Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.258/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_258/2013

Urteil vom 16. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Schädelhirntrauma; psychisches Leiden),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 20. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. 
V.________, geboren 1984, war als Sachbearbeiterin tätig und bei der CSS
Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 23. Januar 2009 wurde sie beim Überqueren der Strasse auf einem
Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren. Die Ärzte des Spital X.________,
wohin sie eingeliefert wurde, diagnostizierten ein Schädelhirntrauma Grad I,
eine mediale Kollateralbandläsion am rechten Knie sowie multiple
Schürfverletzungen ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsionen (Bericht vom
24. Januar 2009). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
veranlasste im Auftrag der CSS medizinische Abklärungen, u.a. einen stationären
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________, der vom 9. September bis 3.
November 2010 dauerte (Austrittsbericht vom 13. Dezember 2010), sowie eine
kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, FA Manuelle Medizin SAMM, Kreisarzt SUVA vom 24. Februar 2011
(Bericht vom 25. Februar 2011). Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte die
CSS die bislang erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld)
auf den 30. April 2011 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung mangels rechtserheblichen Kausalzusammenhangs; daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 20. Februar 2013 ab,
soweit darauf einzutreten war.

C. 
V.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen; es seien die Akten mit weiteren
medizinischen Abklärungen zu ergänzen, während deren Dauer weiterhin
Heilbehandlung zu erbringen und Taggeld auszurichten sei; ferner sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege über alle Instanzen zu gewähren.
Die CSS und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2011 hinaus Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.

3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30.
April 2011) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen waren
(Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 5 S. 115). Von der
Beurteilung dieser Frage hängt ab, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch
auf die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) hat (vgl. Art. 19
Abs. 1 Satz 2 UVG).

3.2. Eingliederungsmassnahmen der IV standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses
unstreitig nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend,
mangels genügender medizinischer Abklärungen könne nicht abschliessend
beurteilt werden, ob der Endzustand erreicht gewesen sei. Aus dem Bericht der
Rehaklinik Z.________ vom 19. Mai 2010 bezüglich des ambulanten Assessments vom
17. Mai 2010 ergebe sich, dass trotz fehlgeschlagener medizinischer Therapien
eine multimodale stationäre Rehabilitation nach wie vor indiziert gewesen sei.
Die gestützt darauf in der Klinik Y.________ (Austrittsbericht vom 13. Dezember
2010) stationär durchgeführten Behandlungen hätten nicht den gewünschten Erfolg
gebracht und deren Ärzte hätten in keiner Weise den Therapieabschluss
thematisiert; ihre Empfehlung, das Arbeitspensum künftig kontinuierlich zu
erhöhen, weise entgegen der vorinstanzlichen Auffassung darauf hin, dass sich
der Gesundheitszustand noch erheblich hätte verbessern können.

3.3.

3.3.1. Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit sie unfallbedingt beeinträchtigt war. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" des Gesetzgebers, dass die
durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.
Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit
Hinweisen). Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person
prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist
(RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil
8C_849/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.2).

3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, waren weitere medizinische
Behandlungen laut dem in allen Teilen beweiskräftigen Bericht des
SUVA-Kreisarztes vom 25. Februar 2011 unfallbedingt nicht mehr erforderlich.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Bericht der
Klinik Y.________ vom 13. Dezember 2010, dass ihr ab 14. November 2010 eine
schrittweise Steigerung der Berufstätigkeit zuzumuten war, beginnend mit einem
Arbeitspensum von 50 %. Sie übersieht mit ihren Vorbringen in diesem
Zusammenhang zum einen, dass bereits die Rehaklinik Z.________ im angerufenen
Bericht abschliessend unter dem Titel "Prognose" wörtlich erwähnte, "Unter
Berücksichtigung der problematischen Punkte im obigen Abschnitt 'Reha- und
Eingliederungspotential' erachten wir die Erfolgschancen obiger Empfehlungen
als fraglich, (sie werden) davon abhängen, inwieweit sich die Patientin
unvoreingenommen auf eine solche Massnahme einlassen kann." Einzig unter
Berücksichtigung des noch jungen Alters der Versicherten wurden von der
Rehaklinik Z.________ weitere Behandlungsversuche befürwortet. Zum anderen
verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus der von ihr nicht realisierten
Empfehlung der Klinik Y.________, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Berufstätigkeit kontinuierlich zu steigern, mit der Vorinstanz nur der Schluss
gezogen werden kann, sie habe sich nicht genügend auf die dort durchgeführten
Massnahmen eingelassen. Insgesamt betrachtet ist jedenfalls nicht zu
beanstanden, wenn das kantonale Gericht in Bestätigung des Einspracheentscheids
der CSS vom 24. Februar 2012 die vorübergehend zu erbringenden Leistungen aus
der obligatorischen Unfallversicherung auf den 30. April 2011 eingestellt hat.

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin reicht den Bericht des Dr. med. G.________,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 9. April 2013 ins bundesgerichtliche
Verfahren ein und macht geltend, sie leide nach wie vor sowohl somatisch wie
psychisch unter den Unfallfolgen. Da keine aktuelle umfassende Begutachtung
durchgeführt worden sei, könne das heutige Beschwerdebild nicht abschliessend
aufgezeigt und gesagt werden, es sei kein organisch nachweisbarer
Gesundheitsschaden gegeben. Daher könnten die nach der Leistungseinstellung
bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zuverlässig beurteilt
werden.

4.1.2. Der nachträglich eingereichte Bericht vom 9. April 2013 ist nach Erlass
des angefochtenen Entscheids vom 20. Februar 2013 ausgefertigt worden und
stellt daher ein sogenanntes echtes Novum dar. Da dafür nicht erst der
vorinstanzliche Entscheid Anlass gab, kann er nicht berücksichtigt werden (Art.
99 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; 135 V 194; Urteil 8C_231/2013
vom 18. Juli 2013 E. 3.2 mit weiterem Hinweis).

4.2. Das kantonale Gericht hat die medizinischen Berichte umfassend gewürdigt
und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, für die im Zeitpunkt der
Einstellung der vorübergehend erbrachten Leistungen noch geklagten
gesundheitlichen Beschwerden sei kein auf den Unfall vom 23. Januar 2009
zurückzuführendes organisches Substrat im Sinne einer strukturell bedingten
Veränderung mehr zu erkennen gewesen. Diesem Ergebnis ist auch mit Blick auf
die Einwendungen der Beschwerdeführerin vollumfänglich beizupflichten. Sie
übersieht, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
klinisch zwar teilweise nachvollziehbar waren, sie hiegegen bildgebend nicht
objektiviert werden konnten. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass bezüglich
der Verletzungen am Knie und dem OSG (oberes Sprunggelenk) gemäss
kreisärztlichem Bericht keine strukturellen Läsionen mehr nachweisbar waren.
Weiter hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass eine Hirnschädigung
mangels organisch erkennbaren Substrats auszuschliessen war. Mit dem kantonalen
Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, sind in antizipierender
Beweiswürdigung von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 124
V 90 E. 4b S. 94).

4.3.

4.3.1. Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der
obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (
BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Dabei spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte
Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und
äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren
sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen
und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 112 mit Hinweisen).

4.3.2. Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, bei der Kausalitätsprüfung
sei von einem durch den Kopfauf- oder -anprall bewirkten Schädel-Hirntrauma
auszugehen, und ist mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Ergebnis gelangt,
dieses habe höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri (milde
traumatische Hirnverletzung), nicht aber den Grenzbereich einer Contusio
cerebri erreicht. Daher ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den
Regeln der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, sondern nach denjenigen für
psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133.

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz hat weiter in Übereinstimmung mit der Praxis zu
vergleichbaren Ereignissen (vgl. auch die Kasuistik in RKUV 2005 Nr. U 548 S.
228, U 306/04 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen) den Unfall vom 23. Januar 2009
als im engeren Sinne mittelschwer eingestuft. Von den weiter zu prüfenden,
objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden
oder als Folge davon erscheinenden Umständen, die als massgebende Kriterien in
die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140),
waren allenfalls diejenigen der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt, allerdings
ohne besondere Ausprägung. Insgesamt betrachtet war der adäquate
Kausalzusammenhang somit zu verneinen.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren -
im Wesentlichen geltend, den medizinischen Akten gemäss sei der natürliche
Kausalzusammenhang zu bejahen. Mit diesem Vorbringen übersieht sie, dass der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs auch bei denjenigen
Gesundheitsschäden die Funktion einer Haftungsbegrenzung zukommt, die aus
medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche
Unfallfolge gelten können (BGE 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b S. 102 mit
Hinweisen). Daher vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin die
einlässliche und zutreffende Adäquanzbeurteilung des kantonalen Gerichts nicht
in Frage zu stellen.

5. 
Die Vorinstanz ist auf den Antrag in der kantonalen Beschwerde, es sei der
Versicherten für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen, mangels einer den Voraussetzungen von Art. 61 lit. b ATSG
genügenden Begründung nicht eingetreten. Mit diesem Nichteintretensentscheid
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb insoweit auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit
Hinweis).

6. 
Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind von
der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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