Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.320/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_320/2013

Urteil vom 5. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. März 2013.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1956, war als Küchenmitarbeiterin des Alters- und
Pflegeheims X.________ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Nach einem Treppensturz vom 8. November 2007 erbrachte
die Zürich die gesetzlichen Leistungen nach UVG (Heilbehandlung und Taggeld).
Mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 reduzierte die Zürich das Taggeld auf die Basis
der seither in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit
von 50% (Verfügung vom 6. Mai 2009), schloss jedoch auf Einsprache hin - nach
Androhung einer reformatio in peius - den Fall per Ende November 2008
rückwirkend folgenlos ab und verzichtete auf eine Rückforderung der seither
erbrachten Leistungen (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010).

B.

B.a. Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Mai 2011 ab.
Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Bundesgericht den kantonalen
Entscheid auf und wies die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität der ab Dezember 2008 anhaltend
geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an die Vorinstanz zurück (Urteil
8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011), damit Letztere hernach über die Beschwerde
neu entscheide.

B.b. Gestützt auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Y.________ vom 3.
Dezember 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde am 12. März 2013 erneut ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
die Zürich habe ihr mit Wirkung ab 25. Oktober 2008 ein Taggeld auf der Basis
einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten und "die bisher
nicht bezahlten Beträge [seien] mit 5% Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit zu
verzinsen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen" zur
Feststellung der massgebenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Zudem lässt
die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit
Hinweisen).

2.

2.1. Streitig ist nach wie vor (vgl. Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.
2) die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die ab 1. Dezember 2008
anhaltend geklagten Beschwerden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das
kantonale Gericht basierend auf den Ergebnissen des neu eingeholten Gutachtens
der Y.________ den von der Zürich per Ende November 2008 verfügten folgenlosen
Fallabschluss zu Recht bestätigt hat.

2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen
sind im angefochtenen Entscheid sowie im Urteil 8C_476/2011 zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit
einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109
Abs. 3 BGG), hat es - insbesondere gestützt auf das im Auftrag der Vorinstanz
unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB erstellte schlüssige und
in sich widerspruchsfreie polydisziplinäre Gutachten der Y.________ -
zutreffend erkannt, dass der Unfall vom 8. November 2007 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weder eine objektivierbare strukturelle Läsion an der
Wirbelsäule noch eine richtunggebende Verschlimmerung der erheblichen
degenerativen und somit unfallfremden Befunde an der LWS (vgl. Urteil 8C_476/
2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5) zur Folge hatte, sondern einzig zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes führte, welche
gemäss Gutachten der Y.________ spätestens Ende Oktober 2008 wieder auf den
Status quo sine abgeheilt war.

3.2. Entgegen der Beschwerdeführerin spricht ihr stationärer Aufenthalt im
Rehabilitationszentrum der Klinik Z.________ vom 30. September bis 23. Oktober
2008 (8C_476/11 E. 7.2.3) nicht gegen das Erreichen des Status quo sine per
Ende Oktober 2008. Die Versicherte legt nicht dar und es sind nach
medizinischer Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern es
sich bei den auf S. 2 des Gutachtens der Y.________ festgehaltenen Befunden
nicht um klarerweise degenerative und somit unfallfremde Gesundheitsschäden
(vgl. Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5) handeln sollte. Die
Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, worin in diesem Zusammenhang eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen wäre. Daran ändert
die Wiederholung der aktenwidrigen Behauptung nichts, dass sie angeblich vor
dem 8. November 2007 "niemals Rückenschmerzen gehabt habe" (vgl. demgegenüber
Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5). Soweit die Versicherte
schliesslich unter Berufung auf die medizinischen Einschätzungen der Dres. med.
K.________ und W.________ (vgl. Urteil 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.
7.2.1) Einwände gegen die Schlussfolgerungen des im Auftrag des kantonalen
Gerichts erstellten Gutachtens der Y.________ erhebt, vermag sie nicht
darzulegen, weshalb aus medizinischen Gründen nicht auf die Ergebnisse des
Gutachtens der Y.________ abzustellen sei. Denn im Gegensatz zu den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Berichten hat sich der orthopädische Gutachter
der Y.________ Prof. Dr. med. D.________ mit den abweichenden Auffassungen der
Dres. med. K.________ und W.________ eingehend auseinandergesetzt und
nachvollziehbar begründet, weshalb entgegen den anderslautenden Einschätzungen
der genannten Ärzte vom Erreichen des Status quo sine spätestens per Ende
Oktober 2008 auszugehen ist. Sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf
das den praxisgemässen Anforderungen genügende (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen), voll beweiskräftige
Gutachten der Y.________ abzustellen wäre, erübrigen sich in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236)
weitere Abklärungen.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.
Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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