Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.315/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_315/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 18. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. H.________, geboren 1969, erlitt bei einem Fräsunfall am 14. April 1999
Verletzungen an der rechten Hand. Mit Verfügung vom 1. Februar 2002, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 8. April 2002, sprach ihm die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab 1. August 1999 eine Invalidenrente
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung
basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.

A.b. Seit 1. Januar 2008 arbeitete H.________ als Chefmonteur bei der Firma
X.________ und war dadurch ebenfalls bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als ihm am 6. Oktober 2008 ein Stahlträger auf den rechten
Oberschenkel fiel. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 sprach sie H.________
für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 6. Oktober 2008 ab
1. Mai 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 29 %
und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 %
zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2012 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 18. März 2013 teilweise gut, hob den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache hinsichtlich der Rentenberechnung
beziehungsweise der Festlegung des Invalideneinkommens zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurück.

C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm
eine Rente im Umfang von 75 % zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten Vorinstanz
und Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

2.

2.1. Zwischen den Parteien ist die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente
streitig. Die SUVA sprach dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zu. Sie ging davon aus, dass der Versicherte
in der Lage wäre, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben und stellte
ein Valideneinkommen von Fr. 81'169.- einem Invalideneinkommen von Fr. 57'647.-
gegenüber. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die SUVA die von ihr
geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei. Das Valideneinkommen
ermittelte sie anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Der Versicherte
machte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz geltend, dass einerseits das
Valideneinkommen höher und andererseits das Invalideneinkommen tiefer
anzusetzen sei. Das kantonale Gericht hat erwogen, die SUVA sei zu Recht von
einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
ausgegangen, indessen dürfe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht
auf die Arbeitsplätze als Stanzer und Qualitätskontrolleur (DAP-Nr. 1574 und
8326) abgestellt werden. Es wies die Sache deshalb zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und erneuten Verfügung an die SUVA zurück.

2.2. Mit der Rückweisung hat das kantonale Gericht einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG gefällt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern
ihm durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder
gut zumachender Nachteil droht (BGE 133 V 477 E. 5.2) oder inwiefern durch eine
Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis
der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern eine der beiden Voraussetzungen gemäss Art.
93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten.

3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) und sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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