Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.428/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_428/2013

Urteil vom 20. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die 1954 geborene D.________ meldete sich am 11. Februar 2009 unter Hinweis auf
gesundheitliche Probleme infolge starken Übergewichts bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen zog in der Folge namentlich hausärztliche Berichte bei, veranlasste ein
polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS),
welches am 6. Mai 2010 (samt Ergänzung vom 2. Juni 2010) erstattet wurde, und
holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Juni 2010
und 31. Mai 2011 ein. Ferner liess sie die Leistungsansprecherin am 20. Mai
2010 einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt
ausfüllen und führte Erhebungen vor Ort durch (Abklärungsbericht Haushalt vom
17. Dezember 2010). Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch, wobei
sie von einer Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen von 45 %/55 %, einer Arbeitsfähigkeit von
leidensangepasst 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % und einer Behinderung
im Haushalt von 24,73 %, d.h. einer gewichteten Invalidität von 14 % ([0,45 x 0
%] + [0,55 x 24,73 %]), ausging (Vorbescheid vom 10. Januar 2011, Verfügung vom
11. März 2011).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen in Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilweise gut, sprach
D.________ eine Viertelsrente zu und wies die Sache zur Festsetzung des
Rentenbeginns und der Rentenhöhe sowie zu neuer Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 21. Mai 2013).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem sei dem
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliesst, enthält
sich D.________ unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid einer
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Im kantonalen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdegegnerin als
Valide in einem 60 %-Pensum erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt
wäre. Im Weiteren nahm die Vorinstanz eine Erwerbsunfähigkeit von 55 % und eine
Beeinträchtigung in den häuslichen Verrichtungen von 24,73 % an, woraus
gewichtet ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 43 % resultiert ([0,6 x
55 %] + [0,4 x 24,73 %]). Auf dieser Basis wies sie die Angelegenheit zur
Festsetzung von Rentenbeginn und -höhe sowie zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdeführerin zurück.

1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich - das Verfahren
wird noch nicht abgeschlossen und die Rückweisung dient auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. dazu Urteil 9C_684/2007 vom
27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131) - um
einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2.1. Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und
braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2,
5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht
publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115).

1.2.2. Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid materiell verbindliche
Anordnungen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung enthält und die
Angelegenheit nurmehr zur Festsetzung des Rentenbeginns und der frankenmässigen
Berechnung der Rente an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, ist
offenkundig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG zu erblicken. Denn die Verwaltung sähe sich ausserstande, ihre
eigene Verfügung anzufechten, und die Gegenpartei wird in der Regel kein
Interesse haben, dem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der
kantonale Vor- oder Zwischenentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert
werden (Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134
V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115; vgl. auch Urteil 9C_49/2008 vom 28.
Juli 2008 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist daher
einzutreten.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft
es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche Stellungnahme zum noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die auf Grund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits (un) fähigkeit
betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der
dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht
weitgehend entziehen. Demgegenüber handelt es sich um eine - letztinstanzlich
frei überprüfbare - Rechtsfrage, soweit die Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen
basierend auf der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt wird (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398 f.).

3. 

3.1. Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu
prüfen ist, ob das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Viertelsrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 43 % zugesprochen
hat.

3.2. Letztinstanzlich seitens der Verfahrensbeteiligten unbestritten geblieben
- und für das Bundesgericht daher verbindlich (E. 2 hievor) - ist die
Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche
Einschränkungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre.
Der massgebende Invaliditätsgrad ist folglich nach der gemischten Methode zu
ermitteln (zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen: Art. 28a Abs. 3 IVG und Art.
27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27
IVV; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.).
Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat im Weiteren die
Erkenntnis im angefochtenen Entscheid, die Behinderung im Haushalt bemesse sich
auf 24,73 %. Auch darauf kann im vorliegenden Verfahren abgestellt werden.

4.

4.1. Uneinigkeit herrscht bezüglich des Ausmasses der Einschränkung im
Erwerbsbereich: Während das kantonale Gericht diese auf 70 % veranschlagt,
macht die Beschwerdeführerin eine solche von 50 % geltend. Darauf ist im
Folgenden näher einzugehen.

4.2. Die für die betreffende Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen
sowie die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden in den vorinstanzlichen
Erwägungen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen
und Grundsätze zu der Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der
Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4
S. 99) und zu den Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; zudem BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).
Darauf ist zu verweisen.

4.3. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin stellen für ihre Einschätzung der
verbliebenen erwerblichen Arbeitsfähigkeit auf die durch den RAD bestätigten
(vgl. Stellungnahmen vom 16. Juni 2010 und 31. Mai 2011) Ergebnisse des
multidisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 6. Mai 2010 samt Ergänzung vom 2. Juni
2010 ab. Danach beläuft sich das Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf
als Kassiererin auf 50 % der Norm bei ganztägiger Präsenz an einer ergonomisch
gut eingerichteten Kasse. Einschränkend zu berücksichtigen sei die extreme
Adipositas (BMI 69), welche das Bewegungsmuster der Beschwerdegegnerin generell
verlangsame und zu einer verminderten Ausdauer, einer schnellen Ermüdbarkeit
sowie zu einer erhöhten Erholungsbedürftigkeit führe und sie ferner am Bücken
oder Kauern hindere. Sie benötige im Rahmen jeder Beschäftigung bedeutend mehr
Platz als normalgewichtige Personen. Auch in einer Verweistätigkeit bestünden
sodann erhebliche Einschränkungen wie die Unmöglichkeit von linksarmig
ausgeführten Überkopfarbeiten und des Hebens von Lasten über zehn Kilogramm
über Hüfthöhe sowie die verminderte Steh- und Gehfähigkeit des rechten Beins.
Für eine derartige Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 50 %.

4.3.1. Auf Grund dieser - grundsätzlich unstrittigen - gutachtlichen
Einschätzung schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin lediglich über
ein vermindertes Arbeitstempo verfüge und zur Erzielung einer 50 %igen
Arbeitsleistung in der angestammten oder in einer anderweitigen
leidensadaptierten Tätigkeit einen ganzen Tag und damit faktisch eine
vollzeitige Beschäftigung benötige. Entsprechend wirke sich die verringerte
Geschwindigkeit auch in einem Teilpensum aus. Die bescheinigte
Leistungsfähigkeit von 50 % müsse proportional zum Beschäftigungsgrad der
Versicherten als Valide von 60 % gesetzt werden (50 % von 60 %), woraus ein
effektives Leistungsvermögen von 30 % resultiere.

4.3.2. Diese Feststellung, welche eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage
beschlägt (vgl. E. 2.2 hievor), erweist sich entgegen den Einwänden der
Beschwerdeführerin als rechtskonform, jedenfalls aber nicht als offensichtlich
unrichtig. Würde der Argumentation in der Beschwerde gefolgt, wonach das
Invalideneinkommen auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu ermitteln
sei, hiesse dies, von der versehrten Versicherten zur Erreichung des als
zumutbar eingestuften 50 %igen Rendements eine höhere zeitliche Präsenz am
Arbeitsplatz zu verlangen, als sie im Gesundheitsfall im Rahmen einer 60
%-Anstellung zu erbringen hätte. Fraglich erschiene diesfalls, ob überhaupt
noch vom Status einer Teilerwerbstätigen auszugehen wäre, verbliebe der
Beschwerdegegnerin bei einer geforderten ganztägigen Anwesenheit doch keine
Zeit mehr für die Verrichtungen im Haushalt. Vor diesem Hintergrund kann dem
kantonalen Gericht keine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
BGG vorgeworfen werden.

4.4. Das Einkommen, welches die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen erzielen könnte (Valideneinkommen), und der Verdienst, den
sie nach Eintritt der Invalidität und nach allfälligen Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu
erwirtschaften vermöchte (Invalideneinkommen), sind unbestrittenermassen auf
derselben Lohngrundlage zu bestimmen. Der für die Ermittlung der Invalidität im
Erwerbsbereich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG
vorzunehmende Einkommensvergleich kann deshalb anhand eines sog.
Prozentvergleichs durchgeführt werden (dazu: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.). Einem
Valideneinkommen auf der Grundlage eines 60 %-Pensums steht demnach ein
Invalideneinkommen von 30 % abzüglich eines von keiner Seite beanstandeten
leidensbedingten Abzugs von 10 % (dazu: BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.),
d.h. von 27 %, gegenüber. Daraus ergibt sich eine Erwerbsunfähigkeit von 55 %
bzw. gewichtet und unter Berücksichtigung der Behinderung im Haushalt ein
Invaliditätsgrad von 43 % ([0,6 x 55 %] + [0,4 x 24,73 %]; zu den
Rundungsregeln: BGE 130 V 121), welcher den Anspruch auf eine Viertelsrente
begründet. Selbst wenn die Berechtigung eines zusätzlichen Abzugs vom
Invalideneinkommen bei dieser Konstellation in Zweifel gezogen und auf die
Vornahme eines solchen verzichtet würde, beliefe sich die Invalidität dennoch
auf 40 % ([0,6 x 50 %] + [0,4 x 24,73 %]). Es hat damit beim vorinstanzlichen
Entscheid sein Bewenden.

5. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit
Hinweis).

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 BGG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem
Arbeitsaufwand im letztinstanzlichen Verfahren entsprechende
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 200.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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