Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.297/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_297/2013

Urteil vom 23. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M._________ und S._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster,
vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Februar 2013.

In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar
2013 u.a. eine Beschwerde des M._________ und der S._________ gegen den
Beschluss des Bezirksrats Uster vom 3. September 2012 teilweise gutgeheissen
und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Verbeiständung gewährt hat; im
Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen,
dass M._________ und S._________ dagegen mit Eingabe vom 20. März 2013
(Poststempel) an das Bundesgericht gelangt sind, worin sie - unter Beilage
verschiedener Unterlagen als Beweismittel - eine Beschwerde angekündigt haben,
die ihr "Anwalt Herr R. Meier rechtzeitig gegen oben erwähntes Urteil erheben
wird",
dass beim Bundesgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 22. März 2013
abgelaufen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG), keine Beschwerde -
insbesondere nicht von Rechtsanwalt Meier - eingegangen ist, weshalb das
Gericht die Eingabe vom 20. März 2013 (Poststempel) an M._________ und
S._________ zurückgesandt hat (Mitteilung vom 2. April 2013),
dass M._________ und S._________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. April
2013 eine "Beschwerde (ihres) Anwaltes (Herr Meier) samt .. Dokumentation",
d.h. dessen Eingabe vom 12. April 2013, zusenden,
dass diese Eingaben offensichtlich nicht innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist
(Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) und damit verspätet eingereicht worden
sind, weshalb darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden
kann,
dass überdies die Eingabe vom 20. März 2013 - entgegen dem, was Rechtsanwalt
Meier in seiner Eingabe vom 12. April 2013 anzunehmen scheint - den in Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen
vermag, weshalb sie nicht "als Beschwerde zu behandeln" ist (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG),
dass demzufolge auf die Eingaben infolge offensichtlicher Unzulässigkeit im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Eingaben vom 20. März und vom 12. bzw. 19. April 2013 wird nicht
eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz