Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.391/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_391/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. März 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene I.________ meldete sich am 21. Oktober 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2006
sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2002 bis 31. Mai
2005 eine ganze und ab 1. Juni 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Anfang 2010
leitete die Verwaltung von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, wobei sie
neu einen Invaliditätsgrad von 26 % ermittelte. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente mit Verfügung vom 6. Februar 2012 auf
Ende Monat auf.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 12. März 2013 ab.

C. 
I.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der IV-Verfügung vom
6. Februar 2012 sei ihm die Invalidenrente weiter auszurichten, eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens
zurückzuweisen. Sodann lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft grundsätzlich aber nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen). Es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE a.a.O. sowie 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz (von Amtes wegen) berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Invalidenrente zu Recht
aufgehoben hat.

3. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft
namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff. mit
Hinweisen) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Instituts X.________ vom 7. Dezember 2010
volle Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf einerseits festgestellt, der
Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der letzten Beurteilung 2005
wesentlich verbessert, und andererseits, die Arbeitsfähigkeit in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit betrage spätestens seit Oktober 2010 80 %.
Davon ausgehend ermittelte sie mit 35 % einen Renten ausschliessenden
Invaliditätsgrad, was zur Bestätigung der Verwaltungsverfügung vom 6. Februar
2012 führte.

4.1. Mit der gleichen Begründung hat das kantonale Gericht in einem weiteren
Entscheid vom 12. März 2013 die revisionsweise Herabsetzung der UV-Rente auf 35
% bestimmt. Der Beschwerdeführer erhebt hier wie dort die nämlichen Einwände.

4.1.1. Das Bundesgericht hat dazu im dortigen Urteil in E. 5.1 - 5.4 Folgendes
erwogen:

"5.1 Soweit er aus der Tatsache, dass die Invaliditätsbemessung der
ursprünglichen Rentenverfügung auch (und nicht etwa, wie es den ersten Anschein
macht, allein) auf der Basis der damals von Dr. med. S.________, Facharzt FMH
für Orthopädische Chirurgie, vorgenommenen medizinischen Einschätzung beruhte,
einen Anspruch auf das (neuerliche) Abstellen auf die mit Bericht vom 24.
August 2010 erfolgte Einschätzung dieses Arztes ableiten will, ist ihm die für
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung massgebende freie Beweiswürdigung entgegen zu halten.
Entscheidend ist, ob die vorgenommenen Abklärungen einen Entscheid in der Sache
erlauben und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zutreffend sind.

5.2 Der Umstand, dass den Gutachtern offenbar nicht sämtliche der vom
Beschwerdeführer angesprochenen Röntgenbilder vorgelegen haben, kommt keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu: Sie verfügten über die entsprechenden
radiologischen Befundberichte und stellten darauf ab. Eine bildgebend
erkennbare, wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im hier
interessierenden Vergleichszeitraum ist von keiner Seite behauptet,
insbesondere auch nicht von den vom Beschwerdeführer angerufenen Ärzten.
Deshalb verfängt der Einwand, die Gutachter hätten im unzureichenden Umfang
neue Röntgenbilder erstellt, ebenso wenig. Soweit der Beschwerdeführer
letztinstanzlich neu den Bericht von Dr. med. L.________ vom 3. Mai 2013 ins
Recht legt, worin von neu im Bereich der linken Schulter aufgetretenen
Beschwerden die Rede ist, kann darauf nicht eingegangen werden, handelt es sich
doch um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG. Abgesehen davon wäre
darin ohnehin nichts über den vorliegend interessierenden Zeitraum ausgesagt.
Insgesamt gesehen standen den Gutachtern des Instituts X.________ die für eine
abschliessende Einschätzung geforderten Grundlagen zur Verfügung.

5.3 Auch setzten sie sich mit den vom Beschwerdefü hrer angerufenen Berichten
der Dres. med. K.________ und S.________ vom 18./19. Mai respektive 24. August
2010 auseinander und legten in der Folge einleuchtend dar, weshalb sie, anders
als diese Ärzte, von einem seit 2005 veränderten Gesundheitszustand ausgingen.

5.3.1 Entgegen der Auffassung des Versicherten (und wohl auch einzelner der von
ihm angerufenen Ärzte) ist nämlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
nicht bereits deswegen auszuschliessen, weil die Diagnosen des Gutachtens des
Instituts X.________ im Vergleich zu jenen von Dr. med. S.________ und anderen
im Wesentlichen gleich sind, da sich die Arbeitsfähigkeit häufig nicht bereits
aus einer Diagnose allein ergibt, sondern u.a. aus der Intensität der Symptome.

5.3.2 Insbesondere diese hatte Dr. med. B.________ im Bericht des Instituts
X.________ klinisch näher untersucht. Zwar ist einzuräumen, dass die in diesem
Zusammenhang erstmals in der orthopädischen Beurteilung getätigte Aussage, fünf
von fünf Waddell-Zeichen seien positiv, in den vorgängig geschilderten
orthopädischen Untersuchungen/Befunden keine hinreichend klar erkennbare
Grundlage findet. Umgekehrt diente diese Aussage lediglich als zusätzliche
Erklärung der im übrigen hinreichend nachvollziehbar geschilderten, im
Vergleich zu 2005 aus rein orthopädischer Sicht veränderten
Beschwerdeintensität. So war der Lasègue-Test diesmal beidseits negativ, auch
der früher durch die Dres. S.________ (Bericht vom 18. Februar 2005) und
U.________ (Bericht vom 6. Dezember 2005) festgestellte Pseudolasègue war
inzwischen weggefallen, d.h. die Verspannungszustände im unteren Rückenbereich
hatten sich deutlich gebessert. Während der Beschwerdeführer gegenüber den
Dres. med. S.________ und U.________ noch von einer maximalen Sitzverweildauer
von ca. 30 Minuten sprach, sass er bei der orthopädischen Untersuchung durch
Dr. med. B.________ über eine Dreiviertelstunde ruhig und ohne Einnahme einer
Schonhaltung. Auch dies deutet auf eine sich zwischenzeitig veränderte
Situation hin. Die Operationsnarbe lumbal ist inzwischen auch nicht mehr
druckschmerzhaft. Bei der Prüfung des Finger-Boden-Abstandes erreichte der
Beschwerdeführer im Vergleich zu der frühere Untersuchung von Dr. med.
S.________ vom 18. Februar 2005 mit 80 cm mit neu 66 cm ein erkennbar
verbessertes Ergebnis, wobei Dr. med. B.________ zusätzlich darauf hinwies,
dass sich der Versicherte bei der Schilderung seiner Beschwerden im Sitzen
zügig bis zum Fuss hinab habe bücken und im Langsitz bei gestreckten Knien die
Fingerspitzen bis über die Unterschenkelmitte hinaus habe führen können, was
eigentlich für ein (noch) besseres Ergebnis sprechen müsste. Bei der Prüfung
der Schulterfunktion zeigte sich sodann eine Einschränkung hauptsächlich
aufgrund einer massiven Gegenspannung. Auf der anderen Seite waren aber die
Cross body-, Impingement-, Jobe- und Palm up-Tests jeweils beidseits negativ.
Die bei der Schulterabduktion links neurologisch festgestellte Kraftminderung
samt ruckartiger Innervation konnte sodann bei später durchgeführten
Untersuchungen der Schultergelenke nicht reproduziert werden. Auch die bei den
früheren Untersuchungen noch vorhandene deutliche Funktionsbeeinträchtigung der
Gelenksbeweglichkeit der linken Schulter (Impingement-Syndrom) war damit
inzwischen weggefallen. Die geltend gemachten Druckdolenzen im Bereich der
thorakalen Wirbelsäule waren sodann kaum reproduzierbar. All dies hatte Dr.
med. B.________ in seinem Teilbericht so festgehalten.

5.4 Es bleibt dabei, dass das Gutachten Instituts X.________ insgesamt die
bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft erfüllt und gestützt darauf
von einem zumindest zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids
ausgewiesenen verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist. Es besteht daher
auch keine Veranlassung für die beantragte Rückweisung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Das Vorliegen eines
Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ist mit Vorinstanz und Verwaltung zu
bejahen. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beträgt neu
80 %. "

4.1.2. Das Bundesgericht konnte bei der dargelegten, Geldleistungen der UV
betreffenden Beurteilung den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt frei
überprüfen (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es ist dabei wie dargelegt
zum Ergebnis gelangt, dass die Einwände des Versicherten unbegründet sind und
die vorinstanzliche Beurteilung rechtens ist. Das hat erst recht im
vorliegenden Verfahren zu gelten, in welchem dem Bundesgericht nur eine
eingeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
zusteht (E. 1.2 hievor), sich aber abgesehen davon die gleichen
sachverhaltlichen und rechtlichen Fragen stellen.

4.2. Da im Übrigen der angefochtene Entscheid nicht weiter in Frage gestellt
wird, hat es mit diesen Ausführungen sein Bewenden. Zu einer näheren Prüfung
der Invaliditätsbemessung von Amtes wegen besteht kein Anlass (E. 1.1 hiervor).

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Bei der Festlegung der Höhe der Anwaltsentschädigung gilt es dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der Vertreter für dieses und das parallel dazu
verlaufenden Unfallversicherungsverfahren 8C_390/2013 übernommen hat, zwar zwei
getrennte Beschwerdeschriften eingereicht hat, deren Inhalte indessen
weitgehend identisch sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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