Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.276/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_276/2013

Urteil vom 3. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052
Hergiswil,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung vom 13. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene W.________ meldete sich am 5. November 2010 zur
Arbeitsvermittlung für eine vollzeitliche Tätigkeit und bezog in der Folge
Arbeitslosenentschädigung. Im November 2011 stellte er im Hinblick auf eine
Anstellung in einem 80 %-Pensum bei der E.________ AG ein Gesuch um
Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2012. In der
Folge erkundigte er sich bei der Arbeitslosenkasse über die Möglichkeit
zusätzlicher Ausgleichs-/ Kompensationsleistungen. Nach mehreren
Beratungsgesprächen und E-Mail-Verkehr mit dem Versicherten verfügte das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden Nidwalden (nachfolgend: RAV) am
19. Dezember 2011, das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse werde gutgeheissen.
Hingegen sei "eine Kombination von Einarbeitungszuschüssen (80 %) mit
Kompensationszahlungen (20 %) " ausgeschlossen. Daran hielt das RAV auf die von
W.________ erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 12. März 2012).
Zwischenzeitlich hatte W.________ am 1. Januar 2012 die Stelle bei der
E.________ AG angetreten.

B.
Beschwerdeweise beantragte W.________, der Einspracheentscheid sei aufzuheben
und das RAV sei anzuweisen, die ihm gemäss AVIG zustehenden gesetzlichen
Leistungen, insbesondere Kompensationszahlungen ab 1. Januar 2012, zu
entrichten; eventuell sie die Sache zur neuen Festlegung der gesetzlichen
Leistungen, insbesondere von Kompensationszahlungen, an die Verwaltung
zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang rügte er namentlich, das RAV habe die
Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2012 ab.

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die
Sache zur näheren Begründung bzw. zur weiteren Abklärung an diese
zurückzuweisen. Eventualiter resp. subeventualiter werden die im kantonalen
Verfahren gestellten Anträge wiederholt.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II
313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden
Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S.
584; je mit Hinweisen).

2.
In der Sache hat das kantonale Gericht erkannt, unter den hier gegebenen
Verhältnissen habe das RAV eine Kumulation von Einarbeitungszuschüssen und
Kompensationszahlungen aus Zwischenverdienst zu Recht abgelehnt (vgl. auch E. 5
hienach).

Diese Beurteilung wird in der Beschwerde nicht begründet in Frage gestellt. Der
Versicherte beruft sich vielmehr darauf, das RAV habe ihn ungenügend über seine
Rechte aufgeklärt und eine gebotene Anhörung unterlassen. Er rügt auch, die
Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihren
Entscheid nicht genügend begründet.

3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und
Grundsätze zur Pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane der
einzelnen Sozialversicherungen, unter besonderer Berücksichtigung der
Arbeitslosenversicherung, die versicherte Person über deren Rechte und
Pflichten zu beraten (insbes. Art. 27 ATSG; BGE 131 V 472), und zu den Folgen
einer pflichtwidrig unterbliebenen Auskunft unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, das RAV sei seiner Pflicht zur
Aufklärung und Beratung des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen. Sie
begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Der Versicherte mache geltend, das
RAV habe ihn lediglich über die beiden Möglichkeiten der Gewährung von
Einarbeitungszuschüssen ohne Zwischenverdienst und der Tätigkeit als normaler
Zwischenverdienst, ohne Einarbeitungszuschüsse, nicht aber über die dritte
Möglichkeit einer Kombination von Einarbeitungszuschüssen mit Zwischenverdienst
informiert. Weiter argumentiere er, das RAV habe ihn auch nicht über die
finanziellen Konsequenzen orientiert, ansonsten er die
Zwischenverdienstanrechnung mit Zusprache von Einarbeitungszuschüssen gewählt
hätte. Diese Vorbringen seien unbegründet. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl
darüber aufgeklärt worden, unter welchen Bedingungen die Gewährung von
Einarbeitungszuschüssen in Verbindung mit einem Zwischenverdienst ausnahmsweise
möglich sei. So habe ihm der Leiter des RAV am 5. Dezember 2011 mitgeteilt,
eine Kombination von Einarbeitungszuschüssen und Kompensationszahlungen sei nur
möglich, wenn er den Arbeitsvertrag im Zwischenverdienst erfüllen würde. Der
Leiter des RAV habe den Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dieser hätte
in diesem Fall weiterhin die monatliche Kontrollpflicht zu erfüllen sowie sich
für Stellen zu bewerben, und er müsste auch bereit sein, die 80 %-Stelle bei
der E.________ AG zugunsten einer 100 %-Stelle aufzugeben. Zudem sei dem
Versicherten anlässlich des Beratungsgesprächs vom 7. Dezember 2011 die hiezu
beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingeholte Auskunft eröffnet
worden. Darin sei ebenfalls dazu Stellung genommen worden, unter welchen
Voraussetzungen Einarbeitungszuschüsse ausnahmsweise parallel zu
Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst möglich seien. Unter diesen
Umständen könne keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer seien nicht
sämtlich Optionen dargelegt worden. Vielmehr habe das RAV die Beratungspflicht
in genügendem Mass erfüllt.

4.1. Der Beschwerdeführer hält an seiner Auffassung fest, wonach ihn das RAV
nicht über die dritte Möglichkeit informiert habe. Seine Vorbringen sind
indessen nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den
seitens des RAV erfolgten Informationen als offensichtlich unrichtig oder in
anderer Weise rechtswidrig erscheinen zu lassen. Namentlich wurde der
Versicherte auch über das E-Mail, mit welchem das SECO das RAV über die
ausnahmsweise Kombination von Einarbeitungszuschüssen und Zwischenverdienst
sowie über die dafür geltenden Voraussetzungen (insbesondere die Pflicht des
Versicherten, weiterhin eine 100 %-Stelle zu suchen und eine zumutbare
Vollzeitstelle unter Aufgabe der mit Einarbeitungszuschüssen unterstützten
Stelle auch anzunehmen) informiert hat, in Kenntnis gesetzt: Einen Ausdruck
dieses E-Mails hat der RAV-Sachbearbeiter dem Versicherten am Beratungsgespräch
vom 7. Dezember 2012 übergeben. Damit ist auch der weiteren Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach mit einer solchen Orientierung ein für ihn finanziell
nachteiliges Ergebnis hätte verhindert werden können, die Grundlage entzogen.

4.2. Geltend gemacht wird weiter, das RAV hätte den Versicherten vor Erlass der
Verfügung vom 19. Dezember 2011 erneut anhören resp. im Sinne der
diesbezüglichen Abklärungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 3 AVIV seine Mitteilung
abwarten müssen, für welche Variante er sich entschieden habe.

Behauptet wird nun aber nicht, der Versicherte hätte bei einer entsprechenden
Anhörung die Variante Zwischenverdienst gewählt. Die Vorinstanz hat denn auch
zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe klar zum Ausdruck gebracht, dass
er die Kontrollvorschriften nicht erfüllen wolle. Stattdessen habe er auf
Kompensationszahlungen beharrt, ohne dass er bereit gewesen wäre, die Stelle
bei der E.________ AG im Zwischenverdienst anzutreten. Diese fehlende
Bereitschaft ergibt sich auch aus den folgenden Äusserungen des Versicherten im
Verwaltungsverfahren sowie im vor- und letztinstanzlichen Verfahren. Es ist
nicht ersichtlich, was da mit einer zusätzlichen Anhörung hätte gewonnen werden
können. Abgesehen davon lassen die Akten den Schluss zu, dass der Versicherte
noch hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich vor Erlass der Verfügung vom
19. Dezember 2010 zu äussern. Im Übrigen wäre, selbst wenn eine solche
behördliche Unterlassung stattgefunden hätte, dieser Verfahrensmangel
jedenfalls im Einspracheverfahren, spätestens im vorinstanzlichen Verfahren
geheilt worden. Auch dieser Einwand ist daher als unbegründet zu betrachten,
ohne dass noch weiter darauf einzugehen ist, inwieweit dem Versicherten hier
überhaupt ein Wahlrecht bei den Leistungsvarianten zugestanden hätte.

Weiter wird vorgebracht, das kantonale Gericht habe hinsichtlich der Anhörung
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Pflicht, seinen Entscheid zu
begründen, verletzt. Diese Einwände gehen ebenfalls fehl: Der rechtserhebliche
Sachverhalt ergibt sich aus den vorhandenen Akten und der vorinstanzliche
Entscheid ist für eine sachgerechte Anfechtung hinreichend begründet.

4.3. Die Vorbringen des Versicherten sind nach dem Gesagten nicht geeignet, um
den angefochtenen Entscheid als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.

5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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