Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.256/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_256/2013

Urteil vom 3. Juni 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik,
Beschwerdeführer,

gegen

UniversitätsSpital Zürich (USZ),
Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. März 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. April 2013 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. März 2013,
in die Verfügung vom 24. April 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und
B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 15. Mai 2013, mit welcher auf ein Gesuch um Wiedererwägung
der Verfügung vom 24. April 2013 nicht eingetreten und B.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. Mai 2013
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 29. Mai 2013,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat, woran die Eingabe vom 29. Mai 2013 nichts zu ändern vermag,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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