Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.365/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_365/2013

Urteil vom 17. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des W.________ vom 30. März 2013 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 26. Februar 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. April 2013, worin das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und
dem Versicherten zugleich unter Hinweis auf die gesetzliche Ordnung die
Regelung des Fristenstillstands während der Ostergerichtsferien mitgeteilt
worden ist,
dass diese Mitteilung des Bundesgerichts unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) dem
Bundesgericht einzig zugestellte Eingabe vom 30. März 2013 den genannten
Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil sowohl ein Begehren als auch
eine sachbezogene Begründung, d.h. namentlich eine konkrete Auseinandersetzung
mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, gänzlich
fehlen,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer - nach Abweisung seines Gesuchs um
Fristerstreckung - auf die gesetzliche Regelung des Fristenstillstandes während
der Ostergerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) in der Verfügung vom 10.
April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts
unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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