Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.23/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_23/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1962 geborene S.________, der seit 1993 mehrere Unfälle erlitten
hatte, meldete sich unter Verweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen,
Gefühlsstörungen am linken Bein sowie psychischen Beschwerden am 31. Mai 2001
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Es folgten diverse
Abklärungen, insbesondere eine Begutachtung durch die Medizinische
Abklärungsstelle MEDAS. Aufgrund einer von der damaligen AHV/
IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. August 2004
bestätigten Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung veranlasste die
IV-Stelle des Kantons Thurgau eine polydisziplinäre (rheumatologische,
neurologische und psychiatrische) Begutachtung des Versicherten im Zentrum für
Medizinische Begutachtungen (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle MEDAS.
Gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 19. April 2004 (recte 2005) sprach die
IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2005, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005, ab 1. November 2002 bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab 1. Februar 2003 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Mit Mitteilung vom 3. Dezember
2010 hielt sie an der Weiterausrichtung der ganzen Rente fest.

A.b. Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens holte
die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. K.________, Leitender
Arzt für forensische Psychiatrie, psychiatrische Klinik X.________, vom 23.
November 2011 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens reduzierte sie
mit Verfügung vom 20. Juni 2012 die bisherige ganze Rente per 1. August 2012
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 43 %.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. med.
K.________ vom 29. Oktober 2012 mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm
ungeschmälert und ohne Unterbruch sämtliche Leistungen der
Invalidenversicherung (inklusive Kinderrenten) auf der Basis der vor der
Revision gültigen Leistungszusprachen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung und Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die
Vorinstanz respektive die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE
137 V 446]).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu
gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum
Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder
ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr.
8 S. 24, I 649/06 E. 3.2 am Ende). Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang
Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt,
und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere
Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage
frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72, I 683/06 E. 2.2; Urteil 9C_917/2012 E. 1.2
vom 14. August 2013).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Herabsetzung der
Invalidenrente von einer ganzen auf eine Viertelsrente bestätigte.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung der Streitsache
massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere
die Bestimmungen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und
2 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG) sowie die Rechtsprechung
zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4 S.
112 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert und die Beweiswürdigung von
medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

3.2. Richtig ist zudem, dass gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
Änderung des IVG vom 18. März 2011 (nachfolgend SchlB IVG), gültig seit 1.
Januar 2012, Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (Urteil 8C_1014/2012
vom 3. Juli 2013 E. 7.2.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 132) gesprochen wurden, innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft werden. Sind die
Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Abs. 4 der Bestimmung hält fest, dass Abs. 1 keine Anwendung
findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55.
Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung
eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung
beziehen, wobei der Beginn des Rentenanspruchs massgebend ist (BGE 8C_324/2013
vom 29. August 2013).

4. 
Mit der Vorinstanz steht fest und ist unbestritten, dass die vorgenannten
Schlussbestimmungen hier zur Anwendung gelangen, nachdem sie bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2012 in Kraft waren. Mithin braucht die
Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, was vom Beschwerdeführer ausführlich
bestritten wird, nicht weiter geprüft zu werden, wenn die Voraussetzungen der
Schlussbestimmungen erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall. So stellte die
Vorinstanz fest, dass die Rente im Jahre 2005 aufgrund eines
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugesprochen
wurde. Dies ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2), legt doch der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Tatsachenfeststellung
offensichtlich unrichtig ist, sondern verweist lediglich bezüglich Unklarheiten
bei der Diagnosestellung auf eine Aussage des behandelnden Psychiaters Dr. med.
A.________. Sodann hat der Beschwerdeführer das 55. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt und bezieht seit 1. November 2002 und damit noch nicht mindestens
15 Jahre eine Rente der Invalidenversicherung. Ist somit eine Prüfung
entsprechend den Schlussbestimmungen zulässig, so findet eine allseitige
Prüfung des Rentenanspruchs statt.

5.

5.1. Das kantonale Gericht stellte in seinem Entscheid nach Würdigung der
medizinischen Unterlagen auf das Gutachten des Psychiaters Dr. med. K.________
vom 23. November 2011 und dessen Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 ab, denen
es vollen Beweiswert zuerkannte. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typus mit histrionischen und dissozialen Zügen (F 60.30), eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41)
plus ausgeprägte Symptomausweitung, bestehend seit den 90er-Jahren, allmählich
zunehmend sowie ein abnormes Krankheitsverhalten mit massiver
Persönlichkeitsregression (und zahlreichen Phänomenen der dysfunktionalen
Beschwerdebewältigung) aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wird u.a. ein lumbovertebrales Syndrom bei Status nach
Diskushernien-Operation erwähnt. Hinsichtlich der Frage der Überwindbarkeit des
von ihm erhobenen Störungsbildes stellte der Psychiater - anhand der
Foerster-Kriterien - fest, dass nur ein Teil dieser Kriterien partiell erfüllt
sei, so dass sicher nicht von einer völligen Unüberwindbarkeit der
Einschränkungen des Versicherten gesprochen werden könnte. Aufgrund des
langjährigen verfestigten Invaliditätsprozesses, des hohen Krankheitsgewinns
und der Persönlichkeitsstörung mit schwerer Regressionsneigung könnte laut
Gutachter aber dennoch eine gewisse Erschwerung der Überwindbarkeit des
Zustandsbildes angenommen werden. Die Arbeitsunfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit (leichte Hilfsarbeiten ohne allzu langes Sitzen
und Stehen, wie beispielsweise Montagearbeiten oder Verpackungsarbeiten)
schätzte der Gutachter auf ca. 20 bis 30 %. Dabei hielt er fest, dass diese
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer gewissen Unüberwindbarkeit
des Zustandsbildes anhand der Foerster-Kriterien vertretbar sei.
Zusammenfassend ging die Vorinstanz gestützt auf dieses Gutachten, dem sie
vollen Beweiswert zuerkannte, und die gutachterliche Stellungnahme vom 29.
Oktober 2012 davon aus, dass eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung, d.h. Oktober/November 2011 ausgewiesen sei. Sie stellte fest,
dass nicht zu beanstanden sei, dass die IV-Stelle unter den gegebenen Umständen
vom tiefsten von Dr. med. K.________ angegebenen Wert (initial ein Pensum von 5
Stunden pro Tag, was einer 60%igen Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlicher
Stellungnahme entspricht) ausging.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiskraft des Gutachtens des Dr.
med. K.________ vom 23. November 2011 und wirft der Vorinstanz vor, bezüglich
seiner somatisch bedingten gesundheitlichen Einschränkung den
Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben. Insbesondere macht er geltend, für
die somatischen Belange hätte nicht auf das Gutachten des Dr. med. K.________
und dessen gutachterliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 abgestellt werden
dürfen. Es sei nicht an Dr. med. K.________ als forensischer Psychiater, über
die physischen Befindlichkeiten des Versicherten abschliessend zu urteilen. Im
ZMB-Gutachten würden ausdrücklich beide Bereiche (Soma und Psyche) als in
relevanter Weise beeinträchtigt diagnostiziert. Die somatischen Belange seien
für das Revisionsverfahren nicht hinreichend abgeklärt worden. Dem kann mit der
Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Es trifft zwar zu, dass es sich bei Dr.
med. K.________ um eine psychiatrische Fachperson handelt. Allerdings gilt zu
berücksichtigen, dass gemäss ZMB-Gutachten vom 19. April 2005 die
Arbeitsfähigkeit aufgrund des somatischen Leidens allein in einer körperlich
mittelschweren oder schweren Tätigkeit eingeschränkt war. Die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit war von den ZMB-Gutachtern vollumfänglich mit dem
psychischen Leiden begründet worden, was vom Beschwerdeführer im kantonalen
Gerichtsverfahren im Übrigen explizit bestätigt wurde. Auch letztinstanzlich
hält er fest, dass die eigentlichen Einschränkungen im psychischen Bereich zu
verorten seien. Aufgrund der eigenen Befunderhebung vermochte Dr. med.
K.________ in somatischer Hinsicht keine Veränderung der gesundheitlichen
Situation im Vergleich zum Zeitpunkt des ZMB-Gutachtens festzustellen. Sodann
wurde vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.________, auf Rückfrage
hin in somatischer Hinsicht keine Veränderung der gesundheitlichen Situation
erwähnt. Dies ergibt sich mit der Vorinstanz sinngemäss auch aus dessen Bericht
vom 17. August 2010. Damit durfte Dr. med. K.________ - ohne sein Fachgebiet zu
verlassen - gestützt auf die Einschätzung der ZMB-Gutachter und des Dr. med.
B.________ die somatische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in sein Gutachten
aufnehmen. Nachdem sich weder aus den Akten, noch aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren Hinweise ergaben, die auf eine
Veränderung der somatischen Einschränkungen seit dem ZMB-Gutachten schliessen
liessen, hätten anderweitige Abklärungen im somatischen Bereich nicht zu
entscheidrelevanten Erkenntnissen geführt, weshalb die Vorinstanz ohne
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darauf verzichten durfte. Mithin
besteht auch im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung für die beantragte
Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen.

5.2.2. Wenn die Vorinstanz dem Gutachten des Dr. med. K.________ im Rahmen der
Beweiswürdigung vollen Beweiswert zuerkannte, ist darin keine
Bundesrechtswidrigkeit zu erkennen. Mit der Vorinstanz erfüllt dieses Gutachten
die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an ein beweiskräftiges
Gutachten. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den
erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,
ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden; zudem erweist sich
die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge als einleuchtend
und die Schlussfolgerungen sind begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351 E. 2a S. 352 mit Hinweis). Die Einwendungen des Beschwerdeführers,
insbesondere die allgemeine Kritik an der bundesgerichtlichen
Schmerzrechtsprechung und der Anwendbarkeit der Foerster-Kriterien vermögen
daran nichts zu ändern. Auch kann aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht
zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur
letztmaligen Rentenverfügung eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters
einholte, nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens in Bezug auf den
aktuellen Gesundheitszustand abgeleitet werden. Sämtliche Vorbringen des
Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.

5.3. Nachdem die konkrete Invaliditätsbemessung nicht weiter gerügt wird,
besteht diesbezüglich kein Grund zu einer näheren Prüfung. Damit hat es mit der
vorinstanzlich bestätigten Herabsetzung auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter

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