Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.382/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_382/2013

Urteil vom 16. August 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Easy Sana Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ war bis 28. Februar 2008 Imbissverkäufer bei der
Firma K.________ GmbH. Danach war er arbeitslos und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am ........
2008 kollidierte er als Autolenker mit einem Tram. Im gleichentags erstellten
Bericht des Spitals X.________ wurden beim Versicherten ein leichtes
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion Dig. V Hand
links diagnostiziert. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass er bei diesem
Unfall Frakturen des Processus spinosi C6 und C 7 erlitt. Die SUVA kam für die
Heilbehandlung und das Taggeld auf. Seit 1. Januar 2010 war der Versicherte zu
80 % als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH angestellt. Mit Verfügung
vom 28. Juli 2011 eröffnete ihm die SUVA, die Taggelder würden ab 13. Dezember
2008 eingestellt, da seither volle Arbeitsfähigkeit bestehe; da keine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Integrität
vorliege und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Lohneinbusse resultiere,
bestehe kein Anspruch auf weitere Leistungen. Die hiegegen erhobene Einsprache
hiess sie insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12,5 % zusprach;
weitergehende Begehren wies sie ab (Entscheid vom 15. September 2011).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 28. März 2013).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 13. Dezember 2008
ein angemessenes Taggeld sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlungskosten, Invalidenrente) auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur
die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Versicherten auf
Heilungskostenersatz nicht ein, da er nicht begründet habe, welche konkreten
Behandlungen die SUVA zu übernehmen habe. Auf die Gründe für dieses
Nichteintreten geht er nicht ein, weshalb diesbezüglich keine rechtsgenügliche
Beschwerde vorliegt und insoweit auf sie nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335;
nicht publ. E. 2.1 des Urteils BGE 136 III 102; Urteil 8C_1014/2012 vom 15.
März 2013 E. 3).

3.2. Soweit der Versicherte zur Beschwerdebegründung auf seine Ausführungen in
den vorinstanzlichen Rechtsschriften verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II
244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C_286/2009]).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit
einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - gestützt auf die Berichte
der Rehaklinik Y.________ vom 15. Dezember 2008 und des Kreisarztes Dr. med.
W.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Februar 2011
erkannt, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als
Fladenbrotbacker arbeitsunfähig sei; in einer leidensangepassten leichten bis
mittelschweren Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Er könne keine
Überkopfarbeiten mehr ausführen. Die von ihm seit 1. Januar 2010 ausgeübte
Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH sei mit diesem
Zumutbarkeitsprofil sehr gut vereinbar.
Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten. Der Versicherte erhebt
keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seinem
Gesundheitszustand als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2 BGG) oder
den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen
lassen. Festzuhalten ist Folgendes:

4.2. Entgegen dem Versicherten hat die Vorinstanz hinreichend begründet,
weshalb auf die Berichte der Rehaklinik Y.________ und des Dr. med. W.________
abgestellt werden kann (zur Begründungspflicht vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134
I 83 E. 4.1 S. 88). Soweit der Versicherte lediglich pauschal darauf verweist,
die Vorinstanz habe sich mit den in Ziff. 7.1 der vorinstanzlichen Beschwerde
enthaltenen Argumenten nicht auseinandergesetzt, ist dies unzulässig (E. 3.2
hievor).

4.3. Der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung hat zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht
fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs.
1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Die SUVA schloss den Fall auf den 13.
Dezember 2008 ab, was die Vorinstanz bestätigte. Dies ist aufgrund der in E.
4.1 hievor angeführten Arztberichte nicht zu beanstanden. Hiermit hat es somit
sein Bewenden, zumal eine weitere Heilbehandlung ohnehin ausser Betracht fällt
(E. 3.1 hievor).

4.4. Der Versicherte beruft sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die
Einschätzung des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, insbes. Wirbelsäulen-Chirurgie; gestützt hierauf sei er noch bis zu
5 bis 7 Stunden täglich arbeitsfähig, durchschnittlich somit zu 6 Stunden. PD
Dr. med. L.________ hielt im Bericht vom 22. August 2011 zur Arbeitsfähigkeit
fest: "Gemäss unseren Notizen blieb der Patient im eigenen Bäckereibetrieb
arbeitsfähig mit v.a. Überwachungsfunktionen und selbst Mithilfe während 5-7
Stunden, je nach Arbeitsanfall (Angaben des Patienten vom 08.03.11) ". PD Dr.
med. L.________ stellte mithin in erster Linie auf die Darstellung des
Versicherten ab, was nicht rechtsgenüglich ist (vgl. Urteil 9C_820/2012 vom 1.
Mai 2013 E. 2.2.1 und 2.4). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass damit die
Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit nicht in Frage gestellt wird. Gleiches gilt für die
Empfehlung des PD Dr. med. L.________ vom 22. August 2011, Überkopfarbeiten und
Reklinationsstellungen der Schädellage aus dem Arbeitspensum zu streichen.

Der Versicherte wendet weiter ein, laut PD Dr. med. L.________ seien die
Rehaklinik Y.________ und Dr. med. W.________ fälschlicherweise davon
ausgegangen, die geltend gemachten Beschwerden seien durch die objektivierbaren
Gesundheitsschäden nicht vollständig erklärbar. Es sei auf die Ergebnisse der
Leistungstests in der Rehaklinik Y.________ abzustellen, und zwar auf die
Rohdaten, wobei die nachträglich von den Untersuchenden dieser Klinik
vorgenommenen Korrekturen aufgrund einer vermuteten Symptomausweitung
wegzulassen seien. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, da Dr. med. W.________
bei seiner schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten die
unfallbedingten Frakturen des Processus spinosi C6/C 7 berücksichtigte; zudem
hatte er Kenntnis von den in der Rehaklinik Y.________ durchgeführten
Leistungstests.

5.

5.1. Die Vorinstanz ermittelte das vom Beschwerdeführer trotz
Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301)
gestützt auf die von ihm tatsächlich zu 80 % ausgeübte Tätigkeit als
Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH, wobei sie das Einkommen auf das ihm
zumutbare 100%ige Arbeitspensum (vgl. E. 4.1 hievor) hochrechnete, was jährlich
Fr. 58'500.- ([Fr. 3'900.- : 80 x 100] x 12) ergab. Der Versicherte bringt
keine substanziierten Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.

5.2.

5.2.1. Bei der Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren
Valideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300) stellte die Vorinstanz auf das
Schreiben der Firma K.________ GmbH vom 21. Juli 2011 ab, wonach der
Versicherte im Unfallzeitpunkt jährlich Fr. 57'437.- verdient habe. Indexiert
auf das Jahr 2011 ermittelte die Vorinstanz ein Jahreseinkommen von Fr.
59'677.-, was verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.- einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 % ergab (Art. 18 Abs. 1
UVG). Weiter führte sie aus, das von der Firma Treuhand H.________ AG, am 4.
Juli 2011 für das Jahr 2011 angegebene Monatseinkommen von Fr. 7'000.- sei
nicht rechtsgenüglich ausgewiesen; dies gelte umsomehr, als der Versicherte in
der heutigen Anstellung als Geschäftsführer hochgerechnet auf ein 100%iges
Pensum monatlich Fr. 4'875.- erziele.

5.2.2. Der Versicherte wendet ein, auch ohne Gesundheitsschaden wäre er
Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH. Das von der Vorinstanz ermittelte
Valideneinkommen könne schon deshalb nicht richtig sein, weil sie auf sein
Einkommen als Mitarbeiter im Bäckereibetrieb statt auf dasjenige als
Geschäftsführer abgestellt habe. Beim Valideneinkommen als Geschäftsführer sei
vielmehr gestützt auf das Schreiben der Firma Treuhand H.________ AG vom 4.
Juli 2011 von jährlich Fr. 84'000.- (12 x Fr. 7'000.-) auszugehen. Entgegen der
Vorinstanz könne sein tatsächliches Einkommen als Geschäftsführer nicht auf ein
volles Arbeitspensum hochgerechnet werden, weil die Reduktion des
Beschäftigungsgrades eines Geschäftsführers - gerade in einem Kleinbetrieb, der
von der Leistungsfähigkeit des Chefs entscheinend abhängig sei - sich
prozentual gesehen stärker auf die Einkommenshöhe auswirke als bei einem
Arbeiter oder Hilfsarbeiter. Aufgrund der höheren Verantwortung und
Anforderungen an die Arbeitsleistung sollte er als Geschäftsführer ein höheres
Einkommen erzielen als ein Produktionsmitarbeiter. Die gesundheitlichen
Einschränkungen wirkten sich auf die Kundenakquisition und -pflege besonders
negativ aus, so dass der Betrieb nicht ausreichend ausgelastet gewesen sei.

Diese Vorbringen sind unbehelflich. Dass das Einkommen des Versicherten für die
80%ige Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma K.________ GmbH von monatlich
brutto Fr. 3'900.- wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen reduziert ist,
geht aus dem von ihm vorinstanzlich aufgelegten Arbeitsvertrag vom 18. Dezember
2009 nicht hervor; vielmehr wird darin ohne weitere Bemerkungen auf die
Lohnbestimmungen des L-GAV verwiesen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass
das vom Versicherten geltend gemachte Valideneinkommen von monatlich Fr.
7'000.- nicht rechtsgenüglich erstellt ist.

5.3. Nach dem Gesagten ist dem Versicherten die Arbeit als Geschäftsführer zu
100 % zumutbar (E. 4.1 und 5.1 hievor), weshalb er keine Erwerbseinbusse
erleidet. Folglich besteht kein Leistungsanspruch mehr gegenüber der SUVA.

6.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Krankenversicherung AG, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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