Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.354/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_354/2013        
{T 0/2}

Urteil vom 6. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A.
E.________, geboren 1977, knickte am 10. Dezember 2006 beim Fussballtraining
mit dem rechten Fuss um und zog sich eine Maisonneuvefraktur mit
mehrfragmentärer Fraktur des medialen Malleolus zu, welche im Spital X.________
osteosynthetisch versorgt wurden. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 und
Einspracheentscheid vom 19. August 2011 sprach ihm die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Wirkung ab dem 1. März 2010 eine
Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19% sowie eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu.

B.
Nach Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in
peius) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2013 ab, hob den
Einspracheentscheid der SUVA vom 19. August 2011 auf, soweit er die
Rentenzusprache betraf, und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe.

C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
"volle Rente" und eine "volle Integritätsentschädigung" zuzusprechen. Des
Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181; 138 V 248 E. 4 S. 250 f.),
insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E.
4-7 S. 135 ff.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), sowie zu den Ansprüchen
auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf
eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
Nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen
Akten hat das kantonale Gericht erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf
die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 6. Januar 2010 und
entsprechend dem von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofil eine
leidensangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei, was namentlich auch
Bestätigung finde durch das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten
der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 16. April 2011. Für die
psychischen Beschwerden habe die SUVA nicht einzustehen, da das Umknicken mit
dem Fuss beim Fussballtraining als leichter Unfall zu qualifizieren und das
Ereignis daher von vornherein nicht geeignet gewesen sei, eine psychische
Fehlentwicklung zu verursachen.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen
Beurteilung zu führen. So macht er zunächst hinsichtlich des adäquaten
Kausalzusammenhangs, welcher bezüglich der psychischen Beschwerden gesondert zu
prüfen ist (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), geltend,
dass er mehrmals habe operiert werden müssen, dass ihm zahlreiche Medikamente
verschrieben worden seien und dass er seit dem Unfall und allein deshalb
gänzlich arbeitsunfähig sei. Ausschlaggebend für die Verneinung der Adäquanz
war jedoch die Unfallschwere beziehungsweise die zutreffende Einordnung des
Ereignisses vom 10. Dezember 2006 bei den leichten Unfällen (BGE 115 V 133 E.
6a S. 139: Übertreten des Fusses). Die Vorinstanz ist dabei zu Recht vom
augenfälligen Geschehensablauf des Unfallereignisses mit den sich dabei
entwickelnden Kräften ausgegangen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 115 V 133 E. 6
S. 138 f.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1), während sich der
Versicherte auf Folgen des Unfalles beruft, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zuzuordnen sind und bei der Unfallschwere daher keine
Berücksichtigung finden konnten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E.
4.2.2; SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26,
U 2/07 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass auf die
versicherungsinterne Einschätzung seines Gesundheitszustandes und namentlich
seiner Arbeitsfähigkeit nicht abzustellen sei. Der Einwand, dass zu Unrecht
alle anderen ärztlichen Stellungnahmen ausser Acht geblieben seien, ist jedoch
unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich zu den Berichten der behandelnden Ärzte
ausführlich geäussert und eingehend dargelegt, dass und weshalb sie keine
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des
SUVA-Kreisarztes zu begründen vermögen. Insbesondere stimmen diese - bezüglich
des hier allein zu berücksichtigenden unfallbedingten somatischen Leidens - im
Wesentlichen auch überein mit den Ergebnissen der Begutachtung in der
Medizinischem Abklärungsstelle Y.________ (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V
465; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er
sich nur noch an Gehstöcken fortbewegen könne. Dies widerspricht jedoch den
medizinischen Akten. Zur Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle
Y.________ erschien er in "Künzli-Schuhen" und mit einem Schmerzpflaster, sein
Gang war jedoch flüssig und auch kein Hinken war festzustellen. Dass eine rein
stehende oder gehende Tätigkeit ungeeignet sei, wie im Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ ausgeführt wird, vermag eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen. Weder vom SUVA-Kreisarzt noch
von den Gutachtern der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ wird im
Übrigen aus somatischer Sicht eine zeitliche Limitierung genannt.

Was die erwerblichen Auswirkungen betrifft, erschöpft sich die Beschwerde im
Einwand, dass der Versicherte zufolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit nicht in
der Lage sei, ein Invalideneinkommen zu erzielen, dem jedoch aus den
dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann; im Übrigen sind die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen unbeanstandet geblieben.

4.
Es wird schliesslich geltend gemacht, die Annahme einer Integritätseinbusse von
10% sei nicht angemessen, denn der rechte Fuss sei "nicht mehr brauchbar". Dies
findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze. Gemäss den Ausführungen
des SUVA-Kreisarztes vom 6. Januar 2010 bestand objektiv ein günstiger Zustand
mit nur diskret eingeschränkter Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks und
radiologisch einer höchstens beginnenden posttraumatischen Arthrose, was im
Wesentlichen auch in diesem Punkt mit den von den Gutachtern der Medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ erhobenen Befunden übereinstimmt. Im Übrigen hat
sich das kantonale Gericht zur Bemessung der Integritätsentschädigung eingehend
und zutreffend geäussert; es kann darauf verwiesen werden.

5.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) erledigt werden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der
unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit
Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage
einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen
Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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