Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.419/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
{8C_419/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der B.________ vom 28. Mai 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. April 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb nach den
im Sozialversicherungsprozess gültigen Beweisregeln die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Einreichung ihrer Einsprache vom 4. Juni
2012 nicht als erwiesen gelten kann, so dass sich infolge der zu Lasten der
Versicherten gehenden Beweislosigkeit der Nichteintretensentscheid der
Verwaltung als rechtens erweise,
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt, indem sie (abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren)
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet -
eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass sich überdies die Vorbringen der Beschwerdeführerin in appellatorischer
Kritik bzw. in nicht sachbezogenen Ausführungen und blossen Wiederholungen
erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 52 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin,
namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger                     Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben