Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.393/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_393/2013        
{T 0/2}

Urteil vom 18. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, Beschwerdeführerin,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1981 geborene S.________ war ab 1. August 2010 als Assistenzärztin beim
Spital X.________ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt
Zürich (im Folgenden: UVZ) obligatorisch für die Folgen von Unfällen
versichert. Am 3. Oktober 2010 machte sie beim Treppensteigen einen Fehltritt
mit dem rechten Fuss (Unfallmeldung UVG vom 19./20. November 2010). Nach
umfangreichen medizinischen Abklärungen stellte die UVZ die seither erbrachten
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 18. August 2011 ein (Verfügung vom
22. August 2011), woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid
vom 24. November 2011).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2013).

C.
Mit Beschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die UVZ zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen über den 18. August 2011 hinaus zu erbringen; eventualiter sei die
Sache an diese zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt
rechtskonform abkläre und hernach über die Leistungspflicht nach dem 18. August
2011 neu verfüge.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (
BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Den Rügen der Beschwerdeführerin, das
kantonale Gericht habe den Sachverhalt teilweise in Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV)
festgestellt, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die UVZ die gesetzlichen Leistungen über den 18.
August 2011 hinaus zu erbringen hat. Zu diskutieren ist dabei einzig der
(natürliche) Kausalzusammenhang des von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten complex regional pain syndrom (CRPS) im Bereich des rechten Fusses
mit dem Unfall vom 3. Oktober 2010 und allenfalls mit einer erneuten, Mitte/
Ende November 2010 erlittenen Distorsion oder Prellung.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S.
111 f.) richtig dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die vom Versicherer einmal
anerkannte Leistungspflicht erst entfällt, wenn dieser nachweist, dass der
(krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f., U 180/93 E.
3b mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es könne offen bleiben, ob der
Versicherten aus dem geltend gemachten, der UVZ nicht gemeldeten Ereignis von
Mitte/Ende November 2010 Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung
zuständen. Aus den fachmedizinisch interpretierten radiologischen Abklärungen
vom 15. November 2010 (Medizinisch Radiologisches Institut), 9. Dezember 2010
(Bericht des Spitals Y._______ vom 22. Dezember 2010) und 10. Februar 2011
(Medizinisch Radiologisches Institut) sei zu schliessen, dass keine
strukturelle Schädigung des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) bzw. Fusses
habe nachgewiesen werden können, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. Oktober 2010 oder ein späteres
Ereignis zurückzuführen sei. Weiter hat die Vorinstanz die umfassend zitierten
medizinischen Aktenstücke einlässlich gewürdigt und gestützt darauf erkannt,
auch klinisch hätten die Ärzte verschiedenster, insbesondere orthopädischer,
rheumatologischer, neurologischer und angiologischer Fachrichtung jedenfalls in
den ersten Monaten nach dem Unfall vom 3. Oktober 2010 keine Befunde erheben
können, mit welchen die geltend gemachten Beschwerden (massive Schmerzen und
Empfindungsstörungen selbst bei geringer Berührung) bezogen auf ein
Unfallereignis zuverlässig zu erklären seien. Der aufgrund der klinischen
Untersuchung vom 20. Dezember 2010 von der Praxisklinik Z.________ erstmals
erwähnte und danach von anderen Ärzten verschiedener Fachrichtung wiederholte
Verdacht auf ein im Rahmen eines CRPS zu deutenden Krankheitsgeschehens habe
sich allenfalls im August oder September 2011 erhärtet (vgl. Berichte des Dr.
med. C.________, Innere Medizin FMH vom 29. August 2011, des Prof. Dr. med.
P.________, Spital B.________, vom 29. August 2011 sowie des M.D. K.________,
Institut A.________, vom 12. September 2011). Insgesamt betrachtet sei davon
auszugehen, dass sich das anzunehmende CRPS allenfalls nach mehreren Monaten,
nicht jedoch innerhalb von sechs bis acht Wochen nach den geltend gemachten
Unfällen manifestierte, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen
sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, das kantonale Gericht
habe die ihm obliegende Beweisführungspflicht verletzt, indem es den im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Klinik D.________ vom 31.
August 2011 nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe. Sie übersieht, dass
die unterlassene Prüfung einzelner angerufener Beweismittel zu einer
behaupteten Tatsache, hinsichtlich der keine Beweislosigkeit besteht,
allenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot, nicht
aber den Beweisführungsanspruch des Rechtsuchenden verletzen kann (vgl. Urteil
4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 7 in fine mit Hinweisen). Die Klinik
D.________ hielt zum fraglichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 3. Oktober 2010 und dem danach aufgetretenen CRPS einzig fest,
dieser sei "aus hiesiger Sicht eindeutig" zu bejahen. Sie legte nicht dar,
weshalb von der medizinischen Erfahrungstatsache abzuweichen war, wonach ein
unfallbedingtes CRPS nur anzunehmen ist, wenn unter anderem die dafür typischen
Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Akten innerhalb von sechs
bis acht Wochen nach einem Unfall aufgetreten sind (vgl. dazu SVR 2010 UV Nr.
18 S. 69, 8C_384/2009 4.2.1 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur).
Diese Voraussetzung lag hier, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat,
weder bezogen auf den Unfall vom 3. Oktober 2010 noch demjenigen von Mitte/Ende
November 2010 vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren Abklärungen
zu diesem Punkt neue Erkenntnisse zu erwarten wären, so dass darauf mit der
Vorinstanz zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Der
angefochtene Entscheid ist daher in allen Teilen zu bestätigen. Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass der Unfallversicherer grundsätzlich nur für die
Folgen von Verletzungen und Beschwerden haftet, die unmittelbar nach dem Unfall
feststellbar waren (vgl. zitiertes Urteil 8C_384/2009 E. 4.2.2 in fine mit
Hinweis).

5.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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