Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.412/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_412/2013

Urteil vom 11. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 11. April 2013.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1983 geborene M.________ war bei der Schweizerischen
Unfallversicherung (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er sich am 4. September
2005 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma mit u.a. einer kompletten
Plexusparese rechts bei scapulothorakaler Dissoziation erlitt. Die SUVA
erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom
7. Mai 2008 sprach sie M.________ mit Wirkung ab 1. April 2008 eine
Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zu.
Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 fest.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 3. Juli 2009 gut, soweit es darauf eintrat, und
wies die Angelegenheit für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessender neuer Verfügung an die SUVA zurück. Es erwog, die Aktenlage
lasse keine abschliessende Beurteilung der komplexen Unfallfolgen zu, weshalb
vorzugsweise ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei, welches in
orthopädischer, neurologischer und psychischer Hinsicht sowohl über das Ausmass
der unfallkausalen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Auskunft gebe, ehe über das Rentenbegehren neu zu entscheiden sei.

A.b. Die SUVA ordnete mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 eine
multidisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum X.________ an. Bereits zuvor
hatte sie von M.________ ein von Dr. med. B.________, Chirurgie FMH Spez.
Handchirurgie, abgefasstes Privatgutachten vom 22. September 2009 eingereicht
erhalten. Nach durchgeführter Untersuchung erstattete das Zentrum X.________ am
21. Oktober 2010 Bericht. M.________ reichte daraufhin die hausärztliche
Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.________, Kardiologe, vom 29. November 2010
ein.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 sprach die SUVA M.________ neu eine
Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Auf
Einsprache hin bat die SUVA das Zentrum X.________, die Leistungsminderung in
der von den Gutachtern für vollschichtig zumutbar betrachteten Tätigkeit unter
Einbezug der hausärztlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2010 (recte: 29.
November 2010) prozentual zu quantifizieren. Der Bericht folgte am 7. Dezember
2011. Nach gewährter Möglichkeit zur Stellungnahme änderte die SUVA die
Verfügung vom 25. Mai 2011 mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012
dahingehend ab, dass sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 58 % erhöhte. Soweit
mit der Einsprache auch eine höhere Integritätsentschädigung verlangt wurde,
trat die SUVA darauf nicht ein.

B. 
Das von M.________ angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn führte
auf dessen Antrag hin am 11. April 2013 eine öffentliche Hauptverhandlung durch
und bestätigte gleichentags den Einspracheentscheid, soweit es auf die dagegen
erhobene Beschwerde eintrat.

C. 
M.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Entscheides sei
ihm die Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage
eines Invaliditätsgrades von 80 % zuzusprechen. Gleichzeitig lässt er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ersuchen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es in
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) neben den geltend gemachten Vorbringen allfällige weitere rechtliche
Mängel nur soweit diese geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177; neuer: 134 V 109 E.
2.1 S. 111 f.), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V
177; neuer: 134 V 109 E. 10 S. 126 f.) sowie den Beweiswert von Arztberichten (
BGE 135 V 465; 125 V 351) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch
die Grundlagen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG) und die
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE
135 V 297; 134 V 322). Darauf wird verwiesen.

3. 
Nach durchgeführter öffentlicher Hauptverhandlung sprach das kantonale Gericht
dem im Anschluss an den Rückweisungsentscheid eingeholten, am 7. Dezember 2011
ergänzten Gutachten des Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2010 Beweiswert zu
und legte gestützt darauf die Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden
adaptierten Tätigkeit auf durchschnittlich 45 % fest. Durch den Vergleich des
zuletzt als Gesunder tatsächlich erzielten Verdienstes mit dem statistisch
ausgewiesenen branchenüblichen Lohn für gleichwertige Arbeit in der Schweiz
erkannte das Gericht auf einen voraussichtlich auch als Invalider zumindest
teilweise in den persönlichen Eigenschaften begründeten unterdurchschnittlichen
hypothetischen Verdienst. Dem trug es beim Einkommensvergleich dadurch
Rechnung, dass es für die Festlegung des mutmasslichen Verdienstes als
Invalider zwar den in den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
(LSE) ausgewiesenen Durchschnittsverdienst für Männer in einfachen und
repetitiven Tätigkeiten heranzog, diesen aber in dem Umfang reduzierte, wie
sich der zuletzt tatsächlich erzielte Verdienst nach Abzug der sogenannten
Erheblichkeitsschwelle von 5 % als im Vergleich zum Branchendurchschnitt
unterdurchschnittlich erwies. In Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von
45 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % schloss das kantonale
Gericht auf ein Invalideneinkommen von Fr. 20'258.-, verglich dieses mit dem
zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst als Gesunder von Fr. 48'100.-, um so
zum Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet 58 % zu gelangen. Auf die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Höhe der Integritätsentschädigung
trat die Vorinstanz nicht ein.

4. 
Vorab kritisiert der Beschwerdeführer die fehlende Durchführung der von ihm zur
Sachverhaltserhellung offerierten Befragungen von Dr. med. B.________ und Prof.
Dr. med. E.________ trotz durchgeführter Hauptverhandlung als gegen Verfassung
und EMRK und das anschliessende Abstellen auf die Berichte des Zentrums
X.________ als gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossend.

4.1. Im von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren liegt es
grundsätzlich an der Verwaltung und im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
am Gericht, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären. Kommt das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E.
5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94), darf es auf weitere Beweiserhebungen
verzichten.

4.2. Liegen im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte externe
Verwaltungsgutachten im Recht, kann das Gericht darauf abstellen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Das hat das
Bundesgericht mit einlässlicher, die Frage der Verfassungs- und
Konventionskonformität abhandelnder Begründung in BGE 137 V 210, insbesondere
E. 1.3.4, S. 227 entschieden. Darauf kann verwiesen werden, zumal darin auch
die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsätze der Unabhängigkeit,
Verfahrensfairness und Waffengleichheit abgehandelt sind. Ein Parteigutachten
besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom
Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung
aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in
rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht
oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder
zumindest weitere Abklärungen angezeigt sind.

4.3. Zwar verleiht Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen einer
Person einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Dieser
Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Partei- als auch
auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst u.a. den Anspruch des
Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung
vortragen zu können (BGE 122 V 47), indessen nicht, dass bestimmte Beweismittel
öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (vgl. Urteil 8C_95
/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2). Ebenso wenig geht damit eine Änderung der oben
in E. 4.1 und 4.2 angeführten Beweisführungsregeln einher.

4.4. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist das von der Vorinstanz
herangezogene Gutachten in wesentlichen Teilen mit den von ihm angerufenen
Arztberichten, darunter auch der Expertise von Dr. med. B.________ vom 22.
September 2009, deckungsgleich. Unterschiede ergeben sich in erster Linie bei
der Einschätzung des schmerzbedingt noch vorhandenen Rendements in einer
adaptierten Tätigkeit, welche von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann und den begutachtenden Personen deshalb praktisch immer einen
gewissen Spielraum eröffnet. Eine abweichende Auffassung behandelnder Ärzte
oder von Parteigutachtern bildet für sich allein keinen Grund, von den
Ergebnissen des in Wahrung der Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG extern in
Auftrag gegebenen Administrativgutachtens abzuweichen. Es bedarf objektiv
fassbarer Gesichtspunkte, welche geeignet sind, Zweifel an den Ergebnissen
dieser Begutachtung zu erwecken. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall,
wie die Vorinstanz in einlässlicher Entkräftung der dagegen vorgebrachten
Einwendungen dargelegt hat. Hervorzuheben ist, dass für die Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist, wie die Schmerzstörung im
einzelnen diagnostisch eingeordnet wird, ob mit Dr. med. B.________ von einem
chronifizierten Schmerzsyndrom II oder aber nicht viel eher mit den Gutachtern
des Zentrums X.________ von einem neuropathischen Schmerzsyndrom auszugehen
ist. Letztere haben übrigens ihr Abweichen von der von Dr. med. B.________
gestellten Diagnose nachvollziehbar begründet. Wenn Dr. med. L.________ vom
Zentrum X.________ sodann ausführte, die von Dr. med. B.________ (im Bericht
vom 22. September 2009 noch) festgestellte Hypästhesie-/algesie sowie Allodynie
im Schulterbereich könne er nicht (mehr) erkennen und die Vorinstanz dies nicht
zuletzt gestützt auf die unterschiedlichen Beschwerdeschilderungen des
Versicherten anlässlich der Untersuchungen für überzeugend bezeichnete, ist
dies ebenso wenig zu beanstanden. Es kann vielmehr als Erklärung für die im
Ergebnis statt mit 70-80 % mit bloss 50-60 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit
herangezogen werden. Auch stehen die Befunde der Gutachter des Zentrums
X.________betreffend der Plexusläsion entgegen dem vom Beschwerdeführer
Vorgetragenen sehr wohl im Einklang mit den dazu getroffenen Feststellungen von
Dr. med. B.________: Alle gehen bei C6 bis C8 von kompletten, bei C5 hingegen
von bloss partiellen Wurzelausrissen aus.

4.5. Das kantonale Gericht durfte demnach auf das die Anforderung von BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 erfüllende Gutachten des Zentrums X.________ abstellen und
unter den gegebenen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Abklärungen,
insbesondere die geforderte Befragung des behandelnden Arztes und von Dr. med.
B.________, verzichten, ohne dabei eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche
und gerechte Behandlung ("Fair Trial" Art. 6 Ziff. 1 EMRK), des Willkürverbots
(Art. 9 BV) oder eines anderen Rechtssatzes zu begehen. Für die beantragte
ergänzende medizinische Beurteilung durch weitere Gutachter besteht auch
letztinstanzlich kein Grund.

5. 
Neben der auf den Berichten des Zentrums X.________ beruhenden Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit kritisiert der Beschwerdeführer auch die
Invaliditätsbemessung. Er behauptet, die Vorinstanz habe bei der
Parallelisierung der Vergleichseinkommen die Unterdurchschnittlichkeit des
zuletzt erzielten Lohnes im Branchenvergleich von 11,18 % bei der Berechnung
des Invalideneinkommens nur zur Hälfte berücksichtigt, was aber gegen das
Rechtsgleichheitsprinzip verstosse, da umgekehrt bei Personen mit
überdurchschnittlichen Löhnen als Gesunde, diese ungekürzt in den
Einkommensvergleich einfliessen würden.
Eine hälftige Teilung fand indessen gar nicht statt. Soweit der Versicherte
damit die von der Vorinstanz angewendete Rechtsprechung (BGE 135 V 297 E. 6 S:
302 ff.) kritisieren will, wonach die Vergleichseinkommen nur in dem Umfang zu
parallelisieren sind, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, scheint er den bei der
Invaliditätsbemessung verfolgten Zweck aus den Augen zu verlieren. Ziel ist es,
die mutmassliche Einkommenseinbusse möglichst genau zu bestimmen: Nur wenn der
zuletzt tatsächlich erzielte Verdienst erheblich unter dem branchenüblichen
Ansatz liegt, kann mit einer gewissen Bestimmtheit darauf geschlossen werden,
dass er als Invalider wegen persönlicher Eigenschaften wie namentlich fehlender
Ausbildung oder Sprachkenntnisse selbst in Nachachtung der
Schadenminderungspflicht kaum einen branchenüblichen Lohn erzielen kann (BGE
135 V 297 E. 5.1 S: 301; 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61) : Dabei muss das
festgestellte Ausmass der Unterdurchschnittlichkeit des zuletzt tatsächlich
erzielten Verdienstes im Vergleich zu den landesweit branchenüblichen Löhnen
keineswegs zu 100 % in rein invaliditätsfremden Gründen liegen. Auch haben
Invaliden- wie Unfallversicherung weder für ungünstige konjunkturelle
Verhältnisse einzustehen noch regionale Lohnunterschiede auszugleichen (BGE 135
V 297 E. 5.3 S. 302). Aus diesen Gründen erachtete es das Bundesgericht in BGE
135 V 297 für sachgerecht, die Parallelisierung lediglich im die
Erheblichkeitsschwelle von 5 % überschreitenden Umfang zuzulassen, womit
zugleich eine aus Gründen der Rechtsgleichheit unerwünschte sprunghafte
Erhöhung des Invaliditätsgrades bei Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes
ausgeschlossen werden kann (a.a.O. E. 6.1.3 S. 304). Bei einer Person, die als
Gesunde überdurchschnittlich gut verdient hat, stellt sich dagegen die Frage
der Parallelisierung der Einkommen in dieser Form erst gar nicht.

6. 
Auch die übrigen, gegen die Invaliditätsbemessung vorgetragenen Einwände sind
offenkundig unbegründet. Das Gericht durfte bei der Festlegung des
Invalideneinkommens sehr wohl den tabellarisch ausgewiesenen
Durchschnittsverdienst eines einfache und repetitive Tätigkeiten ausführenden
Mannes heranziehen, ohne sich dabei auf den Bereich Dienstleistungen oder
anderes beschränken zu müssen. Auf die diesbezügliche Begründung im
angefochtenen Entscheid (E. 12.1) ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer
dagegen nichts Substanzielles vorbringt. Alsdann hat das Gericht diesen, an die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden angeglichenen Wert von Fr.
59'978.90 um 6,18 % reduziert und dem verbliebenen Rendement von 45 % angepasst
(E. 12.2; Fr. 25'322.49), ehe davon noch ein leidensbedingter Abzug von 20 %
vorgenommen wurde, was zum Invalideneinkommen von Fr. 20'258.- führte (E.
12.3). Was angesichts dieser schrittweise aufgezeigten Berechnung nicht
nachvollziehbar sein soll, ist nicht erkennbar.

7. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die aus dem Gesundheitsschaden
resultierende Integritätseinbusse thematisieren will, ist ihm mit der
Vorinstanz deren in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 3. Juli 2009 entgegen
zu halten. Darin trat das kantonale Gericht auf die gegen den
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2008 gerichtete Beschwerde nur soweit ein,
als diese die Rentenfrage zum Gegenstand hatte; betreffend der ebenfalls
kritisierten Höhe der Integritätsentschädigung trat das Gericht hingegen wegen
fehlender vorgängiger Anfechtung im Einspracheverfahren nicht ein. Wäre der
Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, hätte er damals beim
Bundesgericht innert Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben müssen. Dass das
kantonale Gericht die Angelegenheit im Übrigen für ergänzende Abklärungen und
anschliessendem neuen Entscheid an den Versicherer zurückgewiesen hatte, ändert
daran nichts.

8. 
Die Beschwerdevorbringen erweisen sich allesamt als unbegründet. Ein
Vernehmlassungsverfahren braucht deswegen nicht durchgeführt werden (Art. 102
Abs. 1 BGG). Wird kein erster Schriftenwechsel durchgeführt, ist dem Antrag auf
Durchführung eines zweiten die Grundlage entzogen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann
jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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