Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.30/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
8C_30/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 20. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, substituiert durch
Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. November 2012.

Sachverhalt:

A. 
Der 1980 geborene, zuletzt als Chauffeur/Lagermitarbeiter tätig gewesene
S.________ meldete sich im November 2009 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden
aufgrund eines Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte, nebst weiteren
Abklärungen, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten (Fachrichtungen
Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) des Instituts X.________ vom 29.
August 2011 ein. Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2011 sprach sie dem
Versicherten rückwirkend vom 1. Juni bis 31. August 2010 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. September 2010 bei einem
Invaliditätsgrad von noch 50 % eine halbe Invalidenrente (jeweils nebst
Kinderrenten) zu.

B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde auf Zusprechung einer ganzen
Rente auch ab 1. September 2009 (recte: 2010) wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. November 2012 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, die Verwaltungsverfügung vom 28. Dezember 2011 und der
vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben, soweit der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente verneint werde, und es seien die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen, insbesondere eine ganze Rente über den 1. September 2010 hinaus;
eventuell sei das Gutachten des Instituts X.________ vom 29. August 2011 aus
dem Recht zu weisen; subeventuell sei die Verwaltung im Rahmen einer
Rückweisung zu verpflichten, eine neue psychiatrische Begutachtung in Auftrag
zu geben.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Beantragt werden die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente. Die
Beschwerdebegründung äussert sich indessen nur zur Rente und nicht zu einem
allfälligen Anspruch auf andere Leistungen. Auf anderweitige Leistungen braucht
daher ungeachtet der Antragsformulierung nicht weiter eingegangen werden.

3. 
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das ist unbestritten und gibt keinen
Anlass zu Weiterungen. Umstritten ist, ob dieser Anspruch zu Recht ab 1.
September 2010 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde.
Das beurteilt sich, zumal die erst danach im Rahmen der 6. IV-Revision am 1.
Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen noch nicht anwendbar sind, nach den
im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten, hier sinngemäss anwendbaren
Regeln der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Entscheidend ist demnach, ob eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(Art. 17 Abs. 1 ATSG und dazu ergangene Rechtsprechung).

Richtig wiedergegeben sind im vorinstanzlichen Entscheid auch die Bestimmungen
und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, namentlich
auch im Hinblick auf Schmerzstörungen, zum nach dem Invaliditätsgrad
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente, zum Beginn des Rentenanspruchs
und zur Beweiswürdigung, insbesondere mit Blick auf ärztliche Berichte und
Gutachten. Darauf wird verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht hat bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf
das Gutachten des Instituts X.________ vom 29. August 2011 abgestellt. Darin
werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1.
seronegative Spondylarthropathie, ED 2008 (ICD-10: M45), aktuell in partieller
Remission, bei u.a. ausgeprägter Schmerzverarbeitungsstörung; 2. chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.42); 3.
Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2). Als Diagnose ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit werden narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: F61.1)
erwähnt.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Expertise des Instituts X.________ erwogen,
der Versicherte sei aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit
zu 50 % arbeitsfähig. Der psychische Gesundheitszustand habe sich insofern
geändert, dass zunächst eine Anpassungsstörung bestanden habe, welche dann
durch eine Schmerzverarbeitungsstörung abgelöst worden sei. Aufgrund der
Anpassungsstörung habe vom 12. April bis 9. Mai 2010 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ausserhalb dieses Zeitraums habe die psychische
Problematik die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aber nie
höhergradig eingeschränkt als von rheumatologischer Seite attestiert. Das gelte
namentlich auch unter Berücksichtigung der Schmerzverarbeitungsstörung. Diese
sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung
somatoformer Schmerzstörungen als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar
zu betrachten.
Der Beschwerdeführer ist ebenfalls der Auffassung, aus rheumatologischer Sicht
bestehe eine hälftige Arbeitsfähigkeit. Seine Einwände betreffen die
Entwicklung von Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht.

4.1. Geltend gemacht wird zunächst, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
somatoformen Schmerzstörung verstosse gemäss dem "Rechtsgutachten zur
Rechtslage betreffend Zusprache von IV-Renten in Fällen andauernder
somatoformer Schmerzstörungen und ähnlicher Krankheiten unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis Herbst 2012 und der
Bundesgesetzgebung im Rahmen der 5. und 6. IV-Revision" von Prof. Jörg Paul
Müller und Matthias Kradolfer vom 20. November 2012 gegen Art. 6 Ziff. 1 und
Art. 14 EMRK.
Der Einwand ist unbegründet. Das Bundesgericht hat sich im jüngst ergangenen,
zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013
E. 3 ff., insbesondere E. 8.2 in fine, mit dieser Frage befasst. Es hat, unter
Berücksichtigung auch des Rechtsgutachtens Müller/Kradolfer vom 20. November
2012, e ntschieden, dass die von der Rechtsprechung erarbeiteten und in der
Gesetzgebung aufgenommenen Grundsätze zur invalidisierenden Wirkung
somatoformer Schmerzstörungen die EMRK nicht verletzen. Es besteht keine
Veranlassung, davon abzuweichen.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten des Instituts X.________
stelle keine verlässliche Grundlage zur Beurteilung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht dar. Es sei aus dem Recht zu weisen.

4.2.1. Begründet wird dieses Vorbringen zunächst damit, das Gutachten des
Instituts X.________ weise einen formellen Mangel auf. Zwar seien die
rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Juli resp. 9. August
2011 durch die jeweils begutachtenden Fachärzte unterschrieben worden. Das
Hauptgutachten (vom 29. August 2011) mit der fachübergreifenden Würdigung weise
aber nur die Unterschrift des begutachtenden Internisten auf.
Aus dem Gutachten des Instituts X.________ vom 29. August 2011 geht hervor,
dass die Konklusion der Expertise am 11. August 2011 im Rahmen einer
interdisziplinären Konsensbesprechung mit den medizinischen Experten aus dem
internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Fachbereich erarbeitet
wurde. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Der Umstand, dass dies
nurmehr durch die Unterschrift des Internisten, welcher zugleich Ärztlicher
Leiter Begutachtung des Instituts X.________ ist, bestätigt wurde, rechtfertigt
keine andere Betrachtungsweise. Damit kann auch offen bleiben, ob sich
andernfalls überhaupt ein formeller Mangel des Gutachtens ergäbe.

4.2.2. Geltend gemacht werden sodann inhaltliche Mängel des Gutachtens des
Instituts X.________. Die Restarbeitsfähigkeit sei deswegen, und zwar nicht nur
in psychiatrischer Sicht, sondern in Kombination mit der - für sich betrachtet
unbestrittenen - Restarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht, erneut durch
eine vom Bundesgericht anzuordnende psychiatrische Begutachtung zu beurteilen.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine einlässliche Beweiswürdigung
erkannt, dass das Gutachten des Instituts X.________ die sich stellenden
medizinischen Fragen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nicht nur aus
somatomedizinischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht und in der
interdisziplinären Beurteilung verlässlich beantwortet. Es hat dabei auch
dargelegt, weshalb es sich durch die Aussagen der behandelnden Psychiaterin
nicht zu einer abweichenden Auffassung veranlasst sieht.
Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder in
anderer Weise rechtswidrig. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung ist sie erst recht nicht willkürlich. Daran vermögen die Einwände
des Versicherten nichts zu ändern. Dass er die Aussagen der psychiatrischen
Expertin und der behandelnden Psychiaterin teilweise anders deutet und
gewichtet, stellt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage. Sodann
weisen die Arztberichte auch keine relevanten Widersprüche auf und ist von
ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen oder zusätzlicher medizinischer Abklärung
kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Das gilt gleichermassen
hinsichtlich der interdisziplinären Beurteilung der noch gegebenen
Arbeitsfähigkeit.

4.3. Für den Fall, dass das Bundesgericht trotz der erhobenen Einwände am
Gutachten des Instituts X.________ und an der Rechtsprechung zu den
somatoformen Schmerzstörungen festhalte, macht der Beschwerdeführer geltend,
die nach letzterer geltenden Kriterien seien in hinreichender Weise erfüllt, um
die bestehende Schmerzverarbeitungsstörung als invalidisierend zu betrachten.

4.3.1. Nach der Rechtsprechung besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv
und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität
von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn;
"Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je
mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden
Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49; 130 V 352; zur
Anwendbarkeit dieser Grundsätze bei der Diagnose ICD-10: F45.41: BGE 137 V 64
E. 4 S. 67 ff.; Urteile 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1 mit Hinweis und
9C_322/2011 vom 29. August 2011 E. 4.1; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei der bundesgerichtlichen Beurteilung, ob die Vorinstanz eine
invalidisierende Schmerzstörung zu Recht verneint hat, gilt kognitionsrechtlich
Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt,
und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere
Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage
frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 mit Hinweis).

4.3.2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, von den massgeblichen Kriterien
seien lediglich zwei (chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf) und möglicherweise noch ein drittes
(verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung)
gegeben. Das genüge nicht, um die Schmerzstörung als - mit zumutbarer
Willensanstrengung - nicht überwindbar zu betrachten, zumal es am
Hauptkriterium der erheblichen psychischen Komorbidität fehle.

4.3.3. Der Beschwerdeführer wendet namentlich ein, das kantonale Gericht habe
die erhebliche psychische Komorbidität und den sozialen Rückzug in allen
Belangen des Lebens zu Unrecht verneint.
Die Vorinstanz hat erwogen, die aus psychiatrischer Sicht nebst der
Schmerzstörung und den narzisstischen Persönlichkeitszügen erwähnte "Angst und
Depression gemischt" stelle keine selbstständige Diagnose dar, welche eine
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne
der Schmerzstörungspraxis zu begründen vermöge. Diese Beurteilung ist
rechtmässig (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2). Die
Präjudizien und die juristische Literatur, welche der Beschwerdeführer zur
Stützung seiner gegenteiligen Auffassung erwähnt, enthalten keine Aussagen,
welche dies auch nur ansatzweise in Frage zu stellen vermöchten. Der Hinweis
des Versicherten auf die narzisstische Komponente und daraus allenfalls
folgende Coping-Schwierigkeiten rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss auf
eine erhebliche psychische Komorbidität. Damit fehlt es am zentralen
Qualifizierungsmerkmal (vgl. hiezu Urteile I 100/06 vom 5. Juli 2006 E. 3.2 und
I 767/03 vom 9. August 2004 E. 3.3.2) dafür, ob (ausnahmsweise) eine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit gegeben ist.
Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den
gemeinsamen zwei Kindern im Vorschul- resp. Primarschulalter zusammenlebt.
Darüber hinaus pflegt er unbestrittenermassen Kontakte zu einem Kollegen und
seinen zwei Schwestern, und er geht auch draussen spazieren. Von einem sozialen
Rückzug in allen Belangen des Lebens kann bei diesen Verhältnissen keine Rede
sein.
Die übrigen Kriterien sind jedenfalls nicht in genügender Weise erfüllt, um
dennoch den Schluss auf eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu gestatten.
Das geht im Übrigen auch aus der Beurteilung der Gutachter des Instituts
X.________ hervor, wonach die psychische Problematik von der aus somatischen
Gründen bestätigten Arbeitsunfähigkeit miterfasst wird und zu keiner
zusätzlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens führt. Was der Versicherte
vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es trifft namentlich
auch nicht zu, dass generell bereits ein einzelnes erfülltes Kriterium genügen
soll, um die Schmerzstörung als unüberwindbar zu betrachten.

5.

5.1. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass infolge einer
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nunmehr eine 50 %ige
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vorgelegen hat. Zur Bestimmung des
sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades hat sie einen Einkommensvergleich
vorgenommen. Sie hat dazu im Wesentlichen erwogen, massgeblich seien die
Verhältnisse im Jahr 2010. Das ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte
Einkommen (Valideneinkommen) sei, ausgehend von den Angaben des früheren
Arbeitgebers, auf Fr. 59'932.10 festzusetzen. Das trotz gesundheitsbedingter
Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
sei anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) zu bestimmen. Auszugehen sei vom Totalwert der Löhne von Männern für
Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010. Die
Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit führe zu einem Invalideneinkommen
von Fr. 28'275.-. Davon sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen.
Die Gegenüberstellung des resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 25'447.50
mit dem Valideneinkommen ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'484.60,
entsprechend einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 58 %. Damit bestehe ab 1.
September 2010 nurmehr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe des leidensbedingten
Abzuges. Dieser sei auf mindestens 20 % festzusetzen. Das führe zu einem
Invaliditätsgrad, welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe.

5.2.1. Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative
Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben
können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75; vgl. auch: BGE
135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar,
deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das
kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. BGE 137 V 71E.
5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

5.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Abzug seien der reduzierte
Beschäftigungsgrad, welcher besonders bei Männern den erzielbaren Lohn senke,
und der erforderliche Wechsel in ein neues Tätigkeitsgebiet zu berücksichtigen.
Diesen Faktoren hat das kantonale Gericht indessen Rechnung getragen, indem es
als abzugsrelevante Faktoren sowohl den behinderungsbedingt herabgesetzten
Beschäftigungsgrad als auch die leidensbedingten Einschränkungen, welche eine
angepasste Tätigkeit erfordern, berücksichtigte. Der Beschwerdeführer macht
überdies geltend, es seien krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz
möglich. Solche Absenzen können aber als in der ärztlich festgelegten
Teilarbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt gelten. Die Festsetzung des Abzuges
auf gesamthaft 10 % durch das kantonale Gericht stellt keine qualifiziert
falsche Ermessensausübung dar, zumal keine anderen Faktoren, welche
gegebenenfalls einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, zur Diskussion stehen.
Die vom Versicherten hiezu angeführten Präjudizien rechtfertigen keine andere
Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich unbegründet.

5.3. Der im angefochtenen Entscheid vorgenommene Einkommensvergleich ist
ansonsten nicht umstritten und gibt keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Es
bleibt demnach dabei, dass die ganze Invalidenrente zu Recht auf eine halbe
herabgesetzt wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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