Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.34/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_34/2013

Urteil vom 8. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der S.________ vom 10. Januar 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November
2012 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2013, worin S.________ auf
die gesetzliche Regelung der Beschwerdefrist sowie die nicht mögliche
Erstreckung der Rechtsmittelfrist hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu
Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde vom 10. Januar 2013 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der Befristung
der ab 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 zugesprochenen ganzen Invalidenrente)
auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das
kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit
überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte,
dass die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid
als schlüssig erachteten Gutachten verschiedene Einwendungen erhebt und - in
Vorbringung insbesondere appellatorischer Kritik - andere medizinische Berichte
erwähnt, die nach ihrer Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung ergeben,
ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen,
inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f.
BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder als auf
einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011
vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),

dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist, wobei die Beschwerdeführerin auf die gesetzliche
Regelung der Beschwerdefrist sowie die nicht mögliche Erstreckung der
Rechtsmittelfrist in der Verfügung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2013
ausdrücklich hingewiesen worden ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz