Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.40/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_40/2013

Urteil vom 15. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Januar 2013 (Poststempel) gegen den
Sistierungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9.
Januar 2013,

in Erwägung,
dass die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) mit
Verfügung vom 10. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2.
April 2012, den Anspruch des verstorbenen B.________ auf
Versicherungsleistungen mangels Vorliegens einer Berufskrankheit verneint hat,
wogegen L.________, die Witwe des Verstorbenen, beschwerdeweise beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich opponiert hat,
dass L.________ ferner mit Eingabe vom 3. Januar 2012 ein Ablehnungsbegehren
gegen die Zürich stellen liess, welches diese mit Zwischenverfügung vom 27.
Januar 2012 abschlägig beschied,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene
Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Entscheid vom 15.
Oktober 2012),
dass L.________ hiegegen beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt, welches Verfahren zurzeit
hängig ist (8C_994/2012),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Versicherungsleistungsstreitigkeit bis zum abschliessenden Urteil im
bundesgerichtlichen Prozess 8C_994/2012 mit Verfügung vom 9. Januar 2013
sistiert hat,
dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen
verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil [des Bundesgerichts]
9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 mit Hinweis),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht
gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin weder darlegt noch ersichtlich ist, worin durch die
angefochtene Sistierung der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehen sollte (zum Erfordernis der
rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass in der Beschwerde sodann ebenfalls nicht in hinreichend substanziierter
Weise begründet wird, inwiefern die Sistierung des Verfahrens das
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138
III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 4A_542/2009 vom 27. April
2010 E. 4.2),
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl