Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.295/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_295/2013

Urteil vom 25. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
C.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
4. April 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1953 geborene C.________ war als Abteilungsleiter der Baufirma X.________
AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
von Unfällen versichert, als er am 7. April 2011 auf dem Firmenareal von einem
Gabelstapler angefahren wurde und rücklings auf den Hinterkopf fiel. Die SUVA
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom
5. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 5. November 2012 per 25. Juli 2012
ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat
kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

B. 
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 4. April 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt C.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides über den 25. Juli 2012 Taggelder und
Heilbehandlungsleistungen, eventuell eine Rente und eine
Integritätsentschädigung zu entrichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 25. Juli
2012 eingestellt hat.

3. 

3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die vom Versicherten über
den 25. Juli 2012 hinaus geklagten Beschwerden nicht durch einen im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2) organisch
hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären lassen. Dementsprechend
ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den
Beschwerden speziell zu prüfen. Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der
Praxis gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der
Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (
BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Demgegenüber wird die Adäquanz nach der
"Schleudertrauma-Praxis" in jenem Zeitpunkt geprüft, in dem von der Fortsetzung
der auf das komplexe und vielschichtige Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen
psychischen und physischen Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind -
gerichteten ärztlichen Behandlung keine entsprechende Besserung mehr zu
erwarten ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.).

3.2. Vorinstanz und Verwaltung haben erwogen, dass von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung über den 25. Juli 2012 hinaus keine namhafte Besserung
des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Entsprechend haben
sie auf diesen Zeitpunkt hin die Adäquanz nach den Kriterien, welche
ursprünglich für psychische Unfallfolgen entwickelt wurden (BGE 115 V 133),
geprüft und verneint. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Bericht
der med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und
Neurologie, vom 27. November 2012 geltend, die Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung sei angezeigt, weshalb der Fallabschluss mit Prüfung der Adäquanz
verfrüht erfolgt sei. Diese Ärztin schlägt als Massnahme in erster Linie eine
regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit
supportiv-Ressourcen orientiertem und auch antidepressiv-anxiolytischem Ansatz
mit einer Sitzungsfrequenz von zweimal pro Monat vor. Bei Umsetzung dieser
Massnahme sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.
Damit empfiehlt die Ärztin einzig eine psychiatrisch-psychopharmakologische
Behandlung, welche weder einem Fallabschluss mit Adäquanzprüfung nach BGE 115 V
133 noch einem solchen mit einer Prüfung nach BGE 134 V 109 E. 10 S. 136 ff.
entgegensteht (vgl. E. 3.1 hievor).

3.3. Der Versicherte verlangt, die Adäquanzprüfung sei nach der sog.
"Schleudertrauma-Praxis" vorzunehmen (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Praxis bei
Schädel-Hirn-Traumata: BGE 117 V 369 E. 4b S. 383). Der erwähnte Bericht der
med. pract. B.________ spricht eher dafür, dass die Beurteilung nach der Praxis
gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hätte. Die Frage der anwendbaren Praxis
braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Adäquanz auch nach
der für den Beschwerdeführer günstigeren Prüfung nach den Kriterien von BGE 134
V 109 E. 10 S. 136 ff. zu verneinen wäre: Entgegen seinen Vorbringen ist die
vorinstanzliche Qualifikation des Ereignisses vom 7. April 2011 als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden. Der
Versicherte macht geltend, drei der massgeblichen Kriterien zu erfüllen. Da
entsprechend der Qualifikation der Schwere des Unfalles vier der Kriterien
erfüllt sein müssten (vgl. Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5) und
keines der Kriterien ausgeprägt vorliegt, ist die Adäquanz ohne weiteres zu
verneinen. Damit war die Leistungseinstellung der SUVA auf den 25. Juli 2012
rechtens; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben