revisionsgrundes.

3.

3.1. Die Versicherte bringt hiegegen im Wesentlichen vor, die Rentenaufhebung
aufgrund der 6. IV-Revision bei unklaren Beschwerden verstosse gegen
verfassungsmässige Rechte sowie gegen das Fairnessgebot und das
Diskriminierungsverbot nach Art. 6 und 14 EMRK. Insbesondere übt sie in
grundsätzlicher Hinsicht Kritik an der mit BGE 130 V 352 begründeten
Rechtsprechung. Dazu bezieht sie sich auf das von Prof. Dr. iur. M.________ und
Dr. iur. K.________ verfasstes Rechtsgutachten vom 20. November 2012.

3.2. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011
E. 2.3 und 2.4 in: SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127; vgl. ferner die Urteile 8C_167/
2012 vom 15. Juni 2012 E. 6.2 in fine, 9C_936/2011 vom 21. März 2012 E. 2.2,
9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2 und 8C_420/2011 vom 26. September 2011
E. 2.4) eingehend mit der unter Verweis auf einen diskriminierenden
Krankheitsbegriff sowie eine mangelnde wissenschaftliche Abstützung an BGE 130
V 352 und 131 V 49 geübten Kritik auseinander; mit Blick auf die rechtliche
Natur des Kriterienkatalogs besteht kein Anlass für eine Änderung der
gefestigten Rechtsprechung (vgl. auch BGE 137 V 64; 136 V 279). Im zur
Publikation vorgesehenen Urteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 äusserte sich
das Bundesgericht nochmals eingehend zur Frage der Benachteiligung von Personen
mit psychosomatischen Krankheitsbildern gegenüber solchen mit (rein)
körperlichen Leiden durch die nach BGE 130 V 352 geforderte
Zumutbarkeitsprüfung. Es hat zusammenfassend erkannt, dass sich die unklaren
Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen
(psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden.
Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann.
Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird
für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und
hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; E. 5.6 in fine und 5.7). Von einer unbegründeten
Schlechterstellung bzw. einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in
verfassungsmässigem Sinne bzw. nach Massgabe der EMRK kann in Bestätigung der
Vorinstanz daher nicht gesprochen werden. Unter Verweis auf diese jüngste
Rechtsprechung erübrigen sich Weiterungen hierzu.

4. 
Das Bundesgericht hat im genannten Grundsatzurteil (Urteil 8C_972/2012 vom 31.
Oktober 2013 E. 9.4 und 10) allerdings ausdrücklich betont, dass die Anwendung
dieser Vorschriften eine fachgerechte und umfassende Begutachtung der
betroffenen Person voraussetzt. Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
gestützt auf die SchlB IVG müssen rechtsprechungsgemäss drei Voraussetzungen
erfüllt sein. Vorerst muss die seinerzeitige Rentenzusprache ausschliesslich
aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sein. Weiter
ist erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares
Beschwerdebild vorliegt. Schliesslich ist zu prüfen, ob die
"Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse
auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht
objektivierbaren Beschwerdebildes - nachweisbar ist. Zudem hat das
Bundesgericht festgehalten, dass, da es sich bei den erwähnten Punkten, von
deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um
solche medizinischer Art handelt, an die entsprechenden Abklärungen besonders
hohe Anforderungen zu stellen sind. Namentlich muss verlangt werden, dass die
Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der
massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person
sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die
Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung
und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in
der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen.

5.

5.1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid nach umfassender Wiedergabe
der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt, dass aufgrund des
psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. I.________ vom 20. April 2012 kein
psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit, jedoch sonstige somatoforme Störungen bestehen würden. In
somatischer Hinsicht sei auf die Berichte des RAD vom 8. August 2011, 4. Mai
und 9. Oktober 2012 abzustellen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit erstellt. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt.
Bereits früher habe kein somatisches Korrelat der Gangstörung gefunden werden
können. Dass in der Zwischenzeit eine derartige Grundlage entstanden sein
könnte, sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Es fänden sich in den Akten keine
Anhaltspunkte dafür. Bei dieser klaren Sachlage genüge eine Untersuchung und
Beurteilung durch eine Allgemeinmedizinerin des RAD.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz wie
auch die Beschwerdegegnerin stützten sich zur Beurteilung des komplexen
somatischen Geschehens einzig auf die Beurteilung und Untersuchung der
RAD-Ärztin Dr. med. U.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, ab. Diese sei
nicht befugt, über die Ursachen des gestörten Gangbildes und der Spasmen,
welche die Fortbewegung/Beweglichkeit und damit auch die
Eingliederungsfähigkeit massiv einschränkten, zu urteilen. Der Verweis der
RAD-Ärztin auf veraltete neurologische Untersuchungen sei nicht geeignet, die
rechtsprechungsgemäss verlangte valide somatische Befunderhebung zu erbringen.
Sodann sei der Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Überwindbarkeit der
sogenannten Schmerzstörung nicht in gefordertem Ausmass untersucht worden.

5.3. Zwar steht mit der Vorinstanz fest, dass die Ursachen des gestörten
Gangbildes im ursprünglichen Verfahren abgeklärt wurden und dabei keine
objektivierbaren Ursachen festgestellt werden konnten. Die neurologischen
Untersuchungen zeitigten keine pathologisch ätiologisch nachweisbaren
Beschwerdebilder. Dasselbe gilt für die möglichen Folgen der am 14. Oktober
1999 durchgeführten Lumbalpunktion, welche nach Auffassung der Versicherten
Ursache für ihre Gehschwierigkeiten sein sollen. Allerdings gilt festzustellen,
dass die letzten diesbezüglichen fachärztlichen, insbesondere neurologischen
Untersuchungen, aus dem Jahre 2003 stammen und mithin lange zurückliegen. Die
aktuellen somatischen Untersuchungen wurden zudem ausschliesslich von der
RAD-Ärztin Dr. med. U.________, einer Allgemeinmedizinerin, durchgeführt,
welche überdies im Untersuchungsbericht vom 5. August 2011 selbst festhielt,
die Untersuchung sei nur rudimentär möglich. Sodann hat Dr. med. I.________ in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2012, dem die Vorinstanz zu
Recht vollen Beweiswert zuerkannte, entspricht es doch den
rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353),
Zweifel an der somatischen Beurteilung bzw. der somatischen Aktenlage
geäussert. Die psychiatrischen Untersuchungen ergaben keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem hat auch der behandelnde Arzt Dr.
med. H.________, Ärztlicher Direktor des Spitals Z.________, im Schreiben vom
2. Oktober 2012 zuhanden der Beschwerdeführerin zur RAD-Untersuchung
festgehalten, die Frage, ob das gestörte Gangbild ohne neurologische Grundlage
sei, bleibe offen. Mit Blick auf diese Ausgangslage kann im vorliegenden Fall
nicht von einer entsprechend der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Rahmen der Revision nach den SchlB IVG erforderlichen, umfassenden aktuellen
und fachgerechten Begutachtung (vgl. E. 4 hievor) ausgegangen werden. Damit hat
die Vorinstanz, indem sie bei diesen Gegebenheiten von einer zusätzlichen
fachärztlichen Abklärung absah, den Untersuchungsgrundsatz und mithin
Bundesrecht verletzt.

5.4. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie die massgeblichen medizinischen Abklärungen im Rahmen eines
polydisziplinären Gutachtens nachhole. In diesem Zusammenhang wird auch zu
prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausübt oder eine solche nicht zumindest öffentlich anbietet.

6. 
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das
vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137
V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2013 und die Verfügung vom 7.
Dezember 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Swissmem und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter

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