Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.29/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_29/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1975 geborene H.________ meldete sich im September 2004 (Eingang bei der
Verwaltung im Dezember 2004) unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden nach
einem am 24. Februar 2004 erlittenen Autounfall bei der Invalidenversicherung
zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte nebst weiteren
Abklärungen ein psychosomatisches Gutachten der Frau Dr. med. I.________,
Chefärztin Psychosomatik, Klinik B.________, vom 16. Oktober 2006 ein. Mit
Verfügung vom 20. November 2007 (in der Folge bestätigt durch rechtskräftigen
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2010)
lehnte sie das von der Versicherten gestellte Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2007
stellte die Verwaltung der Versicherten in Aussicht, sie werde einen
Rentenanspruch mangels genügenden Invaliditätsgrades verneinen. H.________
erhob Einwände und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008
wies die Verwaltung das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Mit
Verfügung vom 5. März 2008 verneinte sie sodann einen Rentenanspruch. Sie
begründete dies damit, der - nach der gemischten Methode bestimmte -
Invaliditätsgrad betrage lediglich 12 %.

B.
Beschwerdeweise beantragte H.________, es seien die Verfügungen vom 14. Februar
sowie 5. März 2008 aufzuheben, die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Verbeiständung für das Vorbescheidsverfahren zuzusprechen und weitere
Abklärungen vorzunehmen; eventuell seien die gesetzlichen Leistungen,
einschliesslich beruflicher Massnahmen, nach Massgabe eines Invaliditätsgrades
von 40 % zuzüglich Verzugszins zuzusprechen. In der Folge beantragte H.________
auch eine Sistierung des Verfahrens. Das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen
Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) für das
kantonale Verfahren und führte eine öffentliche Verhandlung durch. An dieser
stellte H.________ den zusätzlichen Antrag, das kantonale Gericht habe seinen
Entscheid vom 14. Dezember 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Das
Versicherungsgericht trat bezüglich beruflicher Massnahmen auf die Beschwerde
nicht ein und wies diese im Übrigen - einschliesslich des Sistierungsantrags -
und gleichermassen auch das Wiedererwägungsgesuch ab (Entscheid vom 19.
November 2012).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei für
das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung
zuzusprechen und seien ab 24. Februar 2005 die gesetzlichen Leistungen,
einschliesslich beruflicher Massnahmen, nach Massgabe einer Invalidität von
mindestens 70 % zuzüglich Verzugszins zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur
Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens und zum neuen
Entscheid an das kantonale Gericht, subeventuell an die Verwaltung
zurückzuweisen. Zudem wird, nebst Anträgen zum Beweis und auf Sistierung des
vorliegenden Prozesses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur
Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Eingaben vom 22. Februar und 14. März 2013 lässt H.________ sich nochmals
vernehmen und weitere Akten auflegen. Mit Eingabe vom 25. März 2013 lässt sie
sodann einen neuen Sistierungsantrag stellen.

E.
Das Bundesgericht entscheidet ebenfalls mit heutigem Datum im Verfahren 8C_87/
2013 betreffend den Anspruch des Ehemanns von H.________ auf Leistungen der
Invalidenversicherung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar und 25 März 2013 sind nach
Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass eine Vernehmlassung dazu Anlass
gegeben hätte, eingereicht worden. Die darin enthaltenen Vorbringen können
daher keine Beachtung finden (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 Ingress S. 21; 132 I 42
E. 3.3.4 S. 47; je mit Hinweisen). Gleiches gilt, auch unter dem Gesichtspunkt
des instanzenbezogenen Novenverbots, für die neu eingereichten Belege. Denn es
kann nicht gesagt werden, erst der vorinstanzliche Entscheid habe dazu Anlass
gegeben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch um
Wiedererwägung seines Entscheids vom 14. Dezember 2010 abgewiesen und ist auf
den Antrag betreffend berufliche Massnahmen mangels eines
Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten. Die Versicherte beantragt
letztinstanzlich die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
mithin auch in diesen beiden Punkten, sowie ausdrücklich nochmals die
Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Sie setzt sich aber in der
Beschwerdebegründung in keiner Weise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts
zur Wiedererwägung und zu den beruflichen Massnahmen auseinander. Auf die
letztinstanzliche Beschwerde kann daher diesbezüglich schon mangels
hinreichender Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
nicht eingetreten werden.

4.
Die Akten des Verfahrens 8C_87/2013 wurden, wie von der Beschwerdeführerin
beantragt, beigezogen. Die ebenfalls zur Edition beantragten Akten der
Arbeitslosenversicherung liegen, soweit gegebenenfalls von Interesse, bereits
auf. Vom Beizug weiterer Akten ist, mangels eines davon zu erwartenden
entscheidrelevanten neuen Aufschlusses, abzusehen.

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei für das Vorbescheidverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zuzusprechen.

5.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger ist grundsätzlich
kostenlos (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 2 ff. zu Art. 45
ATSG). Hier wurden denn auch keine Kosten erhoben. Der Antrag kann sich daher
nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
Verfahrenskosten, sondern nur auf die unentgeltliche Verbeiständung richten.
Diese wird im Verwaltungsverfahren gewährt, wo die Verhältnisse es erfordern
(Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV).

5.2. Das kantonale Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, im
Vorbescheidverfahren sei kein Anwalt erforderlich gewesen.

5.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die
Verbeiständung sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab beurteilt
wird. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in
denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig
erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im
Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen;
Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 8.2 mit Hinweis, nicht publ. in:
BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9,
8C_48/2007 E. 1).

5.3. Das hier zur Diskussion stehende Vorbescheidverfahren hält sich im bei
Rentenbegehren üblichen Rahmen. Es stellten sich entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erschienen
liessen. Auch liegen keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Dass dies aus sprachlichen Gründen zutreffen soll, ist
ebenfalls zu verneinen, zumal die Versicherte seit 1996 in der Schweiz lebt,
hier einer Erwerbstätigkeit nachging und - gemäss ihrer eigenen Angabe
gegenüber der Gutachterin I.________ - deutsch gelernt hat sowie in der Lage
war, die Autofahrprüfung erfolgreich zu absolvieren. Das kantonale Gericht hat
den streitigen Anspruch daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der
Beschwerde in diesem Punkt führt. Daran vermögen die weiteren Vorbringen der
Versicherten nichts zu ändern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend
abgeklärt worden. Von einem Beizug von Tonbandaufnahmen der vorinstanzlichen
Verhandlung ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Es liegt
keine Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung, weiteren Bundesrechts
oder der EMRK vor. Auch besteht keine Veranlassung, die dargelegte
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ändern oder das Verfahren, wie die
Versicherte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein am Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte hängiges Verfahren beantragt, zu sistieren. Die
vorinstanzlichen Erwägungen zum streitigen Anspruch, auf welche im Übrigen
verwiesen werden kann, weisen auch keine Widersprüche auf, welche den
angefochtenen Entscheid in Frage stellen könnten.

6.
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Die hiefür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

6.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, die Invaliditätsbemessung mittels der
bei im Gesundheitsfall teils erwerblich, teils im Aufgabenbereich (insbes. im
Haushalt) tätigen Versicherten anwendbaren sog. gemischten Methode ergebe
keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Letztlich müsse aber nicht
abschliessend beantwortet werden, ob die gemischte Methode anwendbar sei. Denn
auch wenn, wie von der Versicherten postuliert, die Invalidität nach der für im
Gesundheitsfall voll Erwerbstätige geltenden allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs bestimmt werde, werde der für einen Rentenanspruch
erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht.

Trifft Letzteres zu, erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen, mit welchen
sich die Versicherte in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die Anwendung
der gemischten Methode und für den Einkommensvergleich ausspricht.

6.2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Versicherte sei unter
Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes im Erwerbsbereich in einer leichten
Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Beeinträchtigung sei praktisch
ausschliesslich psychisch bedingt.
Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den
medizinischen Akten. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet,
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig
oder als in anderer Weise rechtswidrig erscheinen zu lassen. Hervorzuheben ist,
dass das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb
es gestützt auf die Berichte neurologischer, rheumatologischer und
otorhinolaryngologischer Fachrichtung zum Ergebnis gelangt ist, es liege kein
wesentlicher somatischer Gesundheitsschaden vor. Der Inhalt der
rheumatologischen Berichte ergibt sich in genügender Weise aus dem Gutachten
I.________ vom 16. Oktober 2006. Die Vorinstanz hat auch in nicht zu
beanstandender antizipierter Beweiswürdigung begründet, weshalb sie weitere
medizinische Abklärungen mangels eines davon zu erwartenden entscheidrelevanten
neuen Aufschlusses für unnötig erachtet. Bei der Feststellung, es liege in
psychischer Hinsicht eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit vor, stützt sich das
kantonale Gericht auf die Expertise I.________ vom 16. Oktober 2006. Es hat
nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dieses Gutachten für beweiswertig
erachtet und daraus den genannten Schluss zieht. Die Vorinstanz hat namentlich
auch in nicht bundesrechtswidriger Weise die für die Beurteilung der
Invalidität im Erwerbsbereich irrelevanten Faktoren ausgeklammert. Sie hat
dabei, entgegen der anscheinenden Auffassung der Versicherten, eine
höhergradige Beeinträchtigung nicht etwa aufgrund der sog.
Schmerzstörungspraxis (BGE 130 V 352 und seitherige Entscheide) verneint,
weshalb sich Weiterungen zu den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde
ebenso erübrigen wie die in diesem Zusammenhang beantragte Verfahrensistierung.
Eine Verletzung von Bundesrecht oder von Art. 6 sowie Art. 14 EMRK liegt
ebenfalls nicht vor. Namentlich wurden keine Verfahrensrechte der Versicherten
verletzt. Das gilt auch hinsichtlich der ergänzenden Anfragen, welche das
kantonale Gericht vorgenommen hat.

6.3. Ausgehend von der demnach rechtmässig festgestellten Restarbeitsfähigkeit
von 70 % in leichten Tätigkeiten hat das kantonale Gericht einen
Einkommensvergleich anhand der Verhältnisse im Jahr 2005 (Jahr des Beginns
einer allfälligen Rente) vorgenommen. Es hat zur Bestimmung der
Vergleichseinkommen mangels anderer verlässlicher Grundlagen auf Tabellenlöhne
zurückgegriffen und damit ein Valideneinkommen von Fr. 49'126.30 und ein
Invalideneinkommen von Fr. 34'388.40 ermittelt. Das ergibt eine Erwerbseinbusse
von Fr. 14'737.90, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30 %.
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesem Einkommensvergleich. Dieser
gibt keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Der für eine Invalidenrente
mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % wird demnach nicht erreicht.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde auch im Rentenpunkt.

7.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im
Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung)
ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben