Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.361/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_361/2013

Urteil vom 21. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Überentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. April 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1948 geborene D.________ erlitt am 31. August 2002 einen Auffahrunfall, bei
dem er sich u.a. eine HWS-Distorsion zugezogen hatte. Die Schweizerische
Unfallversicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie richtete
dem Versicherten für den Zeitraum vom 3. September 2002 bis 30. November 2011
Taggelder von insgesamt Fr. 789'530.90 aus. Die Invalidenversicherung sprach
ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine ganze Rente zu. Die entsprechende
Rentennachzahlung belief sich für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30.
November 2011 auf Fr. 241'059.-. Die Leistungen der Invaliden- und
Unfallversicherung betrugen bis zum 30. November 2011 total Fr. 1'030'589.90.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 - nach Korrektur der ersten
Überentschädigungsverfügung vom 9. Dezember 2011 - teilte die SUVA dem
Versicherten mit, dass eine Überentschädigung von Fr. 73'929.45 bestehe, welche
mit den Rentenzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet würde. Dieser
Betrag resultierte aus einer Gegenüberstellung des mutmasslichen Verdienstes
während der Zeit vom 31. August 2002 bis 30. November 2011 von insgesamt Fr.
956'660.45 mit den Leistungen der Sozialversicherungen von total Fr.
1'030'589.90. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom
27. August 2012).

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2013 in dem Sinne teilweise gut, als es
den Betrag der Überentschädigung von Fr. 73'929.45 um Fr. 120.- auf Fr.
73'809.45 reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die in der Zeit
vom 31. August 2002 bis zum 29. Februar 2012 bestehende Überversicherung auf
Fr. 39'075.45 festzulegen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V
250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung
kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG
darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen
nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der
Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und
Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund
des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung
liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den
wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der
durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger
Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden
um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen
sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und
Integritätsentschädigungen (Abs. 3).

2.2. Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 UVG nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung
der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Als
versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV
massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).

2.3. Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person
ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte (Art. 51 Abs. 3 UVV;
BGE 126 V 468 E. 4a S. 471). Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene
Verdienst demnach nicht oder höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder
dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Massgebend
für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem
sich die Kürzungsfrage stellt (Urteil 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 6.2,
nicht publ. in: BGE 139 V 519).

3. 
Dem angefochtenen Entscheid liegt eine Überentschädigungsberechnung für die
Zeit vom 31. August 2002 bis 30. November 2011 zugrunde. Die Höhe der
Leistungen der Unfall- und Invalidenversicherung für diese Zeitspanne
korrigierte die Vorinstanz aufgrund der nachgereichten Verfügung der IV-Stelle
vom 12. Februar 2013 um Fr. 120.- auf insgesamt Fr. 1'030'469.90. Diese
Teilabrechnung ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten, soweit es um die
Höhe des Taggeldanspruches und die Höhe der ausgerichteten Renten der
Invalidenversicherung geht. Der mutmasslich entgangene Verdienst für diese
Zeitspanne wurde in Bestätigung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 951'659.95
(recte: Fr. 956'660.45) beziffert. Dies ergab in Gegenüberstellung mit den
Versicherungsleistungen den streitigen Überentschädigungsbetrag von Fr.
73'809.45. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich nurmehr den zeitlichen
Rahmen der Überentschädigungsberechnung sowie in Bezug auf den mutmasslichen
Verdienst die Nichtanrechnung der ab Anfang 2002 ausbezahlten Pauschalspesen
von Fr. 300.- pro Monat als Lohnbestandteil.

4. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 69 ATSG geltend, indem die
SUVA nicht die gesamte Taggeldperiode, während welcher Unfalltaggelder mit
Rentenleistungen der Invalidenversicherung zusammentrafen, der
Überentschädigungsberechnung zugrunde legte, sondern bloss den Zeitraum bis 30.
November 2011, obwohl die Taggelder bis Ende Februar 2012 flossen.

4.1. Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit
Rentenleistungen der Invalidenversicherung ist die Überentschädigung nicht
durch Gegenüberstellung stets gleicher Zeitabschnitte zu bestimmen. Vielmehr
hat eine globale Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der
Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, zu erfolgen (BGE
132 V 27 E. 3.1 S. 29; 126 V 193 E. 3 S. 195; 117 V 394 E. 3 S. 195 f.; Urteil
8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2 3 in: SZS 2013 S. 407 mit weiteren
Hinweisen). Dabei ist es aber - gemäss seinerzeit präzisierter Rechtsprechung -
grundsätzlich zulässig, gegebenenfalls schon vor dem Erlöschen des
Taggeldanspruchs (Art. 16 Abs. 2 UVG) eine bereits eingetretene
Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel
ausgezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern, soweit zulässig allenfalls
durch Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung. Mithin ist es
möglich schon vor Abschluss der Bezugsperiode eine (Zwischen-) Abrechnung
betreffend eine allfällige Überentschädigung durchzuführen. Nach Ablauf der
Bezugsdauer ist alsdann eine definitive globale Überentschädigungsberechnung
vorzunehmen (BGE 132 V 27 E. 3.1 S. 29 f., was auch unter der Herrschaft des
Art. 69 ATSG seine Gültigkeit hat, vgl. FRÉSARD/MOSER-SZELESS,
L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 398; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 zu Art. 69 ATSG).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf BGE 132 V 27, es sei nicht zu
beanstanden, wenn die SUVA mit Wirkung auf den 30. November 2011 eine erste
Überentschädigungsberechnung angestellt habe, nachdem die IV-Stelle mit
Verfügung vom 6. Dezember 2011 eine Rentennachzahlung betreffend die Zeit vom
1. August 2003 bis 30. November 2011 gewährt habe. Die SUVA habe im Hinblick
auf diese Nachzahlung einen Verrechnungsantrag gestellt. Im Zusammenhang mit
der Nachzahlung der IV-Rente habe sie ihre zur Verrechnung gestellte Forderung
beziffern müssen.

4.2.2. Dieser Beurteilung kann nicht beigepflichtet werden. Wie der
Beschwerdeführer zum einen zu Recht geltend macht, hat die
Invalidenversicherung entgegen der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Dezember
2011 keine Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. August 2003 bis 30. November
2011 gewährt. Auf dieser Verfügung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die
dem Versicherten zustehende Nachzahlung vom 1. August 2003 bis zum 30. November
2011 in den nächsten Wochen verfügt und ausbezahlt werde. Zudem steht fest,
dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2012 mitteilte,
dass die Taggeldleistungen per 29. Februar 2012 eingestellt würden. Sodann kam
die SUVA am 24. Februar 2012 aufgrund eines Berechnungsfehlers auf ihre
ursprüngliche Verfügung betreffend Überentschädigung vom 9. Dezember 2011
zurück, hob diese auf und verfügte neu. Obwohl zu jenem Zeitpunkt bereits
feststand, dass die Taggeldleistungen auf den 29. Februar 2012 endeten, wurde
erneut bloss der Zeitraum bis 30. November 2011 berücksichtigt. Im Übrigen
waren damals auch die nach dem November 2011 auszurichtenden Rentenleistungen
der Invalidenversicherung bekannt. Wie der Beschwerdeführer mithin zu Recht
geltend macht, handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall im Sinne von BGE
132 V 27, der eine (Zwischen-) Abrechnung betreffend eine allfällige
Überentschädigung rechtfertigt. Sinn und Zweck der präzisierten Rechtsprechung,
schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene
Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel
ausbezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern, bestand nämlich darin, dass
nicht zum (späten) Zeitpunkt der zwingend erforderlichen globalen Abrechnung
über die gesamte Bezugsdauer unter Umständen zu viel ausgerichtete Taggelder
von beträchtlichem Umfange zurückzuerstatten sind. So verhält es sich
vorliegend allerdings nicht. Zum Zeitpunkt der Überentschädigungsverfügung vom
24. Februar 2012 stand das Ende des Taggeldanspruchs (29. Februar 2012) nämlich
bereits fest. Es bestand mithin kein Grund mehr für eine Zwischenabrechnung.

5.

5.1. Was die monatlichen Pauschalspesen im Betrag von Fr. 300.- betrifft,
welche dem Beschwerdeführer ab Anfang 2002 zusätzlich zum Grundlohn
ausgerichtet wurden, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese nicht zum
mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG zu zählen sind.
Sie begründete dies u.a. damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner per
1. Januar 2002 innerhalb des Betriebes aufgenommenen neuen Funktion als
Abteilungsleiter der Haushaltabteilung während rund zwei Dritteln der
Arbeitszeit unterwegs war. Die örtlichen Gegebenheiten wie auch die vom
Beschwerdeführer ausgeübte Funktion und Tätigkeit würden regelmässig zu
vergleichsweise hohen Ausgaben führen. Unter diesen Umständen sei es
nachvollziehbar, wenn die SUVA die Pauschalspesen von Fr. 300.- pro Monat,
welche gemäss Angaben der Arbeitgeberin für Kleinauslagen bis Fr. 50.-
vorgesehen waren, entsprechend ihrer Bezeichnung behandelte und als
angemessenen Ersatz für tatsächlich angefallene Auslagen qualifizierte. Aus dem
Umstand, dass die SUVA die Pauschalspesen, die nach dem Unfall ausgerichtet
wurden, als prämienpflichtigen Lohn qualifizierte, lasse sich im vorliegenden
Zusammenhang nichts ableiten. Dies leuchte ein, denn wenn der Versicherte
praktisch nicht mehr arbeitete, hätten auch keine nennenswerten Spesen mehr
anfallen können. Demgegenüber habe die SUVA die Pauschalspesen für die Zeit bis
zum Unfall nicht als beitragspflichtigen Lohn betrachtet, weil sie davon
ausging, es handle sich um Auslagenersatz. Nachdem der mutmassliche Verdienst
ohne Gesundheitsschaden nach der Entwicklung zu bemessen sei, welche sich ohne
den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben hätte, wären die
Pauschalspesen entsprechend der Beurteilung der SUVA zur Prämienbemessung im
Gesundheitsfall vollumfänglich als Auslagenersatz anerkannt und nicht zum Lohn
gezählt worden.

5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
Pauschalspesen seien als Lohnbestandteil zu berücksichtigen. Dabei macht er
u.a. geltend, dass die SUVA mit Schreiben vom 14. November 2006 anerkannt habe,
dass die ausgerichteten Pauschalspesen als Lohn zu betrachten seien und sie
auch für die Berechnung des Taggeldes auf den Gesamtverdienst inkl. dieser
Pauschalspesen abgestellt habe. Diese Taggeldbetreffnisse seien in die
Überversicherungsberechnung eingeflossen. Es sei nicht einzusehen, inwieweit
sich der mutmasslich entgangene Verdienst von demjenigen Verdienst
unterscheiden soll, welcher im vorliegenden Fall der Taggeldbemessung zugrunde
gelegt wurde. Es verbiete sich, die "Pauschalspesen" nur auf der Seite des
versicherten Verdienstes und somit bei den geflossenen Taggeldern, nicht aber
auch auf der Gegenseite des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu
berücksichtigen.

5.3. Zwar entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst rechtlich nicht oder
höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der
Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (vgl. E. 2.3). Allerdings gilt
festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung eine als Spesenersatz deklarierte
Entschädigung nicht nur bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes
auszuklammern ist, sondern auch bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen
Verdienstes ausser Betracht zu bleiben hat (Urteil 8C_330/2008 vom 24. Oktober
2008 E. 5.5). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann die gleiche
Vergütung nicht beim versicherten Verdienst als Lohnbestandteil qualifiziert
und hinzugerechnet werden, während sie beim mutmasslich entgangenen Verdienst
als Spesenersatz beurteilt und nicht angerechnet wird. Vorliegend steht
aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass bei den in der angefochtenen
Überentschädigungsverfügung aufgeführten Taggeldern die "Pauschalspesen" als
Lohnbestandteil beim versicherten Verdienst angerechnet wurden. Die im
Schreiben der SUVA vom 14. November 2006 festgelegten Taggeldansätze
entsprechen denjenigen in der Abrechnung der angefochtenen
Überentschädigungsverfügung. Dass es sich um eine offensichtlich unrichtige
Taggeldberechnung handelt, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich
entsprechende Anhaltspunkt aus den Akten. Damit erweist es sich als
bundesrechtswidrig, wenn beim mutmasslich entgangenen Verdienst die gleichen
Entschädigungen als Spesenersatz und nicht als Lohn berücksichtigt wurden. Der
mutmasslich entgangene Verdienst ist dahingehend anzupassen.

5.4. Mithin ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die
Überentschädigung im Sinne der Erwägungen, d.h. unter Berücksichtigung der
gesamten Taggeldbezugsdauer bis Ende Februar 2012 und unter Einbezug der
"Pauschalspesen" von Fr. 300.- pro Monat als Lohnbestandteil beim mutmasslich
entgangenen Verdienst, neu berechne.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. April 2013 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 27. August 2012 werden aufgehoben und die
Angelegenheit wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen eine neue Überentschädigungsverfügung erlasse.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter

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