Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.24/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_24/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Advokat Javier Ferreiro,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene P.________, gelernter Maurer und Geschäftsführer der
B.________ GmbH, ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 15. August 2009 erlitt er
einen Motorradunfall, bei welchem er sich eine distale Radiusfraktur links,
eine Kontusion der Leiste rechts sowie Schürfwunden am Unterarm präpatellär
links zuzog. Die SUVA richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die
Behandlungskosten, insbesondere die Kosten der Operation des Handgelenksbruchs,
der Operation der linken Schulter aufgrund einer Ruptur der Supraspinatussehne
sowie des operativen Eingriffs wegen eines Carpaltunnelsyndroms links.

A.b. Nach einer Operation an der rechten Schulter am 29. August 2011 lehnte die
SUVA ihre Leistungspflicht bezüglich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit
Verfügung vom 11. Oktober 2011 ab mit der Begründung, diese Beschwerden seien
nicht unfallkausal. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom
3. Januar 2012 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 27. November 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeldleistungen und
Übernahme der Heilungskosten, für die Schulterbeschwerden rechts zu erbringen,
eventualiter sei die Angelegenheit zur Erstellung eines gerichtlichen
Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252
mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem versicherten
Unfallereignis vom 15. August 2009 für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden
leistungspflichtig ist.

2.1. Im kantonalen Entscheid sind die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1. S. 181), insbesondere bei
Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296) zutreffend dargelegt
worden. Darauf wird verwiesen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Nachweis des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5
S. 125) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit
Hinweisen).

2.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss
Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer - wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht auf der Anerkennung des natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen
behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen
können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend
gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die
Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht
eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2;
RKUV 1997 Nr. U 275 S. 188, U 93/96 E. 1c am Ende; Urteil 8C_669/2011 vom 22.
Februar 2012 E. 2.2).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Auffassung der SUVA bestätigt, wonach ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. August 2009
und den über ein Jahr später erstmals erwähnten Schmerzen an der rechten
Schulter nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Diese Beurteilung beruht auf
einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage und ist nicht zu
beanstanden.

3.2. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die sich weitgehend auf
eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen beschränken, nichts
zu ändern. SUVA und Vorinstanz haben bezüglich der Frage der natürlichen
Kausalität zwischen Unfallereignis vom 15. August 2009 und den Beschwerden an
der rechten Schulter im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr.
med. S._________ vom 3. Juni 2011 abgestellt, welche - wie das kantonale
Gericht festgehalten hat - die Anforderungen der Rechtsprechung an den
Beweiswert eines medizinischen Berichts (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3a S. 352) erfüllt. Die Einschätzung des Dr. med. S._________, wonach die
rechtsseitige Schulterproblematik nicht überwiegend wahrscheinlich auf den
Unfall vom 15. August 2009 zurückzuführen sei, wird denn auch von Kreisarzt Dr.
med. R.________ bestätigt. Er äusserte in der Stellungnahme vom 16. August
2011, die Schulterbeschwerden rechts seien nicht unfallkausal und hielt daran -
nach Einsichtnahme in den Operationsbericht vom 29. August 2011 - am 6.
September 2011 fest. Weder mit den Berichten des Dr. med. G.________, Innere
Medizin FMH, vom 20. Oktober 2010, 20. Januar 2011 und 7. November 2011 noch
mit dem Operationsbericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für
Orthopädie, vom 29. August 2011, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft,
lässt sich ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang nachweisen. So
geht Dr. med. G.________ von einer wahrscheinlichen Überbelastung der rechten
Schulter aus und hält fest, der Versicherte sei vor dem Unfall diesbezüglich
beschwerdefrei gewesen. Diese Argumentation läuft jedoch - wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat - auf einen unzulässigen "post hoc ergo propter
hoc"-Schluss hinaus und vermag nicht einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang
zu begründen. Dr. med. C.________ sodann erachtet einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schulterbeschwerden rechts bloss
als möglich, nicht als überwiegend wahrscheinlich. Der in seiner
Diagnosestellung verwendete Begriff "posttraumatisch" schliesslich impliziert
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen rechtsgenüglichen
Kausalzusammenhang.

3.3. Wenn die SUVA und die Vorinstanz zusammenfassend bei dieser medizinischen
Aktenlage zum Ergebnis gelangt sind, ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 15. August 2009 und den Beschwerden an der
rechten Schulter sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Das kantonale
Gericht hat die streitigen Leistungsansprüche mithin zu Recht verneint.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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