Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.388/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_388/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
25. April 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1955 geborene N.________ war seit März 1991 beim Baugeschäft X.________ AG,
vollzeitlich als Bauarbeiter angestellt. Wegen der Folgen einer am 7. April
2004 beim Holzfräsen erlittenen Schnittverletzung im Bereich des rechten
Mittelfingers (postoperativ entstandener Morbus Sudeck) meldete er sich am 11.
Mai 2005 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Am 30. Mai 2005
zog er sich bei einer Heckauffahrkollision ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) zu. Die IV-Stelle Luzern holte unter anderem die Akten
der Unfallversicherung sowie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS), vom 4. April 2011 ein. Laut einer Stellungnahme des
Ärztlichen Dienstes Y.________ vom 11. Juli 2011 war das in das Hauptgutachten
der MEDAS übernommene psychiatrische Konsilium vom 25. März 2011 nicht
schlüssig, weshalb die Verwaltung eine zusätzliche Begutachtung bei Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste
(Expertise vom 16. März 2012). Gestützt auf dessen Ergebnisse empfahl der
Ärztliche Dienst Y.________ am 2. April 2012, mit einem Aufbau- und
Belastungstraining zu beginnen. Am 22. Juni 2012 schloss die IV-Stelle mit dem
Unternehmen Z.________ AG, und dem Versicherten eine Vereinbarung (vom 22. Juni
2012) ab, deren Zielsetzung war, innerhalb der dem Beginn des Arbeitsversuchs
(30. Juli 2012) folgenden sechs Monate eine Tagesstruktur zu erlernen sowie die
Fähigkeit zu entwickeln, den Arbeitsweg zu bewältigen und das Arbeitspensum von
anfänglich 50 % auf bis 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit zu
steigern. Dem von der IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht des Dr. med.
S.________, Innere Medizin & Kardiologie FMH, vom 23. November 2012 gemäss war
der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle brach den Arbeitsversuch am
4. Dezember 2012 ab und stellte die bislang erbrachten Geldleistungen ein, weil
der Versicherte die aus medizinischer Sicht zumutbare und gemäss
Zielvereinbarung geforderte schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums von 50 %
auf 80 % ablehne (Schreiben vom 4. Dezember 2012). Nach einer Besprechung vom
4. Februar 2013 teilte die Verwaltung am 8. Februar 2013 mit, die
Arbeitsvermittlung sei abgeschlossen, weil sich der Versicherte "subjektiv
nicht in der Lage fühle, mehr als 50 % Präsenz zu leisten". Daran hielt sie mit
Verfügung vom 20. Februar 2013 fest.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der N.________ beantragen liess, ihm
sei die Arbeitsvermittlung ("Einsatz im Unternehmen Z.________ AG") weiterhin
zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute:
Kantonsgericht Luzern) ab (Entscheid vom 25. April 2013).

C. 
Mit Beschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren
wiederholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (
BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Das Bundesgericht prüft dabei, angesichts der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterführung der
Arbeitsvermittlung.

3.

3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit.a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art gehört u.a. die Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Laut Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines
geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf
die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). An die eben zitierte
Bestimmung knüpft Art. 18a Abs. 1 IVG an, wonach die Invalidenversicherung
einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180
Tage zuweisen (Arbeitsversuch) kann, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im
Arbeitsmarkt abzuklären; dabei ist zu beachten, dass während des
Arbeitsversuchs kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR) entsteht
(Art. 18a Abs. 3 Satz 1 IVG).

3.2.

3.2.1. Der in Art. 8 Abs. 1 IVG (zitiert in E. 3.1 hievor) verankerte Grundsatz
der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur
Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen
Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen,
als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der
voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen
Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E.
2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf
Arbeitsvermittlung hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht
festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die
versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und
dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand
verhältnismässig ist (Urteil I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit
Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von
weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher
eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall
entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der
Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig
festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ
Notwendige (Urteil 8C_16/2011 vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen).

3.2.2. Zu dem im Zuge der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) neu
geschaffenen Art. 18a Abs. 1 IVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 22.
Juni 2005 aus, sofern in Zusammenhang mit einem im Rahmen der
Arbeitsvermittlung gefundenen Arbeitsplatz durch die Verwaltung oder die
versicherte Person unklar sei, ob die versicherte Person den Anforderungen
dieser Arbeit tatsächlich gewachsen sei, könne während längstens 180 Tagen ein
Einarbeitungszuschuss bezahlt werden; mit dieser Massnahme könne in der
konkreten Situation abgeklärt werden, ob die Person den Anforderungen dieser
Stelle gewachsen sei; für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er während dieser
Zeit nicht die vollständigen Lohnkosten für diese Person tragen müsse und dass
er auf die kompetente Beratung und Unterstützung durch Fachleute von der
Invalidenversicherung zählen könne (BBl 2005 S. 4565 zu Art. 18a Abs. 3 IVG,
zitiert in SVR 2011 IV Nr. 78 S. 238, 9C_50/2011 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der Versicherte im zuletzt
ausgeübten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr eingesetzt werden könne. Laut
Gutachten der MEDAS und den Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes Y.________
sei er aber aus somatischer Sicht für körperlich leicht bis mittelschwer
belastende Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig. Einschränkungen ergäben
sich aus der psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________, der eine
chronisch anhaltende Schmerzstörung und eine durchgemachte Anpassungsstörung
mit Angst und Depression gemischt diagnostiziere und von einer Arbeitsfähigkeit
von zunächst 50 % ausgehe, die mit geeigneten Massnahmen vor allem beruflicher
Art auf 80 % gesteigert werden könne. Der auf Empfehlung dieses Arztes von der
IV-Stelle gewährte Arbeitsversuch beim Unternehmen Z.________ AG habe in erster
Linie darauf abgezielt, nach ungefähr drei Monaten das anfängliche
Arbeitspensum von 50 % auf 80 % zu erhöhen; nur so habe der Zweck dieser
Massnahme, die tatsächliche Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu testen,
erreicht werden können. Indem sich der Versicherte trotz mehrmaliger
Aufforderung geweigert habe, die Arbeitszeit entsprechend der von ihm
unterzeichneten Vereinbarung vom 22. Juni 2012 zu steigern, habe er die ihm
obliegende Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht verletzt. Die Verwaltung
habe daher zu Recht mangels Leistungsbereitschaft des Versicherten den
Arbeitsversuch per 5. Dezember 2012 abgebrochen.

4.2. Es ist unbestritten und steht fest, dass das Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 16. März 2012 beweiskräftig ist. Der Beschwerdeführer macht aber
geltend, die Vorinstanz habe diese Expertise willkürlich ausgelegt. So blende
sie aus, dass der psychiatrische Sachverständige von einer lediglich 50%igen
Arbeitsfähigkeit während des empfohlenen Eingliederungsprogramms ausgehe und
erst nach dessen Durchführung bei unsicherer Prognose eine Steigerung auf
maximal 80 % für möglich erachte. Zum anderen habe das kantonale Gericht den
Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ vom 23. November 2012, der weiterhin
nur eine hälftige Arbeitsfähigkeit annehme, bei der Beweiswürdigung ausser Acht
gelassen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, ihm fehle der
Eingliederungswille, stehe auch sonst in Widerspruch zur Aktenlage und sei
unhaltbar.

4.3.

4.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Dr. med.
B.________ (Gutachten vom 16. März 2012) hielt zur Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit fest, es sei weniger eine depressive Symptomatik als vielmehr
eine seit Jahren eingenommene passive Grundhaltung zu erkennen, die mit dem
früheren, vor den Unfällen geführten Leben des Versicherten nur schwer zu
vereinbaren sei. Wohl sei hinter der Regression ein krankhafter Prozess
ersichtlich, der aber nur teilweise nachvollziehbar sei, weil der Versicherte
es in den letzten Jahren in der Hand gehabt hätte, seinem Leben eine Aktivität
zu vermitteln, statt sich zurückzuziehen und sich von seinen
Familienangehörigen abhängig zu machen. Hervorzuheben sei, dass das regressive
Verhalten grundsätzlich - auch unter Berücksichtigung der geschilderten
Schmerzsymptomatik - überwindbar sei. Allerdings sei zu bedenken, dass der
Versicherte seit bald acht Jahren vom Berufsleben entfernt und nun erheblich
dekonditioniert sei. Insgesamt betrachtet sei ihm die Aufnahme einer den
körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitstätigkeit zuzumuten, wobei
aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse mit grossen Widerständen gegen eine
berufliche Wiedereingliederung zu rechnen sei; daher seien Zweifel an der
Prognose zu äussern.

4.3.2. Aufgrund dieser Angaben ist nicht ohne Weiteres einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer der Forderung der IV-Stelle, nach viermonatiger, gemäss
Angaben des Unternehmen Z.________ AG (vgl. Protokolleinträge des Job Coach vom
30. August und 7. November 2012) insgesamt erfolgreich verlaufener Dauer des
Arbeitsversuchs das Pensum von 50 % (vier Stunden pro Tag) künftig nicht für
einen Tag pro Woche auf acht Stunden steigern wollte (vgl. Protokolleinträge
des Job Coach vom 3. und 4. Dezember 2012). Er änderte seine Haltung trotz
Abbruchs des Arbeitsversuchs und damit einhergegangener Einstellung der
gestützt auf Art. 18a Abs. 2 IVG zugesprochenen Taggeldleistungen per 4.
Dezember 2012 auch im Zeitpunkt der Besprechung vom 4. Februar 2013 nicht,
anlässlich der über die Weiterführung der beruflichen Massnahme diskutiert
wurde (vgl. Protokolleintrag des Job Coach vom selben Tag). Daher ist das
vorinstanzliche Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den
Arbeitsversuch mangels subjektiver Leistungsfähigkeit, die eine wesentliche
Anspruchsvoraussetzung bildet, zu Recht ab 5. Dezember 2012 abbrach. Daran
ändert der Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ vom 23. November 2012
nichts, der gemäss telefonischer Auskunft mit der angegebenen hälftigen
Arbeitsfähigkeit lediglich die Einschätzung des Versicherten selbst wiedergab
(vgl. Protokolleintrag des Job Coach vom 4. Dezember 2012). Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 18a
Abs. 1 IVG auf 180 Tage begrenzt ist und sie während dieser Zeit, wie die
Vorinstanz richtig erkannt hat, vor allem auch der Testung der
Leistungsfähigkeit der versicherten Person dient. Gerade diesen Zweck
vereitelte der Beschwerdeführer teilweise, indem er nicht bereit war, die
Präsenz am Arbeitsplatz auf das Ende der beruflichen Massnahme hin in moderater
Weise zu erhöhen. Angesichts dieser Umstände ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht zu
erkennen; die Weiterführung des Arbeitsversuchs bei dem Unternehmen Z.________
AG für die ab 5. Dezember 2012 noch zur Verfügung gestandenen knapp zwei Monate
war nicht mehr geeignet, die Eingliederung zu fördern.

5. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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