Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.254/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_254/2013

Urteil vom 25. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der R.________ vom 8. April 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar
2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. April 2013, worin u. a. auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde der Versicherten vom
19. April 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 8. bzw. 19. April 2013 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides, insbesondere bezüglich der infolge
Neuanmeldung zu prüfenden Veränderung der relevanten Verhältnisse sowie der
vorgenommenen Invaliditätsbemessung, auseinandersetzt und namentlich weder rügt
noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG
Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss
Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine
hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden
ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die
nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am
10. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E.
2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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