Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.266/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_266/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Engel & Küng
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, psychisches Leiden),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1948 geborene H.________ bezog seit 1. Dezember 1986 auf Grund eines
am 24. Dezember 1985 erlittenen Auffahrunfalles eine halbe Invalidenrente der
Invalidenversicherung. In den Folgejahren wurde die Rente mehrfach
revisionsweise bestätigt und im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004
auf eine Dreiviertelsrente erhöht. Am 21. August 2008 machte sie, seit 11.
August 2003 in einem Pensum von rund 30 % als Kioskverkäuferin bei der
V.________ AG tätig, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend,
nachdem sie am 14. November 2007 Opfer eines Raubüberfalles geworden war. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer Hinsicht
ab; sie kam dabei zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 67 % und damit
weiterhin der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Verfügung vom 26.
Juni 2009). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl durch das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 23. Dezember 2010)
als auch durch das Bundesgericht (Urteil 8C_86/2011 vom 5. April 2011)
abschlägig beschieden.

A.b. H.________ nahm ihre Tätigkeit am Kiosk nach dem Überfall nicht mehr auf,
woraufhin ihr auf Ende September 2009 gekündigt wurde. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher die Leistungsansprecherin über
ihre Arbeitgeberin u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert war, übernahm zunächst die Heilungskosten und richtete Taggelder
aus. Namentlich gestützt auf Gutachten und Berichte des Dr. med. W.________,
Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 28. Oktober 2008, des med. pract.
P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2010
und des med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, beide Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 13. Dezember 2010
stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 28. Februar 2011 mit der
Begründung ein, zwischen dem Überfall und der noch vorhandenen psychischen
Störung liege kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) vor (Verfügung vom 1.
Februar 2011). Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011
festgehalten.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Februar 2013).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA
zu verpflichten, ihr für die Folgen des Ereignisses vom 14. November 2007 die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere weiterhin die Heilungskosten, die
Taggelder und im Anschluss eine Invalidenrente bzw. eine Komplementärrente zur
allfälligen Rente der Invalidenversicherung sowie eine angemessene
Integritätsentschädigung, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung und weiteren Abklärung an die SUVA, subeventualiter an das
kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze bezüglich des
für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181, 402 E.
4.3.1 S. 406; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie
der erforderlichen adäquaten Kausalität bei psychischer Schädigung nach einem
so genannten Schreckereignis im Besonderen (BGE 129 V 177; Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2: Prüfung nach der
allgemeinen Adäquanzformel: "gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine
Lebenserfahrung") zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen
bleibt, dass nach der Rechtsprechung gewisse Schreckereignisse nicht geeignet
sind, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies
gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen
Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert
hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis
dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung
stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder
Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem
weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das
Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 ff.; Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl.
auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach
Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56). So verneinte das ehemalige Eidgenössische
Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115
V 133 E. 6 S. 138 ff.) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von
einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt
worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals
und Schmerzen in der Lendengegend -erlitt; Urteil U 215/94 vom 21. Juni 1996,
in: RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall eine Frau bei
einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und
Würgen (Urteil U 390/04 vom 14. April 2005), bei einem Mann, der in
Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden
mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen
Verletzungen davontrug; Urteil U 15/00 vom 19. März 2003) und im Fall einer
Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten
mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre)
zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Bejaht hat das
Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in
welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer
bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem
Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006, in:
Plädoyer 2007/1 S. 75) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer
des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl.
beispielsweise Urteil U 548/06 vom 20. September 2007, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S.
22; zum Ganzen: Urteil [des Bundesgerichts] 8C_522/2007 vom 1. September 2008
E. 4.1).

3.

3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim Überfall vom 14.
November 2007 um ein Schreckereignis im Sinne der dargestellten Rechtsprechung
und damit um einen grundsätzlich Versicherungsleistungen nach UVG auslösenden
Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt. Ebenfalls einig sind sich die
Verfahrensbeteiligten darüber, dass der besagte Vorfall mindestens teilweise
natürlich kausal verantwortlich zeichnet für die noch bestehenden psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin. Schliesslich wird letztinstanzlich auch der
Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht opponiert, dass von einer
Fortsetzung der Heilbehandlung im Februar 2011 keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung nicht verfrüht erfolgt ist. Auf
die entsprechenden Erwägungen kann mangels offensichtlicher Mängel ohne
Weiteres abgestellt werden (vgl. E. 1.1 hievor).

3.2. Zu beurteilen ist im Folgenden demgegenüber, ob zwischen dem erwähnten
Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen ein adäquater Kausalzusammenhang
gegeben ist. Sollte diese Frage mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu
verneinen sein, kann offen bleiben, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt
das psychische Beschwerdebild zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
geführt hat.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat mit überzeugender Begründung erkannt, dass der
Überfall vom 14. November 2007 - die Beschwerdeführerin wurde als
Kioskverkäuferin hinter dem Verkaufstresen von zwei jungen maskierten Männern
bedroht, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt, eine Pistole
gegen ihre Stirn richtete (Abstand ca. 7 - 10 cm) und schrie "Überfall! Geld
her! Kasse!", woraufhin sie die Kasse öffnete, der zweite Täter das Notengeld
entnahm und die beiden Männer aus dem Kiosk flüchteten -, bei welchem keine
körperliche Gewalt angewendet wurde und der nur sehr kurz dauerte, nach
Massgabe der bundesgerichtlichen Judikatur im Falle psychisch gesunder Personen
nicht geeignet gewesen wäre, langjährige, psychische Störungen mit andauernder
Arbeitsunfähigkeit auszulösen. Fraglich erscheint, ob dies auch für die
Beschwerdeführerin zu gelten hat, die nach eigener Darstellung im Zeitpunkt des
Ereignisses auf Grund einer langen Leidensgeschichte und der Folgen eines
schweren Autounfalles im Jahr 1985 weit mehr als eine durchschnittliche Person
psychisch belastet gewesen sei. Sie habe deshalb stärker auf das nochmalige
Trauma reagiert und mehr Mühe gehabt, dieses adäquat verarbeiten zu können.

3.2.2. Anlässlich des Überfalles war die Beschwerdeführerin zwar mit einer
Faustfeuerwaffe bedroht worden. Die Täter verliessen den Kiosk jedoch umgehend
wieder, nachdem sie ihr Ziel, die Behändigung des Notengeldes, erreicht hatten,
ohne dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen oder ein Schuss gefallen wäre. Das
ganze Geschehen spielte sich somit innerhalb einer kurzen Dauer ab, wobei weder
die Versicherte noch Drittbeteiligte längeren körperlichen und/oder psychischen
Strapazen ausgesetzt waren (wie etwa Fesselung, Einsperren, Misshandlungen,
starke Bedrohung etc.). In Anbetracht dieser Gegebenheiten - und der hievor
dargelegten Kasuistik - stellt der fragliche Vorfall kein derart
aussergewöhnliches Schreckereignis dar, dass daraus, selbst unter Einbezug
einer "weiten Bandbreite" von Versicherten (vgl. dazu Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2 mit Hinweis), nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger als
drei Jahre andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher
Arbeitsunfähigkeit resultierte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin vor
dem 14. November 2007 trotz angeschlagener Gesundheit möglich gewesen, eine
teilzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben und daneben eine Ausbildung als
klassische Homöopathin zu absolvieren (vgl. Gutachten des Dr. med. W.________
vom 28. Oktober 2008, S. 4). Der behandelnde Arzt Dr. med. N.________, Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin, hatte in seinem Bericht vom 18. März 2008 denn auch
ausdrücklich vermerkt, dass es der Versicherten zwischenzeitlich gelungen sei,
ihre teilweise unglückliche Kindheit aufzuarbeiten und sie nunmehr seit über
zehn Jahren ein problemloses Leben führe. Von einem massiv beeinträchtigten
Vorzustand, welcher gleichsam zwingend eine Fehlverarbeitung des am 14.
November 2007 Erlebten bewirkte, kann vor diesem Hintergrund, entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Betrachtungsweise, nicht ausgegangen werden. Im
Rahmen seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2010 stellte med. pract. F.________
sodann fest, dass seit dem Vorfall trotz therapeutischer Bemühungen eine
wiederkehrende Aktivierung der Angstsymptomatik (in Form von depressiver
Verstimmung, Angstreaktionen, Panikattacken, stuporö sem Zustand bis
Ohnmachtsreaktionen) bestehe, die unter Berücksichtigung des Ereignisses per se
und der zu erwartenden Wirksamkeit der psychotherapeutischen Behandlung des
Hausarztes ungewöhnlich anmute, sodass das Vorliegen anderweitiger Faktoren
anzunehmen sei. Auch daraus wird ersichtlich, dass die Reaktion der
Versicherten auf den Überfall als nicht adäquat einzustufen ist. Im
angefochtenen Entscheid wurde in allen Teilen zutreffend erkannt, dass die
Beschwerdegegnerin, indem sie während mehr als drei Jahren
Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, der besonderen Situation der
Beschwerdeführerin in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen hat. Mit der
Vorinstanz kann der besagte Vorfall im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung,
dass ein Opfer ein solches Erlebnis, bei welchem insbesondere weder es selbst
noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten hat und das
Schreckerlebnis nur von relativ kurzer Dauer war, in der Regel mit
fortlaufender Zeit überwindet, nicht als derart aussergewöhnlich qualifiziert
werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre.

3.3. Angesichts dieses Ergebnisses braucht nicht abschliessend beurteilt zu
werden, wie sich der Gesundheitszustand der Versicherten und damit ihr
Leistungsvermögen nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 2009,
welche die zeitliche Grenze der Beurteilung des Bundesgerichts im Urteil 8C_86/
2011 vom 5. April 2011 (vgl. E. 2.2.2 und 5.2.2) bildete, entwickelt hat.
Ebenso erübrigen sich weitergehende diesbezügliche Abklärungen, wie sie die
Beschwerdeführerin letztinstanzlich fordert.

4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden
(Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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