Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.362/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_362/2013 {T 0/2}

Urteil vom 24. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 10. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des C.________ vom 8. Mai 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht vom 10. April 2013 sowie das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzu-legen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt, an-sonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff.
BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135
V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind; eine rein appel-latorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der
vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die
Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten
Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art.
95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise bezüglich
unterschiedlicher Behandlung von Sozialhilfebezügern bzw. "willkürlich(er)
(Anwendung)" von Regeln nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch insoweit
keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend
substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG
vorgebracht werden,

dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die
Formerfordernisse von Beschwerden bereits in früheren Verfahren hingewiesen
hat,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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