Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.360/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_360/2013

Urteil vom 6. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085
Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
4. April 2013.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 4. Januar
2013, worin eine interdisziplinäre Begutachtung von W.________ durch die
Gutachterstelle X.________ angeordnet wurde,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, (heute Kantonsgericht Luzern), vom 4.
April 2013, mit welchem die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,

in die hiegegen von W.________ am 10. Mai 2013 (Poststempel) eingereichte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids beantragt wird,

in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden-
oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten
befassen, vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind,
sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur
Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271; vgl. auch statt
vieler: Urteil 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012),
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen
gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG;
Urteile 8C_183/2013 vom 10. April 2013, 8C_131/2013 vom 12. März 2013 und 9C_46
/2013 vom 5. Februar 2013),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin keine formellen
Ausstandsgründe geltend macht, sondern die eingesetzte Gutachterstelle nur
insofern als "befangen" bezeichnet, als diese trotz der Einwände der
Versicherten bezüglich Röntgenbildern etc. den Auftrag der Begutachtung
ausführte, was keinen formellen Ablehnungsgrund darstellt,
dass auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin praxisgemäss
unerheblich sind, weil diese Einwendungen - wie bereits erwähnt - in einem
allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht
thematisiert werden können, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen
Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst (vgl. BGE 138 V 271, insbesondere E.
3.3 f. S. 279; siehe dazu nebst den zitierten Urteilen auch z.B. 9C_532/2012
vom 14. August 2012 und 8C_644/2012 vom 16. Oktober 2012),

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger                     Batz

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