Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.31/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_31/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78,
8057 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn,
vertreten durch das Departement des Innern,
hier vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit, Sozialleistungen und
Existenzsicherung,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner,

L.________.

Gegenstand
Sozialhilfe (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1994 geborene, seit 27. Februar 2010 erzieherisch verbeiständete
L.________, Bürger von A.________/BE und B.________/ZH, lebte bis Oktober 2010
bei seiner in X.________/SO wohnhaften Mutter. Ab Februar 2010 besuchte er die
solothurnische Tagesschule C._______, deren Unterricht er jedoch
krankheitsbedingt und auf Grund psychischer Probleme vermehrt fern blieb. Am
17. Oktober 2010 erfolgte der Wechsel in das Schul- und Jugendheim Y.________/
BE (nachfolgend: Schulheim Y.________) mit dem Ziel, Ende Juli 2012 die Schule
zu beenden und anschliessend allenfalls eine berufliche Ausbildung zu
absolvieren. Am 6. Oktober 2010 verfügte der Sozialdienst Z.________/SO, eine
Kostengutsprache für den Aufenthalt von Fr. 345.- pro Tag sowie monatlichen
Nebenkosten im Betrag von Fr. 328.-; die Aufenthaltsdauer wurde vorläufig bis
31. Juli 2012 befristet. Mit Unterstützungsanzeige vom 18. Oktober 2010/ 11.
Februar 2011 forderte der Kanton Solothurn den Kanton Zürich als zuständigen
Heimatkanton zur Rückerstattung der Schul- und Heimkosten auf, wogegen dieser
vorsorglich Einsprache erhob. Nachdem die beiden Kantone sich in der Folge
namentlich zur Frage ausgetauscht hatten, ob eine dauerhafte Fremdplatzierung
vorliege und L.________ damit einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet
habe, hiess das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Einsprache
insoweit teilweise gut, als es die Schulkosten in Höhe von Fr. 90.- pro Tag vom
(Weiter-) Verrechnungsbetrag abzog; in den übrigen Punkten wurde die Einsprache
abgewiesen (Verfügung vom 10. September 2012).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 28. November 2012 ab.

C.
Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass der Kanton Zürich für die
Leistungen des Kantons Solothurn keinen Kostenersatz zu leisten habe.
Eventualiter sei lediglich Kostenersatz im Umfang der nicht durch
Elternbeiträge gedeckten Verpflegungsbeiträge und allfälliger Nebenkosten
zuzusprechen.

Die Vorinstanz und der Kanton Solothurn, Letzterer vertreten durch das
Departement des Innern, schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

D.
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Urteilserledigung wurde beiden Kantonen
das rechtliche Gehör gewährt. Sie liessen sich dazu mit Eingaben vom 12. Juni
2013 (Kanton Zürich) und 24. Juni 2013 (Kanton Solothurn) vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs.
1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern
auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 136 I 42 E. 1 S. 43). Immerhin
ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu
begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne weiteres
ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten
oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern
der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 400 E. 2 S. 403
f. mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das
Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen
Rechts. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Das Zuständigkeitsgesetz ist
öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 82 lit. a und Art. 95 lit. a
BGG. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (vgl. Art. 83
BGG).

1.3. Ein Kanton kann gegenüber dem andern Kanton nicht hoheitlich handeln. Die
Anzeige im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ZUG, wonach der Wohn- oder
Aufenthaltskanton, der vom Heimatkanton die Rückerstattung von
Unterstützungskosten verlangt, diesem den Unterstützungsfall binnen 60 Tagen
anzeigt (Unterstützungsanzeige), stellt denn auch keine hoheitliche Verfügung
dar; gleichwohl kommt ihr rechtsgestaltende Wirkung zu, indem sie den Kanton,
an den sie gerichtet ist, rechtskräftig zum Kostenersatz verpflichtet, wenn
dieser nicht mit einer Einsprache nach Art. 33 ZUG form- und fristgerecht
dagegen reagiert (BGE 136 V 351 E. 2.3 S. 353 f. mit Hinweis). Der Kanton
Zürich hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und wurde als
Adressat des angefochtenen Entscheids verpflichtet, finanzielle Leistungen zu
erbringen. Er ist daher auch unter der Herrschaft des BGG zur Beschwerde ans
Bundesgericht legitimiert (BGE 136 V 351 E. 2.3 S. 354 mit Hinweisen).

1.4. Wenn ein Kanton als Gemeinwesen gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG als
Rechtsmittelträger handeln will, obliegt seine prozessuale Vertretung in der
Regel dem Regierungsrat als oberster Exekutivbehörde, welche den Kanton von
Verfassungs wegen nach aussen vertritt (vgl. auch Art. 71 Abs. 1 lit. c der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]). Will eine
nachgeordnete Behörde namens des Kantons Beschwerde führen, hat sie ihre
Vertretungsbefugnis explizit darzutun, sei es durch einen entsprechenden
speziellen Ermächtigungsbeschluss der Kantonsregierung oder durch Angabe der
sie zur Prozessführung namens des Kantons berechtigenden kantonalen
Vorschriften (BGE 135 II 12 E. 1.2.3 S. 16; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; vgl. auch
Urteil [des Bundesgerichts] 2C_805/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.2.1). Die
Sicherheitsdirektion durfte auf Grund der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis
davon ausgehen, dass sie in Fragen der Sozialhilfe als zur prozessualen
Vertretung des Kantons berechtigt angesehen wird (so ausdrücklich BGE 136 V 351
E. 2.4 S. 354 mit Hinweis).

1.5. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
100 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE
130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.
Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 erster Satz BV).
Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 zweiter Satz BV).
Dabei kann er insbesondere den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den
Heimatkanton regeln (so noch ausdrücklich Art. 48 Abs. 2 aBV; Urteil [des
Bundesgerichts] 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.1).

3.1. Das Zuständigkeitsgesetz präzisiert in dem durch die Verfassung
vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es
regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs.
1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers
grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt
gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14
ZUG). Bei bestimmten Ausnahmetatbeständen besteht eine Ersatzpflicht des
Heimatkantons gegenüber dem Wohnkanton. So erstattet der Heimatkanton
insbesondere dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, wenn die unterstützte
Person noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton
Wohnsitz hat (Art. 16 Abs. 1 ZUG). Ist der Unterstützte Bürger mehrerer
Kantone, so gilt als Heimatkanton der Kanton, dessen Bürgerrecht der
Unterstützte oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben (Art. 17 Abs. 1 ZUG).
Die Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des
Bundesrechts (Urteil [des Bundesgerichts] 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.1
mit Hinweis).

3.2.

3.2.1. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG
(Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem
zivilrechtlichen Wohnsitz (Urteil [des Bundesgerichts] 2A.134/2006 vom 29. Juni
2006 E. 4.1 mit Hinweis), in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet
(Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1
ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz. Ändert eine bedürftige Person den
Wohnkanton, wechselt zwar die Zuständigkeit des Gemeinwesens, das die Hilfe
leistet, indessen gemäss Art. 16 Abs. 1 ZUG während der ersten zwei Jahre der
Wohnsitzdauer nicht desjenigen, das die Kosten dafür ersetzt. Von einer
Aufhebung der Ersatzpflicht des Heimatkantons hat der Gesetzgeber, trotz Kritik
einiger Kantone, im Rahmen der Revision des ZUG ausdrücklich abgesehen. Damit
sollte nicht zuletzt der überdurchschnittlichen Fluktuation potentieller
Fürsorgeklienten innerhalb der ersten beiden Jahre Rechnung getragen werden
(Botschaft vom 22. November 1989 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [BBl 1990 I 49 Ziff. 222.22];
BGE 136 V 351 E. 7.2 S. 359; vgl. nunmehr aber zu den geänderten, auf 8. April
2017 in Kraft tretenden Bestimmungen des ZUG, nach welchen die
Rückerstattungspflicht des Heimatkantons abgeschafft wird: Bericht der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 19. Juni
2012 [BBl 2012 7741], Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 2012 [BBl
2012 7869]; Verabschiedung der Gesetzesänderung durch das Parlament am 14.
Dezember 2012 [BBl 2012 9645]; zum Ganzen: Merkblatt der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des
Heimatkantons [Revision des Zuständigkeitsgesetzes] vom 10. April 2013;
abrufbar unter: www.skos.ch/store/pdf.../
2013_Merkblatt-ZUG_Rueckerstattung.pdf).

3.2.2. Für minderjährige Kinder gelangt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes
die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige
Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz
der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht
(Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben,
teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs.
2). Es hat demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten
Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den
Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Letzteres ist der Fall bei
Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich
unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil
leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche
Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Gewalt ( Werner Thomet,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz
des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1
und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung
gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat
( Thomet, a.a.O., Rz. 127 und 131). Der derart definierte
Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der
Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte
Elternteil den Wohnsitz wechseln ( Thomet, a.a.O., Rz. 127). Im Falle von
Fremdplatzierung hängt der Unterstützungswohnsitz nicht vom Entzug der
elterlichen Sorge ab ( Thomet, a.a.O., Rz. 130). Ziel der damaligen, auf 1.
Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person
rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei
dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und
anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort
sein sollte (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 127 ff.). Ein eigener
Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter
gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist
( Thomet, a.a.O., Rz. 132 und 135). Für die Regelung der Kostenersatzpflicht
nach Massgabe der Art. 14 und 16 ZUG gilt sodann der Grundsatz, dass, falls ein
unmündiges Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz erhält, ihm die bisherige
Wohnsitzdauer angerechnet wird, wenn es den Wohnkanton nicht verlässt (Art. 8
lit. c ZUG).

4.
Nicht bestritten wird, dass L.________ vom 1. Juli 1999 bis zum Beginn seiner
Schulzeit im bernischen Schulheim Y.________ Mitte Oktober 2010 seinen von der
sorgeberechtigten Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs.
1 ZUG in X.________ im Kanton Solothurn hatte. Hingegen ist zu prüfen, welche
Auswirkungen der Eintritt in das Schulheim Y.________ auf die
Unterstützungspflicht zeitigt. Vorinstanz und Beschwerdegegner gehen davon aus,
dass L.________ ab Mitte Oktober 2010 ausserkantonal dauerhaft fremdplatziert
war und daher einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG begründet hat, woraus nach Massgabe von Art. 16 in Verbindung mit
Art. 8 lit. c ZUG (e contrario) eine Ersatzpflicht zulasten des
Beschwerdeführers als Heimatkanton gefolgert wird. Der Kanton Zürich verneint
demgegenüber eine auf Dauer angelegte Fremdplatzierung mit dem Ergebnis, dass
weiterhin ein abgeleiteter Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG und
mithin kein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Heimatkanton im Sinne von
Art. 16 ZUG bestehe.

4.1. Nach der dargelegten gesetzlichen Konzeption teilt das minderjährige Kind
grundsätzlich, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz
der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht
(Art. 7 Abs. 1 ZUG). Dieser befindet sich in casu im Kanton Solothurn. Da der
Aufenthalt in einem Heim oder in einer ähnlichen Anstalt gemäss Art. 5 ZUG
keinen Unterstützungswohnsitz begründet (vgl. auch Thomet, a.a.O., Rz. 112 und
117) - und der Wohnsitz Unmündiger sich ohnehin in jedem Fall nach Art. 7 ZUG
bestimmt -, steht eine Kostenpflicht des Kantons Bern als ab Oktober 2010
tatsächlichem Aufenthaltskanton von L.________ von vornherein nicht zur
Diskussion. Etwas anderes wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht. Ist
das minderjährige Kind fremdplatziert (im Sinne eines dauernd nicht bei den
Eltern oder einem Elternteil Wohnens), begründet es gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG indessen einen eigenen Unterstützungswohnsitz, der sich nach dem Wortlaut
der Bestimmung am letzten Unterstützungswohnsitz orientiert, den das
minderjährige Kind u.a. mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil
geteilt hat. L.________ hat vor dem Eintritt in das Schulheim Y.________ am 17.
Oktober 2010 jahrelang mit seiner sorgeberechtigten Mutter in der Gemeinde
X.________/SO gelebt, sodass sich auch dieser im Kanton Solothurn befindet. Die
Folge der Fremdplatzierung eines unmündigen Kindes wurde in Art. 7 Abs. 3 lit.
c ZUG explizit geregelt und entspricht gerade nicht der in Art. 9 Abs. 1 ZUG
vorgesehenen allgemeinen Lösung, wonach der Wegzug aus dem Wohnkanton zwingend
den Verlust des bisherigen Unterstützungswohnsitzes nach sich zieht.

4.2.

4.2.1. Zusammenfassend hat L.________ vor seinem Eintritt in das Schulheim
Y.________ gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG den Unterstützungswohnsitz seiner
sorgeberechtigten Mutter in X.________/SO geteilt. Während seines Aufenthalts
im Schulheim begründete er entweder - auf Grund einer dauerhaften
Fremdplatzierung nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG - einen eigenen
Unterstützungswohnsitz oder er teilte, sofern eine dauerhafte Fremdplatzierung
zu verneinen ist, weiterhin den Unterstützungswohnsitz seiner Mutter. Infolge
des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der Norm verbleibt
der Unterstützungswohnsitz bei dieser Sachlage aber so oder anders im Kanton
Solothurn. Da L.________ den Unterstützungswohnsitz, welcher nach der
Begrifflichkeit des ZUG als Wohnkanton gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG), somit
auch bei Annahme eines eigenständig begründeten Unterstützungswohnsitzes nicht
verlässt, wird ihm die bisherige, d.h. vor Eintritt in das Schulheim Y.________
im Kanton Solothurn absolvierte Wohnsitzdauer angerechnet (Art. 8 lit. c ZUG).
Für eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers in seiner Funktion als
Heimatkanton nach Art. 16 Abs. 1 ZUG bleibt vor diesem Hintergrund entgegen der
Betrachtungsweise von Vorinstanz und Beschwerdegegner kein Raum, hatte
L.________ doch nicht während weniger als zwei Jahren Wohnsitz in einem anderen
Kanton.

4.2.2. Soweit sich aus den Urteilen 8C_829/2007 vom 5. August 2008 (E. 4.2) und
2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 (E. 4.4) in Bezug auf die Interpretation von Art.
8 lit. c ZUG ein gegenteiliger Schluss ergibt, kann daran nicht festgehalten
werden. Der Umstand, dass das in den damaligen Fällen unterstützte unmündige
Kind - wie auch L.________ im vorliegenden Fall - den bisherigen Wohnkanton mit
der (allfälligen) dauerhaften Fremdplatzierung tatsächlich verlassen hat,
ändert nichts an der Tatsache, dass sich der nach ZUG relevante eigene
Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und
2 ZUG weiterhin am letzten von den Eltern bzw. vom sorgeberechtigten Elternteil
abgeleiteten Ort befindet (so auch das erwähnte Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni
2006 E. 4.4.1). Da es den Wohnkanton daher - im Sinne des
Unterstützungswohnsitzes - mithin nicht verlässt, ist ihm die bisherige
Wohnsitzdauer gemäss Art. 8 lit. c ZUG anzurechnen und kommt eine Ersatzpflicht
des Heimatkantons nach Art. 16 ZUG nicht zum Tragen. Dass Art. 8 lit. c ZUG bei
dieser Sichtweise obsolet wäre, wie in E. 4.2 des Urteils 8C_829/2007 vom 5.
August 2008 vermerkt, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Bestimmung in den in
Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und d ZUG erwähnten übrigen Konstellationen der
Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes durch das minderjährige Kind
(am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht, am Ort
nach Art. 4 ZUG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen
Lebensunterhalt selbst aufzukommen, oder an seinem Aufenthaltsort in den
übrigen Fällen) durchaus e contrario beachtlich, sofern die betroffene
unmündige Person den bisherigen Wohnkanton effektiv verlässt (vgl. dazu
auch Thomet, a.a.O., Rz. 117 ff. und 138). Ebenfalls kein stichhaltiges
Argument stellt ferner der Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 ZUG dar, wonach eine
Person, welche aus dem Wohnsitzkanton wegzieht, ihren Unterstützungswohnsitz
verliert. Der in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG enthaltene Verweis auf Abs. 1 und 2
der Bestimmung betont gerade die Nähe zum bisherigen Unterstützungswohnsitz und
durchbricht damit den allgemeinen Beendigungsgrund bewusst (siehe E. 4.1
hievor). Art. 9 Abs. 1 ZUG gilt nicht für unmündige Kinder, die gemäss Art. 7
Abs. 1 und 2 ZUG keinen eigenen Wohnsitz haben, wenn zwar sie persönlich, nicht
aber die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil, deren oder dessen
Wohnsitz sie teilen, aus dem Kanton wegziehen. Verlassen demgegenüber die
Eltern den Wohnkanton (und verlieren dadurch den bisherigen
Unterstützungswohnsitz) und verbleibt das minderjährige Kind im Rahmen einer
dauerhaften Fremdplatzierung am bisherigen Ort, begründet es gemäss Art. 7 Abs.
3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG einen eigenen
Unterstützungswohnsitz im bisherigen Kanton (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 145).

4.3. Nach dem Gesagten wird der Beschwerdeführer in seiner Funktion als
Heimatkanton nicht ersatzpflichtig im Sinne von Art. 16 ZUG. Die Frage nach der
Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung von L.________ braucht daher nicht
abschliessend beantwortet zu werden. Ebenfalls offen gelassen werden kann in
Anbetracht dieses Ergebnisses, ob überhaupt Unterstützung in Form einer
Geldleistung eines Gemeinwesens an einen Bedürftigen gemäss Art. 3 Abs. 1 ZUG
vorliegt (neben Schulungskosten und Elternbeiträgen), welche der
Weiterverrechnung nach Art. 16 ZUG untersteht.

5.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Da
die neue Rechtsprechung im vorliegenden Fall erstmals zur Anwendung gelangt und
der Beschwerdegegner mit Blick auf die bisherige Praxis verfügt hatte, ist
entgegen dem Ausgang des Prozesses auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG; BGE 122 I 57 E. 3b S. 61; 119 Ib 412 E. 3 S. 415 mit
Hinweis). Der Kanton Zürich hat als in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig
gewordenes Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 28. November 2012 und die Verfügung des Kantons Solothurn
vom 10. September 2012 werden aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, L.________ und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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